Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251187/4/BMa/Be

Linz, 29.03.2005

 

 

 VwSen-251187/4/BMa/Be Linz, am 29. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Ing. J L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 2005, Zl. 0057724/2004, wegen Übertretung des ASVG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:

    1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über Herrn Ing.
    2. Limbacher eine Geldstrafe von 365,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden gemäß § 111 ASVG iVm § 20 VStG verhängt, weil er als Geschäftsinhaber der Firma L J Ing. mit dem Sitz in 4020 Linz, zu verantworten habe, dass von dieser Herr S, geb. am 3. Juni 1984, von 3. Juli 2004 bis 20. Juli 2004 beschäftigt worden sei, obwohl die gemäß § 33 vorgeschriebene Anmeldung zur Sozialversicherung nicht fristgerecht erfolgt sei. Der Sachverhalt sei im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Innsbruck am 20. Juli 2004 in 6020 Innsbruck, Baustelle Wohnanlage, festgestellt worden. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 33 iVm § 111 ASVG verletzt.

      Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachweislich durch Hinterlegung am 20. Jänner 2005 zugestellt.

      Gemäß der in dem vorzitierten Straferkenntnis enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte der Berufungswerber das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

       

    3. Gegen dieses vorzitierte Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom 8. Februar
    4. 2005, welches am selben Tag per Fax an den Magistrat Linz übermittelt wurde, Berufung erhoben.

       

    5. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster-

reich vom 1. März 2005 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, zur verspäteten Einbringung seiner Berufung binnen einer näher bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.

Diese Frist hat der Berufungswerber ungenützt verstreichen lassen.

 

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten

Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 0057724/2004 festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis am 20. Jänner 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte gemäß den Formvorschriften des Zustellgesetzes korrekt.

 

Die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete im konkreten Fall mit Ablauf des 3. Februar 2005. Die Berufung vom 8 Februar 2005 wurde jedoch erst am 8. Februar 2005 per Fax bei der belangten Behörde eingebracht.

Somit war das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war zurückzuweisen.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann
 
 

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