Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251179/3 /Lg/Hu

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-251179/3 /Lg/Hu Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des H C, S, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. November 2004, Zl. SV96-20-6-2004-Brot, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 167 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C & H Handelsgesellschaft m.b.H. in F, T, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organe und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der genannten Firma zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft den türkischen Staatsangehörigen L Ö vom 3.8. bis 5.8.2004 in der Pizzeria "V" in B L, H, als Hilfskoch beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. Laut Niederschrift vom 13. Dezember 2004 bat der Bw um "Herabsetzung der Strafe auf ein erträgliches Maß".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis von Fahrlässigkeit auszugehen. Nach der im angefochtenen Straferkenntnis angesprochenen Aktenlage habe der Bw bekannt gegeben, dass sich der Ausländer am 2.8.2004 abends bei ihm vorstellte und "Papiere" vorzeigte. Er habe angegeben, in einer Pizzeria in Amstetten gearbeitet zu haben. Daraufhin habe der Bw die arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht überprüft und nach seiner eigenen Angabe den Ausländer zur Probe eingestellt.

 

Ferner ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis von einem geständigen Verhalten des Bw und von der Anmeldung des Ausländers bei der Gebietskrankenkasse auszugehen.

 

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Akt ist ferner Unbescholtenheit des Bw anzunehmen. Zugrunde zu legen sind die im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen finanziellen Verhältnisse des Bw.

 

Unter Berücksichtigung der relativen kürze der Beschäftigungsdauer sowie der sonstigen erwähnten Umstände erscheint es angemessen, unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung wegen Überwiegens der Milderungsgründe) die Strafen auf das im Spruch festgesetzte Maß herabzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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