Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251169/2/Gf/Gam

Linz, 18.01.2005

VwSen-251169/2/Gf/Gam Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

II. Kammer

unter dem Vorsitz von Dr. Weiß,

den Berichter Dr. Grof

und den Beisitzer Mag. Stierschneider

über die Berufung des F A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22. September 2004, Zl. BZ-SV-8-2004, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22. September 2004, Zl. BZ-SV-8-2004, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 202 Stunden) verhängt, weil er es seit Mai 2004 zu vertreten habe, dass eine in seinem Betrieb beschäftigte Person "nicht unverzüglich bei Beginn der Pflichtversicherung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet" worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 [i.d.F. BGBl.Nr. I 67/2001 (im Folgenden: ASVG)], begangen, weshalb er nach § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 30. September 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Aufsichtsorgane des Hauptzollamtes Innsbruck als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien (trotz einer einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 2003, wonach eine Geldstrafe von vier Mal 500 Euro verhängt worden sei) weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; außerdem sei ohnehin bloß die für einen Wiederholungsfall vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer wie schon im erstbehördlichen Verfahren - lediglich - vor, dass die in seinem Betrieb in Innsbruck angetroffene Person nicht bei ihm angestellt (gewesen) sei und damals wegen Wirbelsäulenbeschwerden gar nicht habe arbeiten können, sondern bloß die Jause für den tatsächlich in seinem Betrieb arbeitenden Sohn vorbeigebracht habe; auf den seitens der eingeschrittenen Sicherheitsorgane festgestellten Umstand, dass diese Person selbst angegeben habe, für seine Tätigkeiten monatlich jeweils 1.000 Euro zu bekommen, wird hingegen nicht eingegangen.

Im Ergebnis wird (erschließbar) die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Wels zu Zl. BZ-SV-8-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Rechtsmittelwerber einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 111 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 2.180 Euro bis 3.630 Euro zu bestrafen, der als Dienstgeber nicht jeden von ihm beschäftigten, in der Krankenversicherung Pflichtversicherten unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmeldet.

Nach § 33 Abs. 1 letzter Satz ASVG kann diese Meldefrist durch die Satzung des Krankenversicherungsträgers im allgemeinen bis zu 7 Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.

In diesem Sinne legt § 14 Abs. 1 der - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse fest, dass die Meldefrist generell 7 Tage beträgt.

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich daher, dass nach den vorstehenden Rechtsvorschriften nur derjenige strafbar ist, der als Dienstgeber eine in der Krankenversicherung versicherungspflichtige Person beschäftigt, ohne diese innerhalb von 7 Tagen beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.

4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch dezidiert zur Last gelegt, eine versicherungspflichtige Person "nicht unverzüglich bei Beginn der Pflichtversicherung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet" zu haben; auf die 7-Tages-Frist zu Gunsten des Dienstgebers wurde seitens der belangten Behörde weder hier noch im Zuge einer sonstigen Verfolgungshandlung Bedacht genommen.

Insoweit genügt der Spruch jedoch nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat (vgl. z.B. statt vieler VwSlg 11455 A/1984 u. 11894 A/1985); im Ergebnis wurde der Rechtsmittelwerber damit vielmehr wegen eines Verhaltens bestraft, dass in dieser Form nicht sanktioniert ist.

Eine entsprechende Korrektur der gegenständlichen Tatanlastung ist dem Oö. Verwaltungssenat - abgesehen davon, dass dieser von Verfassung wegen nicht eine Strafverfolgungsbehörde, sondern ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle verkörpert (vgl. Art. 129 ff B-VG) - aber schon deshalb verwehrt, weil zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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