Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251191/2/Lg/RSt

Linz, 14.07.2006

 

 

 

VwSen-251191/2/Lg/RSt Linz, am 14. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der M. G., B.,
4040 Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 2005, Zl.0063651/2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-)Berufung hinsichtlich des Ausländers K. L., geb. 15.8.1976, wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt. Hinsichtlich der beiden übrigen Ausländer wird der (vollen) Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 44a Zi.1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 1.500 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 300 Stunden verhängt, weil sie auf der Baustelle, 40 L., drei näher bezeichnete ungarische Staatsbürger beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Als Tatzeit ist angegeben bei K. L., geb. 15.08.1976: "Seit 29.10.2004", bei K. L., geb. 2: "Seit 21.06.2004" und bei K. L., geb.: "Seit 21.06.2004".

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Linz vom 9.11.2004. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.11.2004 sei seitens der Bw unbeantwortet geblieben.

 

2. Die Berufung ist als "Berufung gegen den Strafausspruch" tituliert. Gebeten wird - falls von einer Deliktsverwirklichung auszugehen sei - um eine "milde Strafe", da die Bw "Opfer einer juristischen Unstimmigkeit" sei, wofür sie nicht die Schuld trage.

 

Die Berufung differenziert offensichtlich zwischen dem Ausländer K. L., geb. 15.8.1976 einerseits und den beiden anderen Ausländern andererseits. Hinsichtlich des erstgenannten Ausländers wird ausdrücklich ein Geständnis abgelegt. Es habe sich dabei um eine Probearbeit im Umfang von einigen Tagen gehandelt; die Bw habe es verabsäumt, sich über die Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung zu informieren.

 

Die beiden anderen Ausländer hätten entsprechend den vorhandenen Beschäftigungsbewilligungen als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter für die Zeit vom 21.6.2004 bis 20.12.2004 - mit Unterbrechungen, da die Ausländer immer wieder von Ungarn aus angereist seien - hauptsächlich im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Daneben seien sie - in sehr geringem Umfang (insgesamt von 80 Stunden) - bei Sanierungsarbeiten im landwirtschaftlichen Haustrakt tätig geworden. Die Bw sei aufgrund einer diesbezüglichen Rechtsauskunft von Dr. S. von der Landwirtschaftskammer davon ausgegangen, dass dies zulässig sei. Die Sanierungsarbeiten seien unter anderem deshalb notwendig geworden, weil die Bw laut Übergabevertrag vom 22.10.2001 verpflichtet gewesen sei, ihren psychisch kranken Bruder ein Wohnrecht einzuräumen. Die beiden Ausländer seien auch zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Da sich die Bw auf die Rechtsauskunft eines Juristen der Landwirtschaftskammer verlassen habe, treffe sie, falls die gegenständlichen Arbeiten der beiden Ausländer unzulässig gewesen seien, keine Schuld.

 

Die Bw verfüge als akademische Malerin über keine Einkünfte; aus landwirtschaftlicher Verpachtung habe sie für das Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von 1.490 Euro gehabt. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mit Grundstücksverkäufen.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung habe die Bw nicht erhalten.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich des Ausländers K. L., geb., liegt ein Geständnis der Bw vor. Der Schuldspruch ist daher rechtskräftig. Für die Bemessung der Strafhöhe ist maßgeblich, dass die Schuld von der Fahrlässigkeit vorlag (mangelhafte Information über die Rechtslage bei Probearbeit) und die Beschäftigungsdauer relativ gering war. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit der Bw, das verfahrenserleichternde Geständnis und die finanzielle Situation der Bw erscheint es vertretbar, unter Anwendung und maximaler Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen.

 

Hinsichtlich der beiden anderen Ausländer ist der Schuldspruch nicht rechtskräftig, da die Bw die Zulässigkeit der geringfügigen Abweichung von der in den Beschäftigungsbewilligungen genehmigten Art der Tätigkeit bzw., bei anderer Auffassung, fehlendes Verschulden geltend macht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher vorab zu prüfen, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Kriterien des § 44a VStG stand hält. Dabei zeigt sich Folgendes:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses Anfang und Ende des Tatzeitraumes in kalendermäßig eindeutig bestimmter Art zu umschreiben (VwGH 12.11.1999, Zl. 97/09/0249; 13.9.1999, Zl. 98/09/0084). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält jedoch lediglich den Beginn des jeweiligen Tatzeitraums ("seit..."), nicht jedoch dessen Ende. Es wäre unzulässig, diesen Mangel durch Hinzudenken einer Tatzeitende-Angabe (etwa in Form des Datums des angefochtenen Straferkenntnisses) zu kaschieren. Eine solche Auslegung des Spruchs könnte insbesondere nicht auf das Wort "seit" gestützt werden, da dieses Wort nur Auskunft über den Beginn, nicht jedoch über das Ende eines Zeitraumes eindeutig Auskunft gibt (also nicht einmal zwingend den Sinn "bis jetzt" impliziert). Dazu kommt, dass aus der Begründung des Bescheides ersichtlich ist, dass die Kontrolle am 2.11.2004 stattfand, sodass das Bescheiddatum sinnvoller Weise nicht als Tatzeitraum-Ende unterstellt werden kann. Im Übrigen findet sich dieselbe mangelhafte Formulierung des Tatzeitraums in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Verfolungshandlung, nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.11.2004, was übrigens eine weitere Interpretationsperspektive öffnet und damit die Gesamtbeurteilung, von welchem Tatzeitende die Behörde ausgegangen sein könnte, weiter verunklart. Zustande gekommen ist der gegenständliche Spruchmangel offensichtlich dadurch, dass die Angaben zu den Ausländern im Wege des "Scannens" aus der Anzeige in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses "hineinkopiert" wurden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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