Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251193/17/Kü/Hu

Linz, 20.10.2005

 

 

 

VwSen-251193/17/Kü/Hu Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J R, R, L, vom 7. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.2.2005, Zl. 0057847/2004, wegen zweier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2005 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt 200 Euro, das sind 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafen, zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.2.2005, Zl. 0057847/2004, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 33 Stunden, verhängt, weil er als privater Arbeitgeber auf der Baustelle L, M-H, die rumänischen Staatsangehörigen C M, geb., am 9.7.2004 7 Stunden gegen ein Entgelt von 6 Euro pro Stunde, und G B, geb., am 8.7. und 9.7.2004, jeweils 8 Stunden, Entlohnung: Wohnung, als Hilfsarbeiter mit Renovierungsarbeiten beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt war.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der im Spruch darstellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage erwiesen sei. Die im Spruch angeführten ausländischen Staatsbürger seien in den angeführten Zeiträumen vom Bw als Privatperson auf der Baustelle L, M-H, unerlaubt als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen.

 

Einen Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG konnte der Bw mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen, da er sich zum Tatvorwurf nicht äußerte. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und als straferschwerend kein Umstand zu werten sei. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe sei daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird. Der Bw führt aus, dass er die Person M C nicht kenne. Warum dieser auf der Baustelle gewesen sei, wisse er nicht. Weshalb er dort gewohnt habe, sei ihm ebenfalls unerklärlich.

 

Herr B G sei seine Vertretung auf der Baustelle gewesen, da er wegen Zuckerkrankheit nicht ständig anwesend sein könne. Wenn er jemanden kurzfristig für Arbeiten benötige, könne er nicht jedes Mal auf das AMS fahren, um dort Personal zu suchen. Es seien viele Firmen auf der Baustelle tätig gewesen und habe er die dort tätigen Leute nicht gekannt.

 

Die Aushebung des Meldezettels von Herrn M (gemeldet vom 25.9.2003 bis 3.3.2004) würde beantragt, da er diesen mit Sicherheit nicht unterschrieben habe.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2005. In der mündlichen Verhandlung wurden die Zollorgane, welche die Kontrolle durchgeführt haben, zeugenschaftlich einvernommen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der beiden rumänischen Staatsangehörigen waren nicht möglich, da keine ladungsfähigen Adressen sowohl im Inland als auch im Ausland eruiert werden konnten und auch der Bw den aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt geben konnte.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, dass das in seinem Eigentum stehende Haus M-H in L am 8. Dezember 2003 Ziel einer Brandstiftung gewesen ist. Aufgrund dieses Brandereignisses wurde das Haus von ihm in der Folge wiederum saniert. Für die Sanierung hat der Bw drei bis vier Firmen beauftragt und hat er auch selbst bei der Sanierung mitgearbeitet. Der Bw führte aus, dass Herr G B ihm tageweise ausgeholfen hat und zwar dann, wenn er sich selbst nicht wohlgefühlt hat. An diesen Tagen hat er Herrn B auch Anweisungen gegeben, welche Arbeiten zu erledigen sind bzw. haben die anwesenden Firmen Herrn B angewiesen, was zu tun ist. Herr B hat für seine Arbeitstätigkeiten 7,20 Euro pro Stunde vom Bw erhalten. Aufgrund dieser Angaben des Bw ist daher davon auszugehen, dass der rumänische Staatsangehörige G B von ihm beschäftigt wurde.

 

Hinsichtlich des zweiten rumänischen Staatsangehörigen, Herrn C M, gab der Bw an, dass ihm dieser Name nicht bekannt ist. Aufgrund des Antrages in der Berufung, auf Beibringung des Meldezettels, wurde von der Erstinstanz mit der Berufungsvorlage auch dieser Meldezettel vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Bw der Meldezettel des C M auf dem der Bw als Unterkunftgeber persönlich unterschrieben hat, vorgehalten. Der Bw gab dazu an, dass das schon stimmen kann, dass im Jahr 2003 Herr M bei ihm gewohnt hat. Dies kann allerdings laut seinen Angaben nur bis zum 8. Dezember 2003, an dem Tag, an dem das Haus abgebrannt ist, gewesen sein. Den Angaben des Bw stehen die Angaben des Herrn C M, welche dieser im Zuge der Kontrolle den Zollorganen durch Ausfüllen eines Personenblattes getätigt hat, entgegen. In diesem Personenblatt wurde vom rumänischen Staatsangehörigen vermerkt, dass er derzeit für den Bw als Aushilfe arbeite und dafür 6 Euro pro Stunde erhalte. Als tägliche Arbeitszeit ist 7 Stunden vereinbart worden.

 

Von dem im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zollorgan, welches die Kontrolle durchgeführt habe, wurde festgehalten, dass die Identität der beiden Rumänen durch die Polizei festgestellt worden ist. Sie haben angegeben, dass sie Arbeit gesucht haben und 6 Euro in der Stunde für Arbeitsleistungen erhalten haben. Als Arbeitgeber wurde von den beiden Rumänen der Bw genannt. Die der Anzeige beiliegenden Personenblätter wurden von den beiden Rumänen selbstständig ausgefüllt.

 

Festzustellen ist auch, dass der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Abschiebekosten für Herrn M bezahlt zu haben. Der Bw begründet dies damit, da ihn die Polizei dazu aufgefordert hat. Er hat die Kosten nur bezahlt, um eine Ruhe zu haben. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus dieser Aussage des Bw, dass er Herrn M entgegen seinen Angaben sehr wohl gekannt haben muss. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass für Personen die Kosten der Abschiebung übernommen werden, die einem selbst gänzlich unbekannt sind. Diese Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass die von Herrn M im Zuge der Kontrolle durch die Zollorgane getätigten schriftlichen Angaben, wonach er vom Bw gegen ein Entgelt von 6 Euro pro Stunde beschäftigt wird, eher den Tatsachen entsprechen. Aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Aktenlage sowie den Angaben des Bw zum zweiten beschäftigten rumänischen Staatsangehörigen geht daher der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass es als erwiesen anzusehen ist, dass vom Bw beide rumänischen Staatsangehörigen mit Hilfsarbeitertätigkeiten bei der Renovierung des Hauses M-H gegen ein Entgelt von 6 Euro pro Stunde beschäftigt wurden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
  5. überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Wie bereits weiter oben dargestellt, geht der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der Angaben des Bw und der eindeutigen Aktenlage davon aus, dass vom Bw die beiden rumänischen Staatsangehörigen gegen ein Entgelt von 6 Euro pro Stunde mit Hilfstätigkeiten bei der Sanierung des Hauses M-H beschäftigt wurden. Insofern ist daher der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Bw ein wirksames Kontrollsystem zur rechtzeitigen Hintanhaltung von Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darzulegen hat. Insbesondere bedarf es dabei solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, erst gar nicht mit einer bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0086).

Die dem Bw obliegende Glaubhaftmachung seines Unverschuldens ist dem Bw mit seinem schriftlichen Berufungsvorbringen bzw. seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.3. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass bereits von der Erstbehörde aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Betracht gezogen wurde und die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfe reduziert wurde. Aus diesem Grunde erweisen sich daher begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich. Festzustellen ist, dass die Anwendung der Rechtswohltat des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht kommt, da es im gegenständlichen Fall an den hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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