Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251215/27/Lg/RSt

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-251215/27/Lg/RSt Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 5. Mai 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der S K , vertreten durch Rechtsanwälte S-K-S , S, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 22. April 2005, Zl. Ge-1262/04, wegen Übertretungen des Ausländer-beschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf zweimal je 1.000 Euro herabgesetzt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 60 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma F-M GmbH in S, E S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass die polnischen Staatsangehörigen T S und P L am 17.11.2004 auf einer näher bezeichneten Baustelle in G beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend wird auf die Anzeige des Zollamtes Linz Bezug genommen und auf den Umstand hingewiesen, dass die Ausländer bei Tätigkeiten betreten wurden, welche nicht in den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung fielen, nämlich beim Aufräumen von Rigipsplatten. Hingegen hätten die Ausländer nur über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Abdichten gegen Feuchtigkeit und Druckwasser bzw. Verfugen von Silikon verfügt.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird vom einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die beiden Ausländer seien nicht in der Firma beschäftigt gewesen. Beide hätten sich als Unternehmen vorgestellt und einen entsprechenden Auszug aus dem Gewerberegister vorgewiesen. Sie seien aus diesem Grund von der Firma der Beschuldigten mit Verfugungsarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle beauftragt worden. Beide Auftragnehmer hätten sowohl das für diese Arbeiten erforderliche Material als auch das erforderliche Werkzeug beigestellt. Auf Grund der vorgelegten Gewerbeberechtigung habe es für die Beschuldigte keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Selbstständigkeit der beiden Werkvertragsnehmer nicht vorgelegen wäre.

Der Berufung beigelegt sind je ein "Verhandlungsprotokoll Subunternehmer" vom 24.1.2005. Es ist für die Tätigkeiten Verfugen mit Silikon ein Preis von 0,65 Euro pro Laufmeter, für Regie 10 Euro pro Stunde und für Baustellensäuberung 10 Euro pro Stunde vorgesehen. Verrechnet würden nur die tatsächlich auf der Baustelle geleisteten Stunden. Fahrzeuge würden bei Bedarf von der Firma F-M GmbH beigestellt. Das Protokoll gelte für alle Bauvorhaben im Jahr 2004 und 2005.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Wels vom 23.11.2004 seien die beiden gegenständlichen Ausländer in verschmutzter Arbeitskleidung (eingetrocknete Spachtelmasse) bei Aufräumarbeiten von Rigipsplattenabfällen angetroffen worden. Weiters sei noch der serbische Staatsangehörige S G mit gültigem Befreiungsschein auf der Baustelle anwesend gewesen und habe Tätigkeiten für die Firma F-M GmbH an der Außenfassade durchgeführt.

 

Die beiden gegenständlichen Ausländer hätten angegeben, selbstständige Unternehmer zu sein und hätten den Beamten Auszüge aus dem Gewerberegister vorgelegt betreffend die Berechtigung der Durchführung von Verfugungsarbeiten mit Silikon und Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit und Druckwasser. Material für Abdichtungsarbeiten bzw. Silikonarbeiten sei auf der Baustelle jedoch nicht vorhanden gewesen.

 

Die beiden Ausländer hätten angegeben, dass sie mit dem vor dem Haus parkenden Pkw, Zulassungsbesitzer F-M GmbH, von Steyr zur Baustelle in G gefahren seien.

 

Weiters seien im Haus Scheinwerfer und Stehleitern und weiteres Werkzeug im Eigentum der Firma F-M GmbH vorgefunden worden. Ein Lieferschein der Lagerhausgenossenschaft Steyr-Weyer über Rigipsplatten, adressiert an die Firma F-M GmbH, habe S als Übernehmer unterschrieben.

 

Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn K von der Firma F-M GmbH habe dieser angegeben, dass er die beiden polnischen Staatsangehörigen kenne und diese seit 16.11.2004 im Auftrag der Firma F-M GmbH Aufräumarbeiten auf der Baustelle durchführen würden und die Rigipsplatten in das Wohnhaus getragen hätten. Für diese Tätigkeit hätten sie 10 Euro pro Stunde erhalten.

 

Im Zuge weiterer Ermittlungen habe der Hauseigentümer T P telefonisch mitgeteilt, dass sämtliche Arbeiten betreffend Innen- und Außenfassade an die Firma F-M GmbH vergeben worden seien.

 

Erhebungen beim AMS Oö. hätten ergeben, dass die Firma F-M GmbH für die beiden Ausländer beim AMS Steyr am 7.5.2003 Anträge auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht habe, welche mit Bescheid vom 16.7.2003 abgelehnt worden seien.

 

Der Anzeige liegen die Personenblätter bei. Darin gab S an, er erhalte 10 Euro pro Stunde. Das Feld zur Angabe des Arbeitgebers ist freigelassen. Als Beschäftigungsbeginn ist der 17.11.2004 angegeben, als tägliche Arbeitszeit 8 Stunden.

 

L gab an, 10 Euro pro Stunde zu erhalten, 8 Stunden pro Tag zu arbeiten und seit 17.11.2004 beschäftigt zu sein. Das Feld zur Angabe des Arbeitgebers ist mit "Privathaus" ausgefüllt.

 

Dem Akt liegen Kopien der Gewerberegisterauszüge betreffend die beiden Ausländer vom 13.10. bzw. 19.10.2004 betreffend die Gewerbe Verfugen mit Silikon und Abdichten gegen Feuchtigkeit und Druckwasser bei.

 

Ferner liegt eine Kopie des erwähnten, von S unterzeichneten Lieferscheines bei.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert äußerte sich die Berufungswerberin, anwaltlich vertreten, dahingehend, die beiden Ausländer seien zum Vorfallszeitpunkt als Subunternehmer der Firma F-M GmbH auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt gewesen.

 

Dazu äußerte das Zollamt Wels, es handelt sich bei der Behauptung der Selbstständigkeit der beiden Ausländer um eine Schutzbehauptung. Das Werkzeug habe der Firma F-M GmbH gehört, eine unternehmerische Infrastruktur (Betriebsstätte) sei nicht vorhanden gewesen. Außerdem hätten die Ausländer einen Stundenlohn von 10 Euro bezogen.

 

In einer weiteren Stellungnahme brachte die Berufungswerberin vor, die Ausländer seien mit dem Verfugen von Silikon beauftragt gewesen und hätten sowohl das Material als auch das erforderliche Werkzeug beigestellt. Auf Grund der vorgelegten Gewerbeberechtigung habe es für die Beschuldigte keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Selbstständigkeit der beiden Werkvertragsnehmer nicht vorgelegen sei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte F D, der Vater der Berufungswerberin aus, er arbeite schon seit 4 Jahren nicht mehr in der Firma sondern er sei seit April 2002 in Pension. Chefin der Firma sei jetzt seine Tochter. Er helfe seiner Tochter jedoch noch aus.

 

Zur gegenständlichen Baustelle sagte der Zeuge aus, die beiden Polen hätten eine eigene Firma gehabt und für die Firma F-M Rigipsplatten vom Erdgeschoss in den 1. Stock getragen. Sie hätten dies auf Grund der vorgelegten Gewerbescheine gemacht. Die Polen hätten zum Zeugen gesagt, sie hätten ein Gewerbe. Ob die Berufungswerberin die Gewerbescheine überprüft habe, wisse er nicht.

 

Die Aufträge der Firma vergebe die Tochter des Zeugen. Von den Polen gelegte Rechnungen hätte die Firma F-M GmbH bezahlt. Näheres dazu wisse der Zeuge jedoch nicht.

 

Die Rechnungen der Polen hätten kein Material enthalten. Die beiden Polen hätten "nur so gearbeitet". Ob sie eine Betriebsstätte hätten, wisse der Zeuge nicht.

 

Die Polen hätten für ihre Arbeit 10 Euro pro Stunde bekommen. Sie seien immer pro Stunde entlohnt worden. Am gegenständlichen Kontrolltag hätten die Polen nur Rigipsplatten vom Erdgeschoss ins Obergeschoss getragen.

 

Wieso S einen Lieferschein unterschrieben habe, wisse der Zeuge nicht.

 

G habe am Kontrolltag "die Fassade gemacht".

 

Ob es einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Polen und der Firma F-M GmbH gab, wisse der Zeuge nicht.

 

Die beiden Polen seien stets zu Spachtel- und Hilfsarbeiten eingesetzt worden. Sie hätten immer 10 Euro pro Stunde bezahlt bekommen. Es habe sich stets um Hilfsarbeiten gehandelt, sie seien immer einem Meister zugeteilt gewesen und hätten dann Hilfsarbeiten geleistet.

 

Die Fragen, warum S bei einer früheren Betretung am 12.10.2004 im Personenblatt den Zeugen als Chef angeführt hatte, konnte der Zeuge nicht sinnvoll beantworten.

 

Der Zeuge S G gab an, er habe im November 2004 auf der Baustelle in G am Tag der Kontrolle die Fassade gemacht. Die beiden Polen hätten Innenarbeiten gemacht. Sie hätten geputzt, zusammengeräumt und irgend etwas mit Rigipsplatten getan. Er habe mit den beiden Polen eigentlich nichts zu tun gehabt. Wer die Leute beauftragt habe und wie sie bezahlt wurden, wisse der Zeuge nicht. Die beiden Polen hätten auch mit einem Bosnier zusammen gearbeitet, am Tag der Kontrolle seien jedoch nur die zwei Polen da gewesen.

 

Das Kontrollorgan S sagte aus, die beiden Polen seien im Hausinneren angetroffen worden. Offensichtlich seien Arbeiten mit Rigipsplatten im Gange gewesen. Hinweise auf Abdichtungs- und Verfugungsarbeiten iSd Gewerberegisterauszugs habe es nicht gegeben; es sei auch kein Material für solche Arbeiten vorhanden gewesen. Die Werkzeuge auf der Baustelle seien alle von der Firma F-M gewesen; die Polen hätten den Autoschlüssel zum Firmenfahrzeug der Firma F-M gehabt. D habe telefonisch die Auskunft gegeben, die Polen würden Rigipsplatten tragen und dafür 10 Euro pro Stunde erhalten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aus dem Akt geht hervor, dass die beiden Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle bei Arbeitstätigkeiten mit Rigipsplatten angetroffen wurden und dass sie für diese Tätigkeiten einen Lohn von 10 Euro erhielten. Dies wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht nur durch das Kontrollorgan S sondern insbesondere auch durch den Zeugen D (und teilweise auch durch den Zeugen G) bestätigt. Bestätigt wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ferner, dass die Ausländer von der Firma F-M GmbH beauftragt worden waren.

 

Die Behauptung, es hätte sich dabei um Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen gehandelt, ist entgegen zu halten, dass das Tragen von Rigipsplatten (und eventuell das Zusammenräumen von Rigipsplatten - D ausdrücklich: Hilfsarbeiten) kein Werk darstellt. Mangels Erkennbarkeit eines Werks scheitert die Behauptung schon aus diesem Grund. Überdies ist durch das System der Stundenentlohnung (so die Ausländer in den Personenblättern und D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) klargestellt, dass es sich um Dauerschuldverhältnisse - und nicht um Zielschuldverhältnisse - gehandelt hatte. Ferner ist festzuhalten, das die beobachteten Tätigkeiten nicht durch die vorgelegten Gewerbeberechtigungen gedeckt waren und auch nicht hervorgekommen ist, dass die Ausländer über eigene Betriebsmittel verfügt hätten. Dass das Material von der Firma F-M GmbH stammte, wurde auch von D ausdrücklich betont. Schließlich geht aus dem Umstand, dass die Berufungswerberin für die Ausländer Beschäftigungsbewilligungsanträge gestellt hatte (welche freilich abgelehnt worden waren) hervor, dass entsprechender Arbeitskräftebedarf bestand.

 

Die Taten sind daher der Berufungswerberin in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere wirkt die - im Zweifel angenommene - rechtliche Uninformiertheit der Berufungswerberin nicht entschuldigend sondern begründet Fahrlässigkeit.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzumerken, dass mit der Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wertungsmäßig der Geldstrafe in der herabgesetzten Höhe entspricht, erscheint die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erforderlich. Mangels überwiegender Milderungsgründe kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Die Taten bleiben auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Insbesondere erscheint das Verschulden der Berufungswerberin, die sich nicht mit entsprechender Sorgfalt um Information über die rechtlichen Grundlagen ihres Tuns bemüht hat, keineswegs geringfügig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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