Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251180/36/Lg/He

Linz, 18.01.2006

 

 

 

VwSen-251180/36/Lg/He Linz, am 18. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 20. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J H, S. P a W, vertreten durch den F W O, L O, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 6. Dezember 2004, Zl. SV96-8-2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Spruch:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, dass als strafbegründende Norm § 28 Abs.1 Zi.1 lit.a. AuslBG zu zitieren ist.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. in der Höhe von 2 Mal je 100 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu 2. §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe (!!!) von
20 Stunden verhängt, weil er in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in E, S. P a W, vom 28.4.2004 bis 27.6.2004 den rumänischen Staatsangehörigen C V B und vom 18.5.2004 bis 27.6.2004 den rumänischen Staatsangehörigen C B beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird auf die "Feststellung von Beamten der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten Rohrbach" verwiesen. Ferner wird auf die niederschriftlichen Angaben des Bw Bezug genommen. Für den Zeitraum vom 22.7.2004 bis 31.12.2004 seien dem Bw Beschäftigungsbewilligungen für die beiden Ausländer ausgestellt worden.

 

2. In der Berufung wird auf die Angaben des Bw am 1.7.2004 hingewiesen. Jede der Familien B betreibe in Rumänien eine Landwirtschaft mit Familienmitgliedern und Verwandten, wobei B C Ausschussmitglied des Kreisjagdverbandes zusätzlich Jagdmöglichkeiten für ausländische Gäste vermittle und organisiere. Die Landwirtschaft werde nach dortigen Verhältnissen mit den sich vor Ort bietenden Möglichkeiten betrieben, wobei jedoch der westlichen Arbeitsweise und den bei uns verwendeten Maschinen enormes Interesse entgegengebracht werde. Mit gleicher Aufmerksamkeit würden die Tierhaltung, Aufzucht und Mastviehhaltung von Hühnern, Puten, Schweinen, Weidegänsen und diversen Rinderrassen beobachtet und marktwirtschaftlich ausgewertet. Wie sich in den letzten Jahrzehnten gezeigt habe, wären unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Klimas für dieses Gebiet die Galloway-Rinder am besten geeignet.

 

Zusätzlich habe der Bw vor ca. einem Jahr erfahren, dass in unmittelbarer Nähe zu den Landwirtschaften der B größere landwirtschaftliche Flächen mit einem Mayrhof zum Verkauf anstehen würden. Ein solcher Kauf würde den Interessen des Bw unter Berücksichtigung seiner bevorstehenden Pensionierung und seiner Jagdleidenschaft sehr entgegen kommen. Das dafür erforderliche Personal sei aus dem angrenzenden Ausland leicht zu bekommen, weil es für landwirtschaftliche Hilfskräfte und Fachpersonal keine gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen gebe. Der Bw sei bestrebt, für die Verwaltung des künftigen landwirtschaftlichen Betriebes in erster Linie persönliche Bekannte mit Ortskenntnissen aufzubauen, womit er keinesfalls bis nach dem Erwerb zuwarten könne und möchte. Diese Angaben seien auch von B C V in seiner Aussage vom 1.7.2004 bestätigt worden. In Rumänien dürfe und könne jede erwachsene Person (auch ausländische Staatsbürger) in landwirtschaftlichen Betrieben und Nebenerwerbsbetrieben, Schlachthöfen, Molkereien, Mühlen etc. arbeiten.

 

Des weiteren habe der Bw den Aufenthalt der beiden Personen ordnungsgemäß bei der Wohnsitzbehörde gemeldet. Vater und Sohn B seien schon des öfteren in Europa unterwegs gewesen, ua in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Durch die Organisation der Jagdreisen hätten die B überall sehr viele Bekannte und Freunde, welche sie des öfteren besuchen.

 

Zu der gesprächsweisen Angabe des B C V, dass er und sein Vater Verpflegung und Unterkunft sowie auch je 200 Euro monatlich (Bundesgendarmerie, 6.7.2004) vom Bw für die geleistete Tätigkeit am Bauernhof bekommen hätten, sei folgendes zu berichtigen und zu ergänzen:

 

Im Zuge der freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Bw und den beiden Herrn sei eigentlich niemals über Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Autobenützung oder sonstiger Aufwendungen, wie etwa einem Stundenlohn gesprochen worden. Die mit dem Aufenthalt der beiden Personen verbundenen Kosten seien im Rahmen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung vom Gastgeber gerne erbracht worden. Dies sei dem Bw in Form der Gastfreundschaft zugute gekommen, wenn er allein oder mit Jagdkollegen in Rumänien unterwegs gewesen sei oder in die Ukraine gefahren sei. Wenn darüber hinaus von den beiden Rumänen bei ihren Aufenthalten in Österreich gebrauchte Maschinen oder alte Geräte gewünscht worden seien, hätten sie dem jeweiligen Eigentümer ihre Hilfe und Unterstützung angeboten. Dabei seien diverse Hilfsdienste und Tätigkeiten sowie ein ungefährer Zeitraum für den Austausch der Leistungen vereinbart worden.

 

Der Bw und die beiden Ausländer hätten bei der Gendarmerie übereinstimmend angegeben, dass vom Bw niemals ein Lohn "vereinbar" oder bezahlt worden Person eine Kaution von 20 Mio. rumänischer Lei (jeweils ca. ATS 7.000,00 = ca. Euro 500,00), damit Vater und Sohn ungehindert eine Auslandsreise antreten konnten. Seither liege diese Kaution in Rumänien - teils auf der Bank und ansonsten bei der Kreisbehörde - wo diese vor Antritt jeder Auslandsreise hinterlegt werden müsse. Die rumänischen Gäste hätten vom Gastgeber alte Maschinen bzw. Geräte gewollt und seien bereit gewesen, dafür gewisse Freundschafts- oder Hilfsdienste zu besorgen.

 

Dies könne jedoch keinesfalls als Arbeit im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen gewertet werden, weil eine Arbeit regelmäßig, weisungsgebunden, am vorgegebenen Ort, auf Dauer und auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sein müsse. Es liege daher keine Beschäftigung vor, auch wenn möglicherweise alte Maschinen und Geräte als wirtschaftlicher Erfolg bewertet werden (könnten). Dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise stünden aber mögliche Entsorgungskosten gegenüber.

 

Woraus sich der scheinbar schlüssige Hinweis auf die gesetzwidrige Beschäftigung und Entlohnung von monatlich Euro 200,00 ergibt, erscheine bei genauem Aktenstudium weder nachvollziehbar noch verständlich. Verständlicher würde dies für den betroffenen Verdächtigen erst dadurch, wenn er auch dem Dorfklatsch Glauben schenke, wonach diese "Fremdenüberprüfungsaktion" erst nach einem anonymen Anruf vom Handy eines Jagdkollegen erfolgt sei. Dass dabei selbstverständlich auch mögliche Informationen (Monatslohn Euro 200,00) - ob aus Unkenntnis richtig/falsch oder aus Böswilligkeit vorsätzlich denunziert - "mitgeliefert" wurden, ergebe sich aus der oben aufgezeigten Unstimmigkeit und täglichen Lebenserfahrung. Die Behörde müsse bei Anzeigen und Kenntnis von Offizialdelikten, diese Gesetzesverletzungen möglichst aufklären und zur Anzeige bringen. Dabei sollte aber eine gewisses Maß an Rücksicht im Hinblick auf die Intimsphäre eines Staatsbürgers und freundschaftliche Beziehungen nicht verloren gehen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Anzeige des Zollamtes Linz vom 26.7.2004 liegt die Meldung des GÜP Rohrbach vom 6.7.2004 bei, wonach der Sachverhalt von GrInsp. S und BezInsp. K nach vorangegangener telefonischer Anzeige im Zuge einer Grenzstreife ermittelt worden sei. Bei der durchgeführten Fremdenkontrolle sei festgestellt worden, dass die beiden Rumänen weder eine Aufenthaltsberechtigung und der Bw keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gehabt habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der Bw den beiden Rumänen Unterkunft sowie einen Pkw der Marke Fiat UNO, Kennzeichen zur Verfügung gestellt habe. B C V habe am 30.6.2004 gesprächsweise angegeben, dass er und sein Vater Verpflegung sowie auch je ca. 200,00 Euro im Monat von Hauzenberger für die geleisteten Tätigkeiten am Bauernhof bekommen würden. C B sei seit 18.5.2004 und C V B jun. seit 28.4.2004 auf dem Bauernhof des Bw aufhältig.

 

Der Bw habe angegeben, er habe den beiden Rumänen für die geleistete Arbeit ältere landwirtschaftliche Maschinen kostenlos überlassen.

 

Der Meldung beigelegt ist die Niederschrift vom 17.2004 mit dem Bw. Dabei gab der Bw an, er habe die beiden Rumänen im Rahmen seiner Jagdreisen in Rumänien kennen gelernt, wobei ihm diese durch ihr sachliches Verständnis für Tierhaltung aufgefallen seien. Während seines Jagdaufenthaltes habe er auch bei ihren Familien genächtigt. Nach mehrmaligen Besuchen dieser beiden Familien im Zeitraum der letzten drei bis vier Jahre habe sich der Bw entschlossen, diese beiden Männer zur Einschulung und Haltung seiner besonderen Tierart (Galloway) zu ihm nach Österreich mitzunehmen. Da er in absehbarer Zeit beabsichtige, eine gewisse Stückzahl seiner Zuchttiere nach Rumänien zu exportieren, sei es für ihn besonders wichtig, geschultes Personal in Zukunft in Rumänien zu haben. Aus diesem Grunde habe er sie in seinem Anwesen in S. P, E, einquartiert. B C V wohne seit 28.4.2004 beim Bw und sei bei der Gemeinde S. P mit Wohnsitz angemeldet. B C sen. sei seit 18.5.2004 beim Bw aufhältig. Auch er sei ordnungsgemäß angemeldet.

 

Die beiden Rumänen seien in E, S. P untergebracht. Der Bw sei der Unterkunftgeber. Das Haus gehöre ihm. Es handle sich um ein älteres Bauernhaus, wo außer den beiden niemand wohne. Der Bw hat 20 Stück Vieh. Es seien 15 Hektar Grund zu bewirtschaften. Wasch- und Kochgelegenheit für die B sei vorhanden.

 

B sen. und jun. würden dort auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bw zur Versorgung und Betreuung der Tiere arbeiten. Der Bw zahle den beiden keinen Lohn. Er habe den beiden jeweils 500 Euro gegeben, damit sie aus Rumänien ausreisen durften. Er habe das Geld bislang nicht zurückverlangt. Er bekomme es aber retour, wenn die Ausländer wieder in Rumänien seine. Außerdem habe er ihnen einen Motormäher im Wert von 300,00 Euro geschenkt. Es seien noch weitere ältere landwirtschaftliche Geräte in Aussicht, welche sich die Ausländer später mitnehmen können, konkret sei darüber noch nicht gesprochen worden. Die Ausländer würden keinen direkten Gehalt für ihre Arbeitsleistung auf dem Hof bekommen. Sie seien nämlich eher zu Kennenlernzwecken beim Bw am Hof um den Umgang mit den Rindern zu erlernen.

 

Es sei geplant gewesen, die Aufenthaltsdauer von drei Monaten annähernd auszunutzen.

 

Zu den Arbeiten beim Landwirt G in K sagte der Bw, die Ausländer seien dort von Montag, den 28.6.2004 bis 30.6.2004 - bis sie eben von den Gendarmen kontrolliert worden seien - beschäftigt gewesen. Sie hätten die Nägel aus alten Dachstuhlbrettern entfernt. Sie hätten sich beim Gabriel eine Melkmaschine im Wert von. ca. 300 oder 400 Euro gekauft. Den Wert hätten sie abgearbeitet. Soviel der Bw wisse, sei ein Stundenlohn von etwa 7,00 Euro beim G ausgemacht gewesen.

 

C V B sagte am 1.7.2004 vor dem GÜP Rohrbach aus, er habe in Rumänien eine kleine Landwirtschaft gemeinsam mit seiner Frau. Den Bw habe der vor ca. 5 Jahren anlässlich eines Jagdaufenthaltes in Rumänien kennengelernt. Ein- bis zweimal jährlich komme der Bw nach Rumänien zu Besuch und wohne dabei beim Vater des Befragten. Letztes Jahr sei er bereits zweimal beim Bw zu Besuch gewesen. Der Bw beabsichtige in naher Zukunft in Rumänien in der Nähe des Wohnortes des Befragten eine Landwirtschaft zu kaufen und dort Galloway-Rinder zu züchten. Der Bw habe ihm angeboten dort einmal zu arbeiten. Zur Einschulung und zum Kennenlernen der Rinderrasse sei der Befragte zum Bw gekommen. Dort habe er beim Ausbessern des Weidezaunes und sonstigen landwirtschaftlichen Arbeiten gearbeitet. Als Lohn habe ihm der Bw einen gebrauchten alten Motormäher und eine gebrauchte Heumaschine versprochen. Für die Verpflegung und Nächtigung müsse er nichts bezahlen.

 

Zu den Arbeiten bei G in K sagte der Befragte, er habe Gabriel bereits beim letzten Besuch kennengelernt und habe von 28.6. bis 30.6.2004 - bis zur Kontrolle der Gendarmerie - auf dessen Garagenbaustelle gearbeitet. Als Lohn seien 7,00 Euro pro Stunde vereinbart gewesen. Dafür hätte er bei Gabriel eine gebrauchte Melkmaschine im Wert von ca. 400 bis 500 Euro gekauft. Den Wert hätte er abgearbeitet.

 

Er habe ca. 3 Monate in Österreich bleiben und Ende Juli wieder zurückreisen wollen.

 

C B sagte am 1.7.2004 vor dem GÜP Rohrbach aus, er habe in Rumänien eine kleine Landwirtschaft in der Größe von ca. 8 Hektar und lebe mit seiner Frau ausschließlich von dieser. Den Bw habe er vor ca. 5 bis 6 Jahren in Rumänien kennengelernt. Seit dieser Zeit wohne er, bei seinen zwei- bis dreimal jährlichen Jagdaufenthalten, beim Befragten auf dessen Hof. Er sei am 18.5.2004 gemeinsam mit dem Bw in dessen Fahrzeug über Nickelsdorf als Tourist nach Österreich eingereist.

 

Der Bw habe ihn eingeladen um die Landwirtschaft und Viehhaltung in Österreich kennenzulernen. Dazu habe ihm der Bw den Umgang mit den verschiedenen landwirtschaftlichen Maschinen gezeigt. Für diese Arbeiten habe ihm der Bw einen gebrauchten Motormäher und eine Heumaschine versprochen. Für Verpflegung und Nächtigung habe er nichts bezahlen müssen.

 

Zu den Arbeiten bei G in K sagte der Befragte, er habe dort von 28.6. bis 30.6.2004 (bis zur Kontrolle der Gendarmerie) gemeinsam mit seinem Sohn C B auf der Garagenbaustelle gearbeitet. Dabei habe er Nägel von Brettern entfernt. Ein Stundenlohn sei nicht vereinbart gewesen. Für die geleistete Arbeit hätte er von G eine gebrauchte Melkmaschine im Wert von ca. 400 bis 500 Euro erhalten.

 

Er habe gemeinsam mit seinem Sohn in ca. 3 Wochen wieder nach Rumänien zurückreisen wollen.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung gab der Bw am 23.9.2004 vor der Behörde an, er verweise auf seine Angaben vom 1.7.2004 auf dem GÜP Rohrbach. Inzwischen habe er für die beiden Rumänen eine Beschäftigungsbewilligung erhalten.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, die Ausländer seien in den vorgeworfenen Tatzeiträumen "bei mir" gewesen. Zuvor seien sie "nur auf Besuch" bzw. "noch nicht arbeiten hier" gewesen. Später (in den Jahren 2004 und 2005) habe der Berufungswerber um Beschäftigungsbewilligungen für die Ausländer angesucht und diese auch erhalten. In diesen Zeiträumen seien sie kollektivvertraglich entlohnt worden. Für die vorgeworfenen Tatzeiträume habe der Berufungswerber die Versicherungen nachbezahlt. Im Mai und Juni 2005 seien die Ausländer im Forstgut R (S) beschäftigt gewesen.

 

Im Hinblick auf die aktenkundige Kontrolle der Ausländer am Hof des Herrn G sagte der Berufungswerber, die Ausländer hätten "im Grunde nur bei mir gearbeitet". Die Tätigkeit der Ausländer habe in der Betreuung der Galloway-Rinder (Pflege des Unterstandes, je nach Abgrasung gebotene Versetzung der Weidezäune, Zufütterung, Beaufsichtigung der Rinder im Hinblick auf Abkalbungen, Kontrolle der elektrischen Zäune) bestanden.

 

BI. S sagte aus, eine Baustelle in K (G) sei in Folge eines Anrufs kontrolliert worden. Dort hätten die Ausländer angegeben, beim Berufungswerber zu wohnen und tätig zu sein. Daraufhin sei das Quartier der Ausländer beim Berufungswerber aufgesucht und seien die Ausweise kontrolliert worden. Eine Verständigung mit den Ausländern sei möglich gewesen. Bei der Einvernahme der Ausländer sei der Zeuge nicht mehr dabei gewesen.

 

BI. K bestätigte diese Darstellung und gab an, die Niederschriften mit den Ausländern gemacht zu haben, die Angaben der Ausländer über ihre Anwesenheitsdauer habe sich mit den Stempeln in den Reisepässen gedeckt. Auf die ausdrückliche Frage, was sie für ihre Arbeit bekommen, hätten die Ausländer gesagt: ca. 200 Euro. Sie bekämen auch ein wenig Geld um sich Essen kaufen zu können und würden einen Fiat Panda zur Verfügung gestellt bekommen. Als Gegenleistung würden sie sich um die Rinder kümmern und Kleinigkeiten im Haus des Berufungswerbers zu erledigen. Bei der Angabe der (ungefähr) 200 Euro durch die Ausländer blieb der Zeuge auch bei näherem Befragen. Es sei auch nicht davon die Rede gewesen, dass es sich dabei um den errechneten Wert von Gegenständen handelte, die die Ausländer vom Berufungswerber erhielten. Zur Frage der Intensität einer Nahebeziehung der Ausländer zum Berufungswerber gab der Zeuge bekannt, die Ausländer hätten einerseits gesagt, sie würden den Berufungswerber von Jagdausflügen her kennen, andererseits, sie seien froh, wenn sie irgendetwas bekommen; sie würden nach der Arbeit wieder fahren.

 

Der Zeuge G sagte aus, dass die Ausländer die Galloway-Rinder des Berufungswerbers betraut hätten. Ob die Ausländer weitere Tätigkeiten für den Berufungswerber verrichteten, wisse der Zeuge nicht. Er wisse auch nicht, was die Ausländer für Ihre Tätigkeiten vom Berufungswerber erhalten hätten. Er wisse, dass zwischen den Ausländern und dem Berufungswerber eine Freundschaft bestehe. Bei den Rumänen handle es sich um arme Leute, die kein Geld hätten.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers sagte, es sei unstrittig, dass die Ausländer gewisse Barbeträge gebraucht hätten. Dem Berufungswerber sei nicht bewusst gewesen, dass er für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung benötigt hatte, da die Charakteristik eines Arbeiterverhältnisses, nämlich zeitliche, örtliche und weisungsmäßige Bindung nicht vorgelegen seien.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist insofern unstrittig, als die Ausländer während des Tatzeitraumes regelmäßig Arbeitsleistungen für den Berufungswerber erbrachten. Dem steht nicht entgegen, dass eine persönliche Bekanntschaft bzw. Freundschaft hinzukam, unter Umständen auch eine Art Ausbildungszweck. Ebenso ist unstrittig, dass der Berufungswerber Leistungen für die Ausländer erbrachte und zwar zumindest in Form von Unterkunft und Verpflegung. Dass zur Verpflegung (eventuell teilweise in Form von Geldzuwendungen für diesen Zweck) eine Entlohnung in Form von Geld kam, ist im Hinblick auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen K über die diesbezügliche Auskunft der Ausländer sowie im Hinblick auf die zweimonatige Arbeitstätigkeit der Ausländer im erwähnten Forstgut, die den Verdienstzweck des Aufenthalts der Ausländer in Österreich belegen, anzunehmen. Aber auch bei bloßer Naturalentlohnung (Unterkunft, Verpflegung, Sachleistungen) wäre der Begriff der Beschäftigung im Sinne des AuslBG erfüllt. An der Erfüllung des Beschäftigungsbegriffs ändert auch nichts, dass die Ausländer gewisse Freiheiten betreffend die Arbeitseinteilung genossen haben mögen: Festgelegt war die Art der Tätigkeit (die aufgrund ihrer Schlichtheit detaillierte laufende Arbeitsanweisungen überflüssig machte); die örtliche Bindung liegt auf der Hand und auch der zeitliche Ablauf unterlagt sachlich begründeten Grenzen der Dispositionsfreiheit. Dass die Leistungen in einem synallagmatischen Verhältnis standen, ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen K, sondern auch schon aus der Berufung (wonach die Ausländer bereitgewesen seien "dafür" gewisse Freundschafts- und Hilfsdienste zu leisten).

 

Die Taten sind daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis - trotz relativ langer Beschäftigungsdauer - ohnehin unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Untergrenze der gesetzlichen Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt und der so gewonnene Strafrahmen zugunsten des Berufungswerbers auf das Äußerste ausgeschöpft wurde. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Berufungswerbers, sich nicht vor Arbeitsaufnahme der Ausländer geeignet über die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Ausländerbeschäftigung informiert zu haben, nicht als geringfügig zu veranschlagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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