Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251209/10/Lg/Pe

Linz, 15.06.2005

 

 

 VwSen-251209/10/Lg/Pe Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 3. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der S S, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 2005, Zl. 0001235/2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt. Der Spruch ist dahingehend zu korrigieren, dass als Arbeitgeberin die Berufungswerberin aufscheint ("Sie haben am 10.1.2005 die bulgarische Staatsangehörige I V M im Lokal "Cafe I" in L, B, beschäftigt, obwohl ..."). Als Straftatbestand ist § 28 Abs.1 Z. 1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG anzugeben, als die den Strafrahmen festlegende Bestimmung § 28 Abs.1 Z. 1 lit.a erster Strafsatz AuslBG.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil sie es "als Gewerbeinhaberin" der Firma S S mit Sitz in L, B, zu verantworten habe, dass "von dieser" am 10.1.2005 in oa. Betriebsstätte die bulgarische Staatsangehörige I V M beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Linz vom 13.1.2005. Die Bw habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde erschwerend gewertet eine einschlägige Vorstrafe vom 3.5.2000, die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung sowie "die nicht kollektiven Normen entsprechende Entlohnung". Strafmildernd sei kein Umstand.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die der Bw zur Last gelegte Übertretung des AuslBG "wurde so nicht begangen". Die Ausländerin sei bei der Bw nie als Kellnerin oder dgl. beschäftigt gewesen, sie sei auch nie für die Bw tätig gewesen.

 

Unrichtig sei ferner, dass die Bw ein monatliches Einkommen von 3.000 Euro habe. Laut beiliegendem Einkommenssteuerbescheid 2003 habe sie kein Einkommen und auch im Jahr 2004 sei die Einkommenssituation nicht besser geworden.

 

Die Bw ersucht "um Stornierung meiner Strafe".

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Linz vom 13.1.2005 sei am 10.1.2005 durch Organe des Zollamtes Linz eine Kontrolle im gegenständlichen Lokal durchgeführt worden. Dabei sei die gegenständliche Ausländerin hinter der Bar beim Ausschenken von Getränken und Serviertätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung angetroffen worden. Als Entlohnung ist angegeben: "Getränke".

 

Laut der der Anzeige beiliegenden Niederschrift mit der Bw gab diese an: "Die bulgarische Staatsb. I V M ... ist seit heute den 10.1.2005 als Kellneraushilfe seit 15.00 Uhr bis zur Kontrolle vom Zollamt Linz um 16.45 beschäftigt. Für Ihre Leistung bekommt sie nichts bezahlt. Trinken ist jedoch frei."

 

Im Personenblatt trug die Ausländerin lediglich ein unter der Rubrik "Ich arbeite derzeit für (Firma + Adresse): Cafe Pub I L B". Vermerkt ist, dass die Ausländerin alleine im Lokal war; die Bw sei erst eine halbe Stunde später gekommen.

 

Dem Akt liegt ferner die Aufforderung zur Rechtfertigung bei.

 

4. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Bw unter Hinweis auf die Säumnisfolgen geladen (Schreiben vom 3.3.2005; behoben am 11.5.2005), sie erschien jedoch nicht. Die gegenständliche Ausländerin konnte mangels Bekanntseins einer aktuellen Adresse nicht geladen werden. Die erschienenen sonstigen Parteien beantragten die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten steht fest, dass die Ausländerin bei der Kontrolle alleine im Lokal bei Serviertätigkeiten angetroffen wurde. Schon daraus ergibt sich eine Vermutung für eine Beschäftigung (§ 28 Abs.7 AuslBG).

 

Diese Vermutung ist allerdings widerleglich. In der Berufung wird der Tatvorwurf freilich ohne Anführung von näheren Gründen, die dessen Richtigkeit in Frage stellen könnten, bestritten. Mangels Substantiierung der Bestreitung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Bw gelungen ist, den Tatvorwurf zu entkräften. Vielmehr spricht schon das äußere Erscheinungsbild - alleinige Arbeitstätigkeit der Ausländerin im Lokal - in Verbindung mit § 1152 ABGB für eine Beschäftigung durch die Bw. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht; insbesondere kann die Lückenhaftigkeit der Ausfüllung des Personenblatts durch die Ausländerin nicht in dieser Richtung gedeutet werden (bemerkt sei, dass ein für die bulgarische Sprache ungeeignetes Personenblatt verwendet wurde). Die Bestreitung einer (Geld-)Entlohnung durch die Bw anlässlich der Kontrolle reicht nicht aus, einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst glaubhaft zu machen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte einschlägige Vorstrafe mittlerweile getilgt ist (§ 55 Abs.1 VStG). Die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Straferschwerungsgrund dar. Eine "nicht den kollektiven Normen entsprechende Entlohnung" ist nicht erwiesen. Auszugehen ist ferner von der in der Berufung angeführten (schlechten) finanziellen Situation der Bw. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe (und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) als ausreichend. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 
 

 
 

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