Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251174/52/Lg/Hu

Linz, 10.01.2006

 

 

 

VwSen-251174/52/Lg/Hu Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 19. Mai, 11. Oktober und 15. November 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 2004, Zl. 0008123/2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind als die Strafhöhe bestimmende Normen zusätzlich §§ 16 Abs.2 und 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zweimal je 200 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 67 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma M KEG mit dem Sitz in H, L, zu verantworten habe, dass von dieser vom 6.2.2003 bis 15.2.2003 die slowakische Staatsbürgerin R M und am 9.4.2003 die slowakische Staatsbürgerin V K beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige des BPD Linz verwiesen sowie darauf, dass sich der Bw zum Tatvorwurf nicht geäußert habe.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei mangelhaft, weil nicht ausreichend präzise zum Ausdruck komme, "aus welcher Stellung sich die Verantwortlichkeit des Beschuldigten ergeben soll, dh aufgrund welcher Vorschrift der Beschuldigte als Verantwortlicher anzusehen ist und aufgrund welcher Umstände und Merkmale diese Verantwortlichkeit gegeben ist." Die bloße Verwendung der Worte "als persönlich haftender Gesellschafter" einer "näher bezeichneten, jedoch nicht einmal existenten juristischen Person (eine Firma F KEG Hauptzollamt L, mit dem Sitz S S, L, ist nicht existent, ich bin auch nicht Gesellschafter eines solchen Unternehmens) ohne Anführung der Merkmale bzw. der Stellung, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt, genügt nicht, dieses Sprucherfordernis kann auch nicht durch anderweitige korrekte Bezeichnung suppliert werden."

 

Weiters wird vorgebracht, dass Frau R die Freundin des Freundes des Bw S S gewesen sei. Sie sei nur im Lokal gesessen und habe keine wie immer geartete Tätigkeiten ausgeübt.

 

Frau R sei im angeführten Zeitraum die Freundin des Bw gewesen. Sie habe dem Bw aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen gelegentlich unter die Arme gegriffen, sei aber nie von der KEG beschäftigt gewesen, habe keinen Lohn und auch keine Naturalleistung erhalten und auch keinen Anspruch darauf gehabt. Ihre Unterstützungen hätten lediglich Gefälligkeitsleistung dargestellt.

 

Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe überhöht.

 

In einem ergänzenden Schreiben vom 9.5.2005 teilte der Vertreter des Bw mit, dass die Worte "eine Firma F KEG Hauptzollamt L, mit dem Sitz in S S, L, ist nicht existent, ich bin auch nicht Gesellschafter eines solchen Unternehmens" irrig in die Textierung der Berufung gelangt seien und als gegenstandslos zu betrachten seien. Tatsächlich sei der Bw persönlich haftender Gesellschafter der Firma M KEG mit dem Sitz in H, L. In Pkt. 3 der Berufungsschrift habe es anstelle von "Frau R" zu lauten: "Frau V".

 

In einem ergänzenden Schreiben vom 19.5.2005 teilte der Vertreter des Bw mit, V sei die Freundin des Freundes des Bw S S gewesen. R sei im angeführten Zeitraum die Freundin des Bw gewesen. Sie habe dem Bw aufgrund der freundschaftlichen Beziehung gelegentlich unter die Arme gegriffen, sei aber nie von der KEG beschäftigt gewesen, habe keinen Lohn und auch keine Naturalleistungen erhalten und auch keinen Anspruch darauf gehabt. Ihre Unterstützungen hätten lediglich Gefälligkeitsleistungen dargestellt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige der BPD Linz vom 12.4.2003 (gezeichnet: BI F) sei am 9.4.2003 um 10.55 Uhr das gegenständliche Lokal wegen des Verdachtes der illegalen Tätigkeit von Ausländerinnen im Lokal einer Kontrolle nach dem FrG unterzogen worden. Näheres sei der Anzeige des RI D vom 9.4.2003 und dem AV vom 9.4.2003 des Unterfertigten zu entnehmen.

 

V sei hinter der Theke im Lokal anwesend gewesen. Der Bw sei erst nach ca. 20 Minuten später ins Lokal gekommen, nachdem er von Lokalgästen mittels Handy angerufen worden sei. Die diesbezügliche Handynummer sei hinter der Theke angebracht gewesen. Er habe sich sinngemäß wie folgt gerechtfertigt: "K V ist seit 6.4.2003 in L. Sie hat hier nicht gearbeitet. Wenn ich nicht da bin, bedienen sich meine Freunde selber. Am Abend bin ich fast immer im Lokal. Ein Kaffee kostet 1,90 Euro, ein Bier kostet 2,50 Euro. Den Preis der Limonade kenne ich jetzt nicht. Essen gibt es ab und zu, wenn es mich freut. Die Räumlichkeiten über dem Lokal gehören auch mir. M R ist meine Freundin, sie ist erst seit gestern in L und hat sogar einen Einreisestempel. M hat nie in meinem Lokal gearbeitet. Da K und M nicht in meinem Lokal gearbeitet haben, brauchen sie auch keine Bewilligung."

 

V und R hätten in gebrochenem Deutsch angegeben, im Lokal nicht bzw. nie gearbeitet zu haben.

 

Wie die Gäste in Abwesenheit des Bw das Konsumierte bezahlen, darüber habe dieser keine Auskunft gegeben.

 

Dem heutigen Einschreiten sei ein Beobachtungszeitraum von ca. zwei Monaten vorausgegangen. Bezüglich dieser umfangreichen Amtshandlung habe kurze Zeit später der Bw mit seinem Rechtsanwalt, Dr. W A, auf der Dienststelle vorgesprochen.

 

Laut Anzeige der BPD Linz vom 9.4.2003 (gezeichnet RI D, BI F) sei am 24.1.2003 während des Rayondienstes der Meldungsleger (D) von einer Person, welche namentlich nicht genannt werden wolle, angesprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass seit etwa zwei Jahren in einem Turnus von etwa drei Monaten, junge Frauen im Hause H absteigen bzw. wohnen würden. Überdies hätte der Informant beobachtet, wie diese Frauen im Lokal P arbeiten. Daraufhin sei am 24.1.2003, um 15.45 Uhr, im bezeichneten Lokal eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durchgeführt worden. Hiebei seien neben zwei weiteren slowakischen Frauen, R M kontrolliert worden.

 

Aus gegebenem Anlass sei das Lokal in weiterer Folge von RI T und RI D observiert worden. Dabei habe R an den oa. Terminen (6.2.2003, 18.15 bis 19.45 Uhr, 6.2.2003, 23.00 bis 7.2.2003, 1.00 Uhr, 12.2.2003 von 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr, 15.2.2003 von 22.30 Uhr bis 00.30 Uhr) augenscheinlich bei der Tätigkeit einer Kellnerin (Service) beobachtet werden. Sie habe sämtliche Arbeiten, wie Bedienung der Gäste, Abräumen der Tische etc. durchgeführt. Aufgrund dieser Umstände und einer neuerlichen Wahrnehmung (heute = 9.4.2003) sei eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durchgeführt worden.

 

Beim Betreten des Lokales (BI F, Insp. A und RI D) sei festgestellt worden, dass V hinter der Theke gestanden sei und in der rechten Hand ein Glas gehalten habe. V habe offensichtlich diesen Bereich beaufsichtigt. Eine etwaige Angestellte des Lokals sei nicht vorhanden gewesen. Im Lokal seien zu diesem Zeitpunkt sechs Gäste aufhältig gewesen (Hinweis auf beiliegenden AV). Als V die Kontrollorgane wahrgenommen habe, sei sie eilig vor die Theke gegangen und habe offensichtlich Richtung Hinterausgang das Lokal zu verlassen gesucht. Sie habe jedoch von RI D angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zugeführt werden können.

 

Zeitgleich mit der Kontrolle im Lokal "P" sei die durch den Informanten bezeichnete Wohnung im ersten Stock des Hauses H durch RI T und RI K einer Kontrolle unterzogen worden. In der Wohnung hätte sich R M und eine weitere Ausländerin (R K) befunden.

 

Laut Aktenvermerk (AV) vom 9.4.2003 habe bei der Kontrolle an diesem Tag sich unter den anwesenden Gästen S N befunden und abseits von den anderen Gästen auf Befragen angegeben, dass ihm diese Kellnerin (dabei habe er auf K V gedeutet) den Kaffee serviert habe. N und zwei weitere Gäste hätten eine Tasse Kaffee mit Wasser getrunken. Drei Gäste hätten nichts zum Konsumieren gehabt. Beim Betreten des angeführten Lokals habe sich V hinter der Theke befunden. Sie habe mit einem Glas hantiert, dies aber sofort abgestellt und beabsichtigt, durch einige Schritte den Schankbereich zu verlassen.

 

In einem Bericht des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates Linz (Bearbeiter: S H) ist festgehalten, dass der Bw in einem persönlichen Gespräch in dessen Lokal angegeben habe, dass ihm die beiden Ausländerinnen V und R völlig unbekannt seien.

 

Dem Akt liegt ferner die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.8.2003 (hinterlegt am 13.8.2003) bei.

 

Ferner enthält der Akt Stellungnahmen des Hauptzollamtes Linz sowie eine Verständigung des Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung rügte der Vertreter des Bw folgende Mängel des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses: 1. Keine ausreichende Konkretisierung des Grundes der Verantwortlichkeit des Beschuldigten, 2. Nichterwähnung der einschlägigen Gesetzesstelle des VStG und keine ausreichende Konkretisierung des Tatzeitpunkts. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde auf die Berufungsausführungen verwiesen.

 

Der Bw stellte die Situation wie folgt dar: Sein Lokal sei häufig durch die Polizei und den Zoll kontrolliert worden. Die Polizeikontrollen seien seltener geworden, seit sich der Bw mit dem Informanten der Polizei, einem Albaner, "auf meine Art unterhalten" und dieser "seither Respekt vor mir" habe.

 

Im Lokal seien drei bis vier Beschäftigte wirtschaftlich vertretbar. Jüngst habe der Bw einen Koch und einen Kellner angestellt, da er es "wieder mit der Küche probieren" wolle; zuvor habe es nur Schnellgerichte gegeben. Diese Personen seien zu zwei angestellten Slowakinnen hinzugekommen. Er habe das Lokal im April 2002 übernommen. Am Anfang sei der Geschäftsgang besser gewesen; er habe sich seither verschlechtert. zwischen Februar und April 2003 hätten nur der Bw und sein Bruder im Lokal gearbeitet; dann habe der Bw einen "Aushilfskellner" bzw. "einen gewissen Herrn N gehabt"; der Bw wisse aber nicht, ob dieser zwischen Februar und April 2003 bereits bei ihm gearbeitet habe. Es sei öfter (ein anderes Mal: selten) vorgekommen, dass der Bw Gäste gebeten habe, kurz mit einigen Handgriffen auszuhelfen, etwa wenn er selbst in der Küche gewesen sei. Dies seien punktuelle Gefälligkeitsdienste gewesen. Dass weder der Bw noch sein Bruder es gewesen sei, sei auszuschließen.

 

Mit R sei er ca. drei bis vier Monate lang befreundet gewesen. Es könne schon sein, dass sie ihm gelegentlich unter die Arme gegriffen habe; sie habe aber dafür nichts bekommen. Es könne auch sein, dass sie gelegentlich hinter die Bar gegangen sei, um ihre Tasche zu holen oder das Handy aufzuladen.

 

V sei die Freundin des Lokalgastes S S gewesen. Sie sei überhaupt nur zufällig im Lokal gewesen. Der Bw habe sie nur einmal gesehen und zwar am Tag der Kontrolle. Er habe schon damals der Polizei gesagt, dass er diese Ausländerin nicht kenne. Er habe erst am Betretungstag erfahren, dass sie die Freundin von S S sei. Es sei unrichtig, dass er bei der Kontrolle am 9.4.2003 nicht anwesend gewesen sei. Die gegenteilige Darstellung durch die Polizei erklärt der Bw damit, dass die Polizei immer unvermittelt auftrete und Gäste belästige. Außerdem könne der Postenkommandant, der gedroht habe, er werde das Lokal zusperren, den Bw nicht leiden.

 

Die Anwesenheit slowakischer Damen erklärt der Bw einmal damit, dass Ausländer der verschiedensten Herkunft in seinem Lokal seien, ein anderes Mal damit, dass er in der Slowakei einen Cousin habe und er dort Damen kennen lerne bzw. treffe dies auf R zu. Auch sein Bruder kenne Slowakinnen, da er ab und zu in der Slowakei in Casinos spiele.

 

Der (im ersten Stock des selben Hauses gemeinsam mit dem Bw wohnende) Bruder des Bw (A M) sagte aus, zur damaligen Zeit hätten er und der Bw im Lokal serviert und kassiert. Es habe keine Zeiträume gegeben, in denen nicht entweder der Zeuge oder der Bw im Lokal anwesend gewesen seien. Die beiden Ausländerinnen seien ihm unbekannt, obwohl er täglich im Lokal gewesen sei. Die Namen würden ihm nichts sagen. Bei den im Lokal angetroffenen Damen habe es sich vermutlich um Gäste gehandelt. Befragt, wie sich der Zeuge die Anwesenheit der Ausländerin (V!) hinter der Theke erklärt, sagte er, er glaube, sein Bruder sei eine Zeit lang mit einer Slowakin zusammen gewesen; wenn jemand in der Wohnung angetroffen worden sei, handle es sich um einen Besuch; eventuell weitere angetroffene Damen seien möglicherweise Bekannte der Freundin des Bw gewesen. Der Zeuge zog in Zweifel, ob vom Standpunkt der Observation aus überhaupt eine ausreichende Einsicht in das Lokal bestehe. Der Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung bestehe zu Unrecht.

 

Der Zeuge Z R sagte aus, er sei im Jahr 2003 "öfter" (etwa drei- bis fünfmal pro Monat) im gegenständlichen Lokal gewesen. Er sei vom Bw oder seinem Bruder, nie jedoch von Kellnerinnen bedient worden. Die beiden gegenständlichen Ausländerinnen seien ihm unbekannt. Von Freundinnen des Bw habe der Zeuge gehört, er wisse aber nicht, wer das gewesen sei.

 

Der Zeuge R S sagte aus, er sei im Zeitraum Februar bis April 2003 "öfter" (durchschnittlich jeden zweiten oder dritten Tag, aber nicht in regelmäßigen Abständen, jeweils nur kurz für die Dauer eines Kaffees) im Lokal gewesen. Er selbst sei vom Bw oder seinem Bruder, jedenfalls aber nicht von Frauen bedient worden. Ob andere Gäste von Frauen bedient worden seien, wisse der Zeuge nicht. Mit welchen Frauen der Bw damals befreundet gewesen sei, sei dem Zeugen unbekannt. Bei Polizeikontrollen sei der Zeuge nie im Lokal gewesen.

 

Der Zeuge S N sagte aus, er sei am Kontrolltag (gemeint: 9.4.2003) im Lokal gewesen. Das Mädchen (gemeint: V) habe ihn gefragt, was er wolle und er habe einen Kaffee bestellt, welcher ihm dann auch von dem Mädchen gebracht worden sei. Vor dem Bezahlen sei die Kontrolle erfolgt. Der Zeuge sei nur so kurz im Lokal gewesen (etwa fünf bis zehn Minuten), dass er nicht beobachten habe können, ob das Mädchen bei anderen Gästen kassiert habe. Später sagte der Zeuge, während seiner Anwesenheit habe das Mädchen nicht kassiert. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei das Mädchen bei der Schank gewesen.

 

Der Zeuge S S (nunmehr: D) bestätigte zunächst die Behauptung des Bw, V sei zur Zeit der Kontrolle seine Freundin gewesen und habe im Lokal nicht bedient. Er selbst sei bei der Kontrolle auch anwesend gewesen. Er und V seien nebeneinander an der Bar "am Eck" gesessen und hätten Kaffee getrunken, den der Zeuge beim Bruder des Bw bezahlt habe. Die Ausländerin sei nicht hinter der Theke gestanden und habe sicher nicht serviert; bei dieser Aussage blieb der Zeuge auch nach Vorhalt der Aussage des Zeugen S N. Von einem Fluchtversuch der Ausländerin wisse er nichts. Er habe dies später im Wachzimmer der Polizei mitteilen wollen; während der Kontrolle habe er dies nicht getan, weil er überrascht gewesen sei. Er habe gedacht es handle sich um eine Passkontrolle.

 

Einerseits sagte der Zeuge (zwei Mal), er sei nicht oft im Lokal gewesen, andererseits sagte er, er sei vor dem Vorfall öfter im Lokal gewesen und dabei immer vom Bw oder seinem Bruder bedient worden. Mit der Ausländerin sei er vor dem Vorfall "vielleicht zweimal" im Lokal gewesen.

 

In weiterer Folge schränkte der Zeuge seine Aussage jedoch ein: Er wisse nicht mehr, ob er und die Ausländerin gesessen oder gestanden seien und ob die Ausländerin während der Anwesenheit des Zeugen irgendeine Tätigkeit (Abwasch, Entleeren des Aschenbechers) entfaltet hatte; vielleicht habe sie einen Aschenbecher entleert. Er könne sich an diesen Tag nicht mehr genau erinnern und er wisse nicht mehr, ob die Kontrolle am 9.4.2003 stattgefunden habe.

 

Zu seiner Namensänderung (von S auf D) sagte der Zeuge, er habe Frau D am 13.6.2003 geheiratet. Ungefähr einen Monat zuvor hätten sich die beiden in einander verliebt, gekannt hätten sie sich seit etwa einem Jahr. V habe er einen Monat vor dem gegenständlichen Vorfall (ein anderes Mal: "kurz" vor dem Vorfall) in einem L Lokal kennen gelernt. Sie sei dann in die Slowakei zurückgegangen, weil sie in L nur bei ihrer Tante zu Besuch gewesen sei, bei der sie auch gewohnt habe. Näheres über die Tante (Namen, Adresse) wisse der Zeuge nicht. In der Zeit vor der Kontrolle habe der Zeuge V vielleicht sechs- bis siebenmal getroffen, womit der Zeuge meine, dass sie gemeinsam "fortgegangen" seien. V sei in dieser Zeit "nicht oft und lange" in Österreich gewesen; später gab der Zeuge an, nicht zu wissen, wie lange die Ausländerin in Österreich gewesen sei. Ein anderes Mal sagte der Zeuge, er habe V vielleicht drei- bis viermal getroffen, dann sei sie in die Slowakei gefahren und kurz vor der Kontrolle sei sie wieder nach Österreich gekommen. Über den Beruf der Ausländerin wisse der Zeuge nichts; er glaube sie habe in einem Hotel in Bratislava als Zimmermädchen gearbeitet. Ferner glaube er, sie habe in der Slowakei zwei Kinder.

 

Der Zeuge BI D sagte aus, bei der Kontrolle am 9.4.2003 sei eine Ausländerin im Lokal (gemeint: V) und eine weitere Ausländerin (gemeint: R) in der Wohnung im ersten Stock angetroffen worden. Die Vorgänge bei der Kontrolle im Lokal könne der Zeuge wegen der inzwischen verflossenen Zeit nicht mehr schildern.

 

Zur "zweiten Ausländerin" (gemeint: R) sagte der Zeuge, dass die Beobachtung des Lokals von der gegenüberliegenden Straßenseite aus ("Observation") wegen des Verdachtes der illegalen Prostitution (ausgelöst durch eine vertrauliche Information) erfolgt sei. Die Observation sei an mehreren Tagen von einem optimalen Beobachtungsstandpunkt aus erfolgt; man habe sowohl in das Lokal (Gastraum und Theke) als auch in die Wohnung im ersten Stock Einsicht gehabt. Der Standpunkt sei auf jeden Fall tauglich gewesen, Personen im Lokal zu identifizieren und feststellen zu können, ob diese gastronomietypische Tätigkeiten (servieren, Abwasch) verrichteten. Dabei sei festgestellt worden, dass im Lokal überwiegend Damen serviert hätten, fallweise sei auch ein Herr hinter die Theke gegangen. Dies sei aber mit Sicherheit die Ausnahme gewesen, wobei es sich außerdem nur um jeweils kurze Aufenthalte gehandelt habe. Der Bw sei gelegentlich als anwesend wahrgenommen worden. Ob der Bw im Lokal arbeitete, wisse der Zeuge nicht. Die Identität der zur Anzeige gebrachten mit einer bei der Observation beobachteten Person sei sicher; dies auch aufgrund einer schon zuvor erfolgten Kontrolle, bei der das Personale aufgenommen worden sei.

 

RI T sagte aus, dass die Sache "ins Rollen gekommen" sei, weil der Hausmeister bekannt gegeben habe, dass Ausländerinnen "kommen und gehen" bzw. mit einem Bus gebracht würden.

 

Bei der Kontrolle am 9.4.2003 sei V hinter der Bar angetroffen worden bei "irgendwelchen Manipulationen, die einer Serviertätigkeit oder dergleichen entsprechen". Was die Frau konkret hinter der Theke gemacht habe, wisse der Zeuge nicht mehr. Es habe sich jedenfalls um kellnertypische Manipulationen gehandelt. Der Zeuge glaubte auch sich erinnern zu können, dass er bei einem Einblick durch die Türe in das Lokal unmittelbar vor der Kontrolle gesehen habe, wie die Dame ausgeschenkt und serviert habe.

 

Bei Ansichtigwerden der Polizei habe die Ausländerin versucht das Lokal durch einen Seitenausgang zu verlassen. Die Ausländerin sei die einzige als Servierpersonal in Betracht kommende Person gewesen. Der Bw sei im Lokal nicht anwesend gewesen. Er sei glaublich erst später in Begleitung seines Anwalts ins Wachzimmer gekommen, weil die Polizei beide Mädchen "mitgenommen" hätte. Ein Gast habe sich als Zeuge zur Verfügung gestellt und Auskunft gegeben, dass die Ausländerin Getränke serviert und Tische abgeräumt habe.

 

In den Räumlichkeiten im ersten Stock (Zimmer mit Matratzenlager) sei eine weitere Ausländerin angetroffen worden, und zwar jenes Mädchen, von dem im Rahmen der Observation festgestellt worden sei, dass sie zuvor im Lokal gearbeitet habe. Mit "Arbeit" sei gemeint: Getränke servieren, abservieren, Tätigkeiten hinter der Bar und kassieren.

 

Die Observation habe von einem Kindergarten an der gegenüberliegenden Straßenseite aus stattgefunden. Die Beobachtung sei trotz des Vorhandenseins eines Vorhangs möglich gewesen, weil es sich dabei um eine transparente Gardine gehandelt habe. Außerdem habe die Polizei auch gelegentlich in Zivil durch die offene Tür einen Blick in das Lokal geworfen. Die Observation sei an mehreren Tagen über jeweils mehrere Stunden erfolgt. Es seien auch weitere Mädchen gesehen worden, welche jedoch am Kontrolltag nicht mehr vorhanden gewesen seien.

 

Die gegenständliche Ausländerin (gemeint: R) sei auch schon bei einer weiteren Kontrolle zuvor anwesend gewesen; ob im Lokal oder in der Wohnung wisse der Zeuge nicht mehr.

 

BI F sagte aus, er habe bei der Kontrolle am 9.4.2003 beim Betreten sofort zur Theke geblickt. Die Ausländerin sei hinter der Theke gestanden und habe ein Glas in der Hand gehabt, welches sie aber sofort weggestellt habe. Die Ausländerin habe davon abgehalten werden müssen, zu "verschwinden". Ein Gast habe bekannt gegeben, dass ihm die Ausländerin den Kaffee serviert hätte. Der Bw sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal gewesen.

 

Die Bekanntgabe des Verhandlungsleiters, dass er in einer persönlichen Nachschau den Eindruck gewonnen habe, dass von der gegenüberliegenden Straßenseite durchaus Einblicke durch die Glasfronten in das Lokal möglich seien, blieben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in weiterer Folge unwidersprochen.

 

Dem Bw wurde schließlich vorgehalten, dass beim Unabhängigen Verwaltungssenat mittlerweile ein weiterer Akt wegen illegaler Beschäftigung der slowakischen Staatsangehörigen A T am 25. und 26.7.2004 anhängig sei. Weiters seien von der Zollbehörde bei Kontrollen - nach Meinung der Zollbehörde - bei illegaler Beschäftigung die slowakischen Staatsangehörigen H B (21.1.2005), K K (7.10.2005 bis 9.10.2005), P K (31.10.2005 bis 3.11.2005) und K M (2.6.2003) angetroffen wurden (die Klammerausdrücke beziehen sich auf die vorgeworfenen Beschäftigungszeiten; dem Bw wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Betretungsdaten bekannt gegeben). Der Bw äußerte dazu zunächst, es sei unbestritten, dass diese Damen im Lokal angetroffen wurden. Es habe sich durchwegs um Gäste gehandelt. P (und eine slowakische Staatsangehörige J K) seien bei ihm beschäftigt. H, A und K kenne er nicht.

 

Es wurde versucht, die Ausländerinnen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu landen, was jedoch nicht gelang.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Vorab ist dem Argument der Fehlerhaftigkeit des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses entgegenzutreten (vgl. dazu die einschlägigen Rechtsprechungsnachweise insbesondere etwa bei Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens): Der Grund der Verantwortlichkeit des Bw ist mit der Bezugnahme auf seine Rolle als persönlich haftender Gesellschafter der gegenständlichen KEG ausreichend konkretisiert. Die Nennung der "einschlägigen Gesetzesstellen des VStG" ist zur Konkretisierung der Tat nicht erforderlich. Die Tatzeiträume sind mit der kalendermäßigen Fixierung ausreichend konkretisiert.

 

Zum Sachverhalt sei vorab festgehalten, dass für das Gesamtbild beachtlich erscheint, dass der Bw zugestandenermaßen (wenn auch nach der Tatzeit) zwei Slowakinnen beschäftigt hat und auch sonst weibliche slowakische Staatsangehörige in auffälligem Maß im gegenständlichen Lokal (bzw. in der Wohnung darüber) aufscheinen, ohne dass die angegeben Gründe dafür über jeden Zweifel erhaben sind. Ferner lässt die Schilderung des Bw über Personalstände im Laufe der Entwicklung des Lokals einen Bedarf nach weiblichen Arbeitskräften im Service zur Tatzeit nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Dazu kommt, dass die Häufung der Behauptung von Freundschaften mit Slowakinnen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht gerade erhöht, zumal Rechtfertigungen zu dieser Richtung erfahrungsgemäß als Schutzbehauptung beliebt sind. Diese Aspekte zwingen natürlich zu keinem Schluss auf eine Beschäftigung der gegenständlichen Slowakinnen zur Tatzeit, sie sind aber bei der Zusammenschau der Fakten nicht aus den Augen zu verlieren.

 

Vorauszuschicken ist ferner, dass die Ausländerinnen ihre Behauptung gegenüber der Polizei, nicht gearbeitet zu haben, nicht unter Wahrheitspflicht und jedenfalls nicht im Sinne der Unmittelbarkeit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemacht haben, wobei damals fremdenrechtliche Erwägungen bzw. Schutzmotive im Verhältnis zum Bw eine Rolle gespielt haben können.

 

Bezüglich der Ausländerin R ist zunächst fraglich, ob sie im Lokal Serviertätigkeiten oder dergleichen durchgeführt hat. Dafür sprechen die Aussagen der Polizeiorgane in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die miteinander und auch mit der Aktenlage übereinstimmen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Identifikation der während der Observation beobachteten Person mit der am 9.4.2003 in der Wohnung des Bw angetroffenen Ausländerin. Dagegen sprechen (freilich nur im Sinne einer Schlussfolgerung aus Einzelbeobachtungen) Aussagen von Gästen, die ausschließlich vom Bw oder seinem Bruder bedient worden zu sein behaupteten sowie die Aussage des Bruders des Bw. Z R und R S machten ihre Aussagen jedoch vorsichtig (die Behauptung der Nichtbedienung durch weibliches Personal wurde nur im Hinblick auf die eigene Person gemacht; dies lässt jedoch offen, ob dies auch auf andere Gäste zutrifft - so sogar ausdrücklich R S) und bezogen ihre diesbezügliche Erinnerung auf einzelne Lokalbesuche. S D diesbezügliche Aussage ist überdies durch Widersprüche und insbesondere unklare Angaben über seine Anwesenheitshäufigkeit im Lokal entwertet. Diese Aussagen von Gästen vermögen jedoch die in Frage kommende Zeit nicht lückenlos abzudecken und widerlegen daher die mehrfache polizeiliche Beobachtung einer Tätigkeit der gegenständlichen Ausländerin im Lokal nicht. (Dass diese Beobachtungen bei den gegebenen Sichtverhältnissen möglich waren, ergibt sich aus den Einsichtsmöglichkeiten vom Kontrollpunkt aus in Verbindung mit den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen.) Bei der Bewertung der Aussage des Bruders des Bw ist sein Verwandtschaftsverhältnis zum Bw nicht aus den Augen zu verlieren. Fragwürdig wird seine Aussage überdies durch seine (mit der Darstellung des Freundschaftsverhältnisses zu dieser Ausländerin durch den Bw in Widerspruch stehende) Behauptung, er habe die Ausländerin (obwohl mit dem Bw die Wohnung teilend, in welcher die Ausländerin angetroffen wurde und von der der Bw eine Freundschaft über mehrere Monate behauptete) nicht gekannt. Dem steht gegenüber, dass der Bw selbst einräumte, dass ihm die Ausländerin gelegentlich unter die Arme gegriffen habe (so etwa in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und in der Berufung). Es erscheint daher auch unter diesem Aspekt durchaus schlüssig, dass die Ausländerin während der Observierung bei Arbeitstätigkeiten beobachtet wurde.

 

Strittig ist, ob es sich bei den beobachteten Arbeitstätigkeiten um solche im Rahmen einer Beschäftigung im Sinn des AuslBG handelte. Diesbezüglich ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AuslBG auf die Regelung des § 1152 ABGB zu verweisen, wonach Arbeitsleistungen im Zweifel als entgeltlich anzusehen sind. In diesem Sinne obliegt es dem Bw, ein persönliches Naheverhältnis solcher Art glaubhaft zu machen, die die Leistung unentgeltlicher Arbeit plausibel erscheinen lässt. Dies ist dem Bw nicht gelungen: Mag auch eine Beziehung irgendeiner Art bestanden haben, so wurden doch keine näheren Umstände dargetan, die eine Motivation zu Gefälligkeitsdiensten ("Gratisarbeit") plausibel erscheinen lassen. Die bloße Behauptung einer Freundschaft genügt dazu nicht. Dies umso weniger, als nicht einmal klare und vertrauenswürdige Bestätigungen der diesbezüglichen Behauptung vorliegen. Dass der Bw damals "mit einer Slowakin zusammen gewesen" sei, wird zwar vom Bruder des Bw bestätigt; dieser machte jedoch seine Aussage in sinngemäßem Zusammenhang mit V. Überdies geht aus einem "Zusammensein" nicht zwingend hervor, dass es sich dabei um eine entsprechend intensive Beziehung handelte. Die Aussage dieses Zeugen wird schließlich dadurch sehr fragwürdig, dass er die gegenständliche Ausländerin nach eigener Aussage nicht gekannt haben will, obwohl er die Wohnung über dem Lokal mit dem Bw teilte.

 

Bezüglich der Ausländerin V steht fest, dass sie bei einer Arbeitstätigkeit hinter der Theke betreten wurde. Dies wurde von den Polizisten mehrfach glaubwürdig bezeugt. Überdies hat ein vertrauenswürdig auftretender Gast zeugenschaftlich bestätigt, dass er bei der Ausländerin Kaffee bestellt und auch bekommen und dass sich die Ausländerin zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Schank befunden habe. Glaubwürdig erscheint aufgrund der Aussage der Polizeiorgane nicht nur der Ansatz der Ausländerin zum Fluchtversuch, sondern auch die Aussage, dass sonst keine für die Kellnertätigkeit in Frage kommende Person (insbesondere auch nicht - entgegen dessen Behauptung - der Bw) zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal war. Die nicht auf den konkreten Kontrolltag bezogenen entlastenden Aussagen von Gästen sind für den (auf den Kontrolltag beschränkten) gegenständlichen Tatzeitraum ohne Gewicht. Was S D betrifft, erscheint im Hinblick auf das offensichtliche Unterbleiben einer Intervention während der Amtshandlung (die der Zeuge nicht überzeugend zu begründen vermochte) seine Anwesenheit am Tattag zumindest zweifelhaft. Im Übrigen belastete dieser Zeuge seine Aussage nicht nur mit Widersprüchen im Detail, sondern weichte seine entlastenden Auskünfte schlussendlich durch Erinnerungslücken auf. Für den Bruder des Bw gilt wie für die erwähnten Gäste, dass seine Anwesenheit am Kontroll-(=Tat-)tag nicht gesichert ist und ihm so die - kurze - Beschäftigungsdauer entgangen sein kann. Im Übrigen wäre auch im vorliegenden Zusammenhang auf das Verwandtschaftsverhältnis und die erwähnte, die Glaubwürdigkeit beeinträchtigende Ungereimtheit in der Aussage zu R, zu verweisen.

 

Da die Ausländerin bei einer Arbeitstätigkeit hinter der Theke angetroffen wurde, greift die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG für eine Beschäftigung ein. Diese Vermutung wird, wie aus den obenstehenden Ausführungen hervorgeht, durch denkbare Entlastungsmomente nicht widerlegt. Es ist daher dem Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass keine Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerin stattgefunden hat.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin jeweils die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Taten bleiben auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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