Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251211/50/Kü/Hu

Linz, 09.02.2006

 

 

 

VwSen-251211/50/Kü/Hu Linz, am 9. Februar 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Lepold Wimmer) über die Berufung des Herrn J Z,
Dr.-W-G, K, vertreten durch Rechtanwalt Dr. G K, R, W vom 27. April 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. April 2005, Zl. Sich96-226-2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 6.12.2005, 21.12.2005 und 24.1.2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz auf 150 Euro herabgesetzt wird.
  2. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. April 2005, Sich96-226-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt, weil er den chinesischen Staatsangehörigen T B, geb. ..., am 12. und am 14. Oktober 2004 in dem von der "Z GmbH" geführten Chinarestaurant "P" in K, Dr.-W-G, als Kellner beschäftigt hat, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde und der Ausländer auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder eines Befreiungsscheines (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eines Niederlassungsnachweises (§ 24 Fremdengesetz) war. Die Tat wird dem Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma "Z GmbH" mit Sitz in K und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen angelastet.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens und der Rechtslage ausgeführt, dass der Bw im Verfahren in keiner Weise nur annähernd glaubwürdig darlegen konnte, weshalb sich Herr T überhaupt als "Besuch im Restaurantbetrieb" und konkret in einem Bereich, welcher ausschließlich für Personal vorgesehen sei, aufgehalten habe und dort offensichtlich auch zwei Gäste bedient habe. Diese Rechtsansicht würde auch vom Hauptzollamt Linz, welches im Strafverfahren Parteistellung habe, geteilt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass für die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich eine behördliche Bewilligung erforderlich sei. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle liege zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, welches die Anwendbarkeit des § 5 Abs.2 VStG ausschließe.

 

Bei der Strafbemessung hätten keine mildernden Umstände festgestellt werden können, zumal dem Bw durch ein früheres Verfahren die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern bereits bekannt wären. Die Anwendbarkeit des § 20 bzw. 21 VStG sei daher auszuschließen. Im Hinblick auf die Tatumstände, die Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die mangels Angabe geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine die Verhängung der Geldstrafe unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen als angemessen.

 

2. Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen. In eventu wurde beantragt, die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend herab zu setzen.

 

Der Bw bekämpfe die dogmatische Feststellung der Behörde, schwarze Hose und weißes Hemd sei eine klassische Kellnerbekleidung. Tatsächlich habe jene Person, um die es hier gehe, eine schwarze Hose und ein weißes Hemd getragen, in unrichtiger Beweiswürdigung sei jedoch die Behörde zum Schluss gekommen, es handle sich dabei um eine klassische Kellnerbekleidung.

 

Da es sich bei seinem Besuch um keinen Beschäftigten handle bzw. dieser nicht für ihn gearbeitet habe, sei die Begründung hinsichtlich § 3 Abs.1 AuslBG gegenstandslos bei der Beurteilung des ihm zur Last gelegten Vorfalles.

 

Richtig sei die Feststellung, dass Herr T zum Nachweis für die kurzfristige Anreise nach K zum Zweck des Besuches einen Fahrschein der ÖBB vorgelegt habe. Unrichtig sei die Feststellung, dass er eine Einvernahme des Herrn T verweigert hätte. Außerdem würde die Beweiswürdigung der Behörde gerügt, wonach Herr T sich "hinter der Theke" aufgehalten habe.

 

Die Behörde habe es bei der Annahme bewenden lassen, dass er die Einvernahme des Herrn T verweigert hätte. Im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde Herrn T, der ja polizeilich gemeldet sei, vernehmen müssen. Er rüge das Unterbleiben dieser Einvernahme als Mangelhaftigkeit, die geeignet sei, Nichtigkeit des gesamten Bescheides nach sich zuziehen.

 

Die einzige Feststellung, an die von der Behörde rechtliche Beurteilungen geknüpft würden, sei jene Behauptung, die klassische Kellnerbekleidung bestehe aus schwarzer Hose und weißem Hemd. Dies reiche für eine Verurteilung im Sinne des angezogenen Gesetzestextes nicht aus.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.12.2005, 21.12.2005 und 24.1.2006. Festzustellen ist, dass zur mündlichen Verhandlung am 6.12.2005 keiner der geladenen Zeugen erschienen ist, weshalb die Fortsetzung der Verhandlung auf 21.12.2005 festgesetzt wurde. Im Zuge dieses Verhandlungstages wurden die beiden Beamtinnen des Zollamtes Linz, von welchen am 14.10.2005 die Kontrolle des Lokals durchgeführt wurde, zeugenschaftlich einvernommen. Der auch zu dieser Verhandlung geladene chinesische Staatsangehörige B T ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z GmbH., welche in K seit dem Jahr 1992 das Chinarestaurant "P" betreibt. Dieses Lokal hat ca. 80 Sitzplätze und ist in der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr und von 17.30 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Im Sommer ist das Lokal grundsätzlich durchgehend geöffnet. Im Oktober 2004 hat der Bw drei Personen in seinem Lokal beschäftigt.

 

Am Abend des 14.10.2004 wurde das Chinarestaurant des Bw von zwei Beamtinnen des Zollamtes Linz einer Kontrolle unterzogen. Als die Zollbeamtinnen das Lokal betreten haben, ist der chinesische Staatsangehörige B T hinter der Theke gestanden und hat zwei Gästen, die sich vor der Bar befunden haben, Getränke serviert. Herr T war im Zuge der Kontrolle gerade dabei, beim Zapfhahn ein Glas Bier herunter zu lassen. Im Gästeraum des Lokals war zum Kontrollzeitpunkt kein Personal anwesend. Der Bw und seine Gattin haben sich in der Küche befunden. Herr T hat zum Kontrollzeitpunkt eine schwarze Hose und ein weißes Hemd sowie leichtes Schuhwerk getragen. Zunächst konnte eine Beamtin des Zollamtes mit Herrn T ein Personenblatt ausfüllen. Nachdem der Bw aus der Küche in den Gästeraum gekommen war, hat er den chinesischen Staatsangehörigen die Ausfüllung des Personenblattes untersagt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Beamtinnen, die die Kontrolle durchgeführt haben. Beide geben übereinstimmend und somit widerspruchsfrei an, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der chinesische Staatsangehörige damit beschäftigt war, Getränke auszuschenken und kein weiteres Personal sowohl im Gästeraum als auch in der Küche anwesend war. In der Küche waren zum Kontrollzeitpunkt lediglich der Bw und seine Gattin anwesend. Da aufgrund der Aussagen der beiden Beamtinnen für den Unabhängigen Verwaltungssenat der Sachverhalt eindeutig geklärt ist, konnte auch auf die Einvernahme des zur mündlichen Verhandlung geladenen, aber unentschuldigt nicht erschienenen Herrn B T verzichtet werden. Aufgrund des Umstandes, dass im Verwaltungsstrafverfahren die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umständen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, wurde aufgrund des Antrages des Bw auf Einvernahme des Herrn T, neuerlich eine mündliche Verhandlung anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der vermeintliche Entlastungszeuge des Bw zur mündlichen Verhandlung wiederum nicht erschienen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine zwangsweise Vorführung des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, da der Sachverhalt auch ohne dessen Aussage bereits feststeht und deshalb dessen Aussage als Beweismittel zur Entscheidungsfindung entbehrlich ist.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

5.2. Der Bw beschränkt sich in seinem Berufungsvorbringen darauf, seine Rechtfertigungsangaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu wiederholen. Er führt lediglich aus, dass er sich gegen die Feststellung verwehre, dass ein weißes Hemd und eine schwarze Hose eine klassische Kellnerbekleidung sei und behauptet nach wie vor, dass der chinesische Staatsangehörige zu Besuch gewesen ist. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Erstinstanz vollinhaltlich anzuschließen vermag. Die Erstinstanz hat in ausreichender Weise dargestellt, warum den Angaben des Bw, die im Übrigen reine Behauptungen darstellen, die durch nichts belegt sind, nicht gefolgt werden kann. In der Berufung selbst bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind im Wesentlichen keine neuen Umstände hervorgekommen, die an dem von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt Zweifel aufkommen lassen würden. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es als erwiesen anzusehen, dass der chinesische Staatsangehörige hinter der Bar gestanden ist und zwei Gäste mit Getränken bedient hat.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet: Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Der Barbereich hinter der Theke eines Lokals stellt jedenfalls einen Betriebsraum bzw. Arbeitsplatz dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Herr T wurde daher unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten, weshalb bereits die belangte Behörde zu Recht von einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis ausgehen konnte. Der Bw kann mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, welches sich bei genauer Betrachtung als reine Schutzbehauptung darstellen, keinen Beweis darüber erbringen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen ist. Aufgrund der konkreten Umstände im Zusammenhang mit der Beschäftigung ergibt sich der Entgeltanspruch im Zweifel aus § 1152 ABGB (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Aus diesen Gründen kann der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehen, dass die Arbeitsleistungen des Herrn T im Chinarestaurant des Bw entgeltlich erfolgt sind. Ob Entgelt in Form von Geld oder auch nur Naturallohn geleistet wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. Mithin ist davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Bw die Beschäftigung des chinesischen Staatsangehörigen gänzlich bestritten hat, hat dieser kein Vorbringen getätigt, das zur Glaubhaftmachung beiträgt, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Dass dem Bw die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sind, hat dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, zumal er in früherer Zeit bereits wegen einer vergleichbaren Übertretung bestraft worden ist. Dem Bw ist daher die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb er die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt. Die im Straferkenntnis dargestellten Umstände stellen lediglich die gewöhnlichen Negativfolgen illegaler Ausländerbeschäftigung dar, derentwegen die Strafbarkeit überhaupt eingerichtet wurde. Demgegenüber sind als Milderungsgründe die Unbescholtenheit des Bw, da zum Tatzeitpunkt keine einschlägigen Vorstrafen mehr vorgelegen sind und die kurze Dauer der Beschäftigung zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass das nunmehr festgelegte Strafausmaß, welches über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt, geeignet ist, dem Bw die Strafbarkeit seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aufzuzeigen und auch dieses Strafausmaß geeignet ist, den Bw vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Insofern wird das nunmehr festgesetzte Strafausmaß sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denke wäre.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Verfahrenskostenbeitrag, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

 

 

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