Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251166/19/Lg/Hu

Linz, 18.01.2006

 

 

 

VwSen-251166/19/Lg/Hu Linz, am 18. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 26. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der G H, S, A/F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Oktober 2004, Zl. SV96-76-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 37 Stunden herabgesetzt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 19.11.2003 auf der Baustelle in A, S, den kroatischen Staatsangehörigen A B beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Zollverwaltung Linz vom 21.11.2003 sowie auf die Rechtfertigung der Bw vom 13.4.2004 und eine Stellungnahme der Zollbehörde vom 16.2.2004.

 

Die Behauptung der Bw, sie hätte von den Arbeiten des Ausländers im Kellner nichts gewusst, sei unglaubwürdig, zumal der Ausländer bereits zuvor einmal zu Aufräumarbeiten und zu Materialbesorgungen herangezogen worden sei.

 

2. In der Berufung wird Bezug genommen auf eine Stellungnahme der Bw vom 3.3.2004 gegenüber der Zollbehörde, wo ausgeführt wird, sie habe den Ausländer im Herbst letzten Jahres kennen gelernt. Seine Frage nach Arbeit auf ihrer Baustelle habe die Bw abgelehnt, da alle Aufträge an Firmen vergeben seien. Sie habe dem Ausländer jedoch ihre Telefonnummer gegeben, falls er sie aus einem anderen Grund kontaktieren möchte. Am 19.11.2003 habe der Ausländer die Bw angerufen, um seine persönliche Hilfe anzubieten. Die Bw habe ihn gefragt, ob er für sie Besorgungen bei xx machen möchte und ihr den Einkauf zur Baustelle bringen könne, da die Bw an diesem Tag sehr unter Zeitdruck gewesen sei. Zum Begleichen der offenen Rechnung sollte er sie wieder anrufen. Davon, dass der Ausländer im Keller Arbeiten verrichtet hatte, habe die Bw nichts gewusst. Zum Beweis, dass sämtliche Arbeiten am gegenständlichen Hausbau an Professionisten vergeben worden seien, wird die zeugenschaftliche Einvernahme einer Reihe näher genannter Personen vorwiegend aus dem Bereich von Professionistenfirmen angeführt.

 

Des weiteren führt die Berufung aus:

 

Eine mündliche Anfrage des Ausländers nach Beschäftigung auf ihrer Baustelle habe die Bw definitiv abgelehnt. Alle Aufträge seien an Professionisten vergeben gewesen.

 

Die einmalige "Aufräumhilfe" habe sich auf das Aufheben und zum Container tragen von zwei Stück Überleger beschränkt. Dafür habe die Bw männliche Hilfe benötigt. Die Bw habe jedoch den Ausländer nie zur Hilfe aufgefordert oder zu irgendwelchen Arbeiten herangezogen.

 

Es könne nicht sein, dass der Ausländer am 19. November 2003 um 14.00 Uhr beim Verspachteln einer Kellerdecke im Haus der Bw angetroffen worden sei. Sie sei um 13.30 Uhr an diesem Tag erstmals auf der Baustelle gewesen. Der Ausländer habe sich zu dieser Zeit nicht in diesem Haus befunden. Die besorgten Materialien seien im Keller abgelegt gewesen.

 

Wie lange der Ausländer zu diversen Spachtelarbeiten Zeit gehabt hätte, ließe sich durch Einsicht in die von der Gendarmerie sichergestellten Einkaufsbelege der Firma xx eruieren, auf denen Datum und Uhrzeit der Bonierung aufscheinen. Bis zum Zeitpunkt des Antreffens wären ca. 15 Minuten zur Verfügung gestanden!

 

Am 13.4.2004 sei die Bw nicht zu einer Niederschrift bei der BH Linz-Land gewesen.

 

Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der Bw innerhalb der 2-Wochen-Frist per E-mail und per Fax eingebracht gewesen.

 

An der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift treffe die Bw kein Verschulden, da sie zwar der Besorgung von Kleinigkeiten aus akutem Zeitmangel zugestimmt habe (Warenwert ca. 15 Euro), aber das Arbeiten zum zweiten Mal ebenso strikt verneint habe, wie schon bei der ersten Anfrage.

 

Die Bw wirft die Frage auf, warum sie einen ihr unbekannten Arbeiter für unprofessionelle Verrichtungen bezahlen sollte, wenn er doch die gesamten Arbeiten bis zur Fertigstellung zu einem Fixpreis an Professionisten mit der üblichen Gewährleistung bereits vergeben gewesen seien.

 

Weiters hätten die Beamten der Gendarmerie Ansfelden auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass der Ausländer nicht den Ansatz eines Fluchtversuchs unternommen habe, was nach Anmerkung der Beamten in solchen Fällen üblicherweise praktiziert werde. Für die Bw sei dieses Verhalten durchaus schlüssig, da ja tatsächlich keine strafbare Handlung vorgelegen sei.

 

Die Bw selbst habe keine Gelegenheit gehabt, den Ausländer dahingehend zu befragen. Denkbar wäre, dass der Ausländer der Bw angesichts der vorgefundenen Situation - zwar unaufgefordert - eine Arbeitsprobe liefern habe wollen. Dies möglicherweise durchaus mit dem Hintergedanken, die Bw von seiner guten Arbeitsleistung überzeugen zu wollen, um in der Folge doch einen Arbeitsauftrag zu erhalten. Dass ein solches Ansinnen nicht von Erfolg gekrönt sein könne, liege jedoch situationsbezogen auf der Hand.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut der der Anzeige beiliegenden Niederschrift (Datum: 19.11.2003, Beginn der Amtshandlung: 14.30 Uhr) habe die Bw niederschriftlich angegeben, den Ausländer im September 2003 kennen gelernt zu haben. Er habe gefragt, ob er beim Hausbau mithelfen könne. Die Bw habe dies abgelehnt, da bei ihr alle Aufträge an Firmen vergeben seien. Ungefähr einen Monat zuvor habe der Ausländer der Bw beim Haus zusammenräumen geholfen. Am Betretungstag habe er die Bw am Handy angerufen und gefragt, ob er heute helfen könne. Die Bw habe ihn gefragt, ob er ihr Materialien besorgen könne. Der Ausländer habe zugesagt und die Materialien besorgt. Dass er heute im Keller gearbeitet habe, davon habe die Bw nichts gewusst. Die Rechnungen von den Materialien habe die Bw natürlich begleichen wollen. Bezahlt bekomme er nichts.

 

Aus dem der Anzeige beiliegenden Personenblatt ist ersichtlich, dass der Ausländer als Beschäftigungsbeginn den 19.11.2003, 9.00 Uhr und als Chef "H" angab. Die Rubriken über Entlohnung sind freigelassen.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich die Bw am 13.1.2004 vor der BH Linz-Land wie folgt: Sie bestreite den Tatvorwurf und verweise auf die mit ihr aufgenommene Niederschrift von Beamten der Zollverwaltung Linz vom 19.11.2003 um 14.30 Uhr und bestätige diese vollinhaltlich.

 

Mit Schreiben vom 16.2.2004 nahm das Hauptzollamt Linz dahingehend Stellung, dass der Ausländer am 19.11.2003 um 14.30 Uhr beim Verspachteln einer Decke im Keller des gegenständlichen Hauses angetroffen worden sei. Die Behauptung der Bw, die Arbeiten des Ausländers seien ohne ihren Auftrag und ohne ihr Wissen ausgeführt worden, erschienen unglaubwürdig, zumal der Ausländer von der Beschuldigten laut Niederschrift vom 19.11.2003 bereits im Oktober 2003 zu Aufräumungsarbeiten herangezogen worden sei. Nach Ansicht der Zollbehörde habe der Ausländer von Oktober bis 19. November 2003 auf der Baustelle gearbeitet.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die Bw aus, das gegenständliche Haus sei zur Tatzeit in ihrem Eigentum gestanden. Sie lebe mit ihrem Sohn in diesem Haus. Es handle sich um einen Neubau. Sie sei von Beruf Krankenschwester. Den Hausbau habe sie alleine finanziert und von der Planung weg an eine Baufirma vergeben. Sie verdiene pro Monat netto 1.400 Euro und habe keine Sorgepflichten. Das Vermögen bestehe in dem gegenständlichen Haus.

 

Zum gegenständlichen Vorfall sei Folgendes zu sagen: Der Ausländer habe die Telefonnummer der Bw gehabt. Sie habe dem Ausländer ihre Handynummer deshalb gegeben, weil sie früher beim BFI in Wiedereingliederungskursen für Erwachsene tätig gewesen sei. Daher habe sie dem Ausländer behilflich sein wollen und ihm gesagt, falls er Fragen habe, dann solle er sich an sie wenden. Von ihrer frühen beruflichen Praxis her habe die Bw Kontakte zu Leasingfirmen gehabt.

 

Als der Ausländer wieder einmal aufgetaucht sei, um nach Arbeit zu fragen, sei die Bw mutterseelenalleine auf der Baustelle gewesen. Es habe sich ergeben, dass ihr der Ausländer einige Überleger heben geholfen habe. Dies sei aber keine Beschäftigung gewesen, sondern die Bw habe nur gesagt, wenn der Ausländer schon da stehe, dann könne er ihr schnell helfen, Material in den Baucontainer zu werfen. Es habe sich aber nur um einige Handgriffe gehandelt.

 

Am 19. November 2003 sei die Bw zunächst mit einer Kollegin zum Interspar in die Industriezeile und dann nach Steyr zur Firma X gefahren, um einen Geschirrspüler zu holen. Sie sei kurze Zeit nach 12.00 Uhr von der Firma xx weggefahren und ca. um 13.00 Uhr zu Hause eingetroffen.

 

Im Interspar habe die Bw der Anruf des Ausländers erreicht. Sie habe dem Ausländer gesagt, dass es keine Arbeit gebe. Da sie aber zeitlich unter Druck gestanden sei, habe sie den Ausländer vom Bedarf nach einem Materialeinkauf informiert und dieser habe gesagt, dies sei kein Problem, er hole das Material von xx. Es sei vereinbart gewesen, dass der Ausländer zu Hause auf die Bw warten sollte, bis sie eintreffe, um ihm das Geld zu geben. Es sei auch möglich gewesen, dass er weggehe und sie nachher noch einmal anrufe. Die Bw habe geplant, sich an diesem Nachmittag auf der Baustelle zu befinden, weil an diesem Tag ein Tischler von St. Florian am Inn tätig sein sollte. Dieser habe ihr geholfen, den Geschirrspüler aus dem Auto auszuladen.

 

Als die Bw zu Hause angekommen sei, seien weder der Ausländer noch die Kontrollorgane hier gewesen. Es seien dann zwei Herren und eine Dame aufgetaucht und hätten der Bw erklärt, dass sie sich strafbar gemacht hätte, weil jemand in ihrem Keller gearbeitet hätte. Von einer angeblichen Arbeit des Ausländers in ihrem Keller habe die Bw nur über die Mitteilung der Kontrollorgane erfahren.

 

Die Bw versuchte zunächst überhaupt in Frage zu stellen, dass der Ausländer im Keller Arbeitsleistungen erbracht hatte; sie habe keinen Arbeitsfortschritt feststellen können. Außerdem habe in der Zeit zwischen dem Einkauf und der Betretung des Ausländers nur eine halbe Stunde zur Verfügung gestanden; sie könne aber nicht sagen, wann diese Zeitpunkte gewesen seien; für eine Arbeit des Ausländers sei daher keine oder fast keine Zeit geblieben. Keineswegs könne der Arbeitsbeginn des Ausländers um 9.00 Uhr gewesen sein, da der Anruf des Ausländers erst mindestens eine Stunde später im Interspar die Bw erreicht habe.

 

Die Bw behauptete - entgegen dem Kontrollorgan P -, dass das Telefonat (gemeint: ein weiteres Telefonat und zwar zwischen P und der Bw) zwischen 11.00 und 12.00 Uhr stattgefunden haben müssen (dagegen P: das Telefonat sei etwa um 1/2 10, 10.00 Uhr gewesen).

 

Im Kellerbereich sei grundsätzlich nur ausgemalt worden. Lediglich im Saunabereich sei "ein wenig zu verspachteln" gewesen. Die Zeugin habe dem Ausländer nur um den Einkauf von Spachtelmasse, Netzband und eventuell weitere Kleinigkeiten, vielleicht auch Farbe, gebeten. Sie habe ihn auch gebeten, dies in den Keller zu tragen. Nähere Informationen über die zu verspachtelnden Stellen habe sie dem Ausländer nicht gegeben; sie habe dem Ausländer nicht gesagt, dass es ihre Idee sei, sich den Saunabereich "herrichten" zu wollen. Die Bw habe vorgehabt, den Saunabereich selbst zu verspachteln und zu verfugen. Sie wisse nicht mehr, ob sie dem Ausländer irgendeinen Bereich gesagt habe (gemeint: der für diese Arbeiten vorgesehen war). Jedenfalls habe sie dem Ausländer gesagt, sie wolle im Keller etwas verfugen und verspachteln. Die Bw habe dem Ausländer nicht den Bereich bekannt gegeben, den sie selbst zu verspachteln vorgehabt habe. Hypothetisch wäre denkbar, dass der Ausländer im Saunabereich gespachtelt hatte. Die Bw wisse aber nicht, ob der Ausländer im Saunabereich gearbeitet hat.

 

Der Ausländer könne keine Entlohnungserwartung gehabt haben, weil die Bw ihm gesagt habe, sie habe keine Arbeit für ihn. Sie habe ihm nur gesagt, wenn ihm "fad" sei, könne er ihr mit dem X-Einkauf entgegen kommen. Sie habe ihm deutlich gesagt, sie zahle ihm nur die Auslagen, nicht mehr. Es habe sich dabei um keine Pflichten des Ausländers gehandelt. Hätte der Ausländer die Sachen nicht geholt, hätte die Bw dies selbst getan. Die Bw nehme an, dass der Ausländer ihr diese Gefälligkeit erwiesen habe, weil er auf künftige Arbeit oder Unterstützung durch die Bw gehofft habe. Letzteres wäre denkbar, weil die Bw dem Ausländer angeboten habe, ihm mit Kontakten zur Arbeitswelt behilflich zu sein; sie habe von ihrer früheren Tätigkeit im BFI her noch über Firmenkontakte verfügt. Deshalb habe sie dem Ausländer auch früher ihre Handynummer gegeben.

 

Der Zeuge S sagte aus, er selbst habe den Ausländer nicht arbeiten gesehen, da er bei der Kontrolle anfangs rund um das Haus gegangen sei, um nachzuschauen, ob er eventuell illegale Arbeiter antreffe. Die Kontrolle habe vormittags stattgefunden; da die Bw nicht anwesend gewesen sei, sei mit ihr telefonisch Kontakt aufgenommen worden, wobei der Zeuge nicht mehr wisse, ob der Ausländer die Bw angerufen und Herr Pl dann "weitertelefoniert" habe oder ob die Kontrollorgane die Telefonnummer der Bw vom Ausländer erhalten (gemeint: und in der Folge die Bw selbst angerufen) haben.

 

Die Zeugin F sagte aus, sie sei bei der Kontrolle in den Keller gegangen, weil dort Licht gebrannt habe. Dort habe sie den Ausländer auf einer Leiter antroffen, wie er den Plafond verspachtelt habe. Der Ausländer habe seinen Pass aus seinem Auto geholt. Er habe telefonisch Kontakt mit der Bw aufgenommen. Es sei - unter Verwendung des Handys des Ausländers - zwischen P und der Bw vereinbart worden, dass die Kontrollorgane zwecks Aufnahme der Niederschrift nachmittags nochmals vorbeikommen sollten. Nachmittags sei dann die Niederschrift mit der Bw aufgenommen worden. Vor der Niederschrift habe es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Ausländer eigentlich nur gefälligkeitshalber Material holen sollte.

 

Der Zeuge P sagte aus, der Ausländer sei dabei angetroffen worden, wie er den Plafond verspachtelte. In welchem Bereich genau dies war, wisse der Zeuge nicht mehr. Der Ausländer habe einige Minuten mit der Bw telefoniert. Der Zeuge habe den Ausländer um sein Handy gebeten, um mit der Bw Kontakt aufzunehmen. Diese habe den Sachverhalt weder bestritten noch bestätigt, sich also "neutral" verhalten. Es sei der Termin für 14.30 Uhr vereinbart worden. Der Ausländer habe auf Befragen, für wen er arbeite, die Auskunft gegeben, er tue dies für Frau H. Er bekomme aber keinen Lohn. Die Niederschrift mit der Bw sei dann nachmittags um 14.30 Uhr aufgenommen worden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf den Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Ausländer am 19.10.2003 zwei Arten von Arbeitsleistungen für die Bw erbrachte: Den Einkauf von Arbeitsmaterial (Spachtelmasse, Netzband, eventuell weiteres Material) und das Verspachteln eines Teils des Plafonds im Keller. Die Einkaufstätigkeit wurde von der Bw selbst behauptet, die Spachtelarbeiten ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Was die Dauer der Arbeitsleistungen betrifft, bestehen unterschiedliche Auffassungen: Die Zollbehörde vermeinte in einer Stellungnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, aus dem Umstand der Mithilfe des Ausländers im Oktober 2003 den Schluss ziehen zu dürfen, dass der Ausländer von Oktober 2003 bis zum Betretungstag Arbeitsleistungen für die Bw erbrachte. Dieser Schluss ist jedoch nicht gerechtfertigt. Andererseits vermag die Bw daraus nichts zu gewinnen, dass sie das Telefonat mit dem Kontrollorgan später als nach der Einschätzung des Zeugen P geführt zu haben glaubte, da dadurch allenfalls die Beschäftigungsdauer des Ausländers am 19.11.2003 verkürzt, die Beschäftigung jedoch nicht widerlegt wird.

 

Auch der Umstand, dass in einer Stellungnahme der Zollbehörde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als Kontrollzeitpunkt 14.30 Uhr angegeben wird, in Wahrheit aber, wie sich aus den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt, die Kontrolle am Vormittag des 19.11.2003 stattfand und nur die Aufnahme der Niederschrift mit der Bw erst um 14.30 Uhr nachmittags erfolgte, ändert an der Sache nichts; diesbezüglich liegt lediglich eine Nachlässigkeit in der Bearbeitung der Unterlagen der Anzeige durch die Zollbehörde vor.

 

Stehen sohin die erwähnten Arbeitsleistungen des Ausländers am Vormittag des 19.11.2003 fest, ist, als wesentliches Element des Beschäftigungsbegriffes des AuslBG, die Entgeltlichkeit zu prüfen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Regelung des § 1152 ABGB maßgebend. Danach ist Unentgeltlichkeit nicht zu vermuten: Ist keine Unentgeltlichkeitsvereinbarung nachweisbar, ist Entgeltlichkeit anzunehmen.

 

Die Bw behauptete Unentgeltlichkeit: Hinsichtlich des Materialeinkaufs habe sie dem Ausländer gesagt, dass er nur die Auslagen bezahlt bekomme. Hinsichtlich der Spachtelarbeiten habe sie keinen Auftrag gegeben, was logisch ebenfalls einer Unentgeltlichkeitsbehauptung gleichkommt. Diese Behauptung wird durch die Auskunft des Ausländers anlässlich der Betretung gestützt, er bekomme keinen Lohn (so der Zeuge P in der öffentlichen mündlichen Verhandlung). Für diese Behauptungen spricht, dass sie übereinstimmen und der von der Bw von Anfang an eingeschlagenen Verteidigungslinie entsprechen. Andererseits wurden beide Aussagen nicht unter Wahrheitspflicht gemacht und fehlt es hinsichtlich des Ausländers an der Unmittelbarkeit, die es dem Unabhängigen Verwaltungssenat erlauben würde, die Glaubwürdigkeit des Ausländers und vor allem den genaueren Sinn seiner Aussage zu überprüfen. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf den Unterschied zwischen dem Fehlen einer Vereinbarung über das Entgelt und dem Vorliegen einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung. Die Frage der Unentgeltlichkeitsvereinbarung ist daher offen und anhand weiterer Kriterien zu überprüfen.

 

Dabei fällt ins Gewicht, dass der Ausländer den Kontakt mit der Bw aus Gründen der Arbeitssuche aufnahm und zwar nicht (oder zumindest nicht nur) um von der Bw im Sinne einer Vermittlung betreut zu werden (in diesem Sinne könnten die Schilderungen der Bw über ihre Hilfsbereitschaft gegenüber einer früheren Klientel verstanden werden), sondern um bei der Bw zu arbeiten und zwar aus Gründen des Geldbedarfs. Schon die Hilfeleistung im Oktober ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Von dieser augenfälligen Motivlage des Ausländers her erscheint es schlichtweg unplausibel, dass er die Arbeitsleistungen ohne Entgeltserwartung erbracht haben und also einem dezidierten Ausschluss einer Gegenleistung durch die Bw zugestimmt haben soll. Ein persönliches Naheverhältnis, das die Annahme des Fehlens eines Synallagmas stützten könnte, fehlt. Dazu kommt, dass nach Aussage der Bw eine Entlohnungserwartung des Ausländers für die Spachtelarbeiten mangels Arbeitsauftrags ausscheide, eine "eigeninitiative" Arbeitsaufnahme aber an sich schon unwahrscheinlich ist, zumal die Bw dem Ausländer nicht einmal gesagt haben will, welcher Bereich im Keller zu verspachteln sei. Diese Häufung unwahrscheinlicher Behauptungen (Bereitschaft zu unentgeltlicher Arbeit trotz Arbeitssuche und eigeninitiative Arbeitsaufnahme trotz ausdrücklichen Hinweises der Bw, dass der Ausländer schon für den Materialeinkauf keine Entlohnung erwarten dürfe) führen zu dem Schluss, dass eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung nicht vorlag, sodass entsprechend § 1152 ABGB von Entgeltlichkeit und somit von einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG auszugehen ist.

 

Zugunsten der Bw ist jedoch davon auszugehen, dass sie die Arbeiten beim Bau ihres Hauses nahezu ausschließlich an Professionisten vergeben hatte (dies ist ihr ohne Einvernahme der erstinstanzlich als Zeugen beantragten Firmenrepräsentanten zu glauben) und sohin sich das Arbeitsvolumen des gegenständlichen Ausländers auf einen sehr geringen Umfang beschränkte. Es mag auch so sein, dass für diese Tätigkeit - gerade wegen ihres geringen Umfangs - noch keine Vereinbarung über die konkrete Form der Gegenleistung der Bw getroffen wurde.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist der angesprochene geringe Umfang des Arbeitsvolumens des Ausländers zu berücksichtigen; auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wirft als zeitlichen Rahmen nur den Betretungstag vor. In Verbindung mit dem sonst rechtstreuen Verhalten der Bw (Beauftragung von Professionisten) und ihre Unbescholtenheit erscheint es daher (gerade noch) vertretbar, vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch zu machen und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die von Gesetzes wegen geringstmögliche Geldstrafe zu verhängen. Diese Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der im AuslBG vorgesehenen gesetzlichen Mindestgeldstrafe erspart der Bw außerdem die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und ermäßigt ihren Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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