Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251221/34/Kü/Hu

Linz, 11.05.2006

 

 

 

VwSen-251221/34/Kü/Hu Linz, am 11. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M W, E, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, A, L, vom 12. Mai 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. April 2005, Zl. SV96-2-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 9. Februar 2006 und 6. April 2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. April 2005, SV96-2-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er es als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der "W B W OEG" mit dem Sitz in S, zu verantworten hat, dass im Zeitraum vom 8. bis 15. Jänner 2005 der ungarische Staatsangehörige E K J, geb. ..., mit der Hausaufsicht über Bewohner des Pflegeheimes in S, A, einerseits, sowie mit deren Essensbetreuung andererseits beschäftigt wurde, ohne dass für diesen Fremden weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Die unerlaubte Beschäftigung wurde am 15.1.2005 von der KIAB Wels beim Anwesen in S, E, festgestellt. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der oben Angeführte seit einiger Zeit an Ort und Stelle und im Zeitpunkt der Feststellung im Hause A aushelfe.

 

Begründend führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall feststehe, dass die vom ungarischen Staatsbürger E K J ausgeübte Tätigkeit für die Firma "W - B W OEG" mit dem Sitz in S erfolgt sei, er aber nicht Gesellschafter dieser Firma sei, sondern allenfalls ein Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der "Gesellschaft, ua. zum Zweck des Betriebes von Gaststätten und des Handels". Für die erkennende Behörde erscheine der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als erwiesen und sei daher der Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

 

Ein Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG sei vom Bw nicht erbracht worden.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Tat fahrlässig begangen worden sei, straferschwerende Umstände nicht vorgelegen seien, als strafmildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen sei. Allerdings seien bei der Festsetzung der Strafhöhe auch spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Der Bw solle dazu angehalten werden, sich in Zukunft um die Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften zu kümmern. Eine Anwendung der § 20 und 21 VStG sei jedoch nicht in Betracht gekommen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter eingebrachte Berufung, in der als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften inklusive Unüberprüfbarkeit der Entscheidung, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche bzw. materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Es lasse sich aus dem bekämpften Bescheid weder ersehen, auf Grundlage welchen Sachverhalts die Entscheidung getroffen worden sei, noch welche Beweise seitens der Behörde aufgenommen worden seien und in welcher Form eine Beweiswürdigung stattgefunden habe. So enthalte der bekämpfte Bescheid neben den Umständen der Anzeigelegung und der Zusammenfassung der Stellungnahmen lediglich rechtliche Ausführungen.

 

Insbesondere wäre jedoch aufgrund der erhobenen Einwendungen sowie der angebotenen Beweismittel in Form der ergänzenden Parteieinvernahmen als auch des Zeugen J die Behörde aufgrund des sie betreffenden Amtswegigkeitsprinzips verpflichtet gewesen, im Rahmen der Abführung der gebotenen und beantragten Beweise den Sachverhalt zu erheben, um umfassend über die Einwendungen absprechen zu können. Es sei seitens der belangten Behörde nicht einmal ausgeführt worden, weshalb von der Aufnahme der angebotenen und beantragten Beweise Abstand genommen worden sei.

 

Im Rahmen eines aufgrund seines in Ungarn gelegenen Weingartens notwendigen Aufenthaltes hätte der Bw über Freunde im Juli 2004 Herrn J kennen gelernt und habe sich in weiterer Folge ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Aufgrund dieses Verhältnisses sei Herr J Ende 2004 als Gesellschafter und Geschäftsführer in die bereits bestehende ungarische Gesellschaft des Bw eingestiegen. Aufgrund der Freundschaft sowie um diverse Angelegenheiten der gemeinsamen Gesellschaft zu besprechen, sei Herr J in unregelmäßigen Abständen zu Besuch nach Österreich gekommen. Am 15.1.2005 habe sich Herr J wieder seit ein paar Tagen zu einem Besuch in Österreich aufgehalten und habe aufgrund des Engpasses an Betreuungspersonal hin und wieder stundenweise bei der Beaufsichtigung über die zu Betreuenden ausgeholfen, wobei er dies freiwillig, unentgeltlich und insbesondere auch aufgrund der freundschaftlichen Beziehung gemacht habe.

 

Im angefochtenen Bescheid sei in keiner Weise dargelegt, weswegen seitens der belangten Behörde ein dem AuslBG unterliegender wirtschaftlicher Gehalt der Tätigkeiten J angenommen werde. Es sei nicht ersichtlich, weswegen die Behörde einen Tatzeitraum von 8. bis 15. Jänner 2005 annehme und ergebe sich ein solcher auch nicht aus dem gesamten Verfahren. Insbesondere ergebe sich aber aus dem gesamten bisherigen Verfahren nicht, dass Herr J die bei der Behörde erwiesen erschienenen Tätigkeiten, nämlich die Hausaufsicht über Bewohner und die Essensbetreuung, über den gesamten zum Vorwurf gemachten Zeitraum erbracht habe. Insgesamt stelle sich daher der angefochtene Bescheid letztendlich auch als unüberprüfbar dar, da sich aus diesem nicht ergebe, aufgrund welcher Überlegungen bzw. Beweisergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung die belangte Behörde zu welchen Sachverhaltsfeststellungen gelangt sei bzw. welcher Sachverhalt Grundlage der rechtlichen Beurteilung bilde.

 

Richtigerweise habe der Bw nie bestritten, dass Herr J hin und wieder aufgrund der Freundschaft stundenweise und unentgeltlich bei der Betreuung ausgeholfen habe, so er überhaupt in Österreich gewesen sei. Eine Beschäftigung sei jedoch nie zugestanden worden und wäre die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung auch zu dem Ergebnis gekommen, dass seinen Ausführungen zu folgen sei.

 

Sollte man zur Ansicht kommen, dass der Bw die ihm zum Vorwurf gemachte Verwaltungsstraftat begangen habe, seien aber die Folgen seines Verhaltens jedenfalls als unbedeutend anzusehen, da zum einen eine Folge seines Verhaltens schon nach dem Tatbestand gar nicht in Frage komme und zum anderen im Tatsächlichen auch nicht gegeben sei. Es stünde daher einer allfälligen Anwendung des § 21 VStG bei richtiger rechtlicher Beurteilung keinerlei Grund entgegen und hätte dieser von der belangten Behörde, da § 21 VStG kein Ermessen einräume, jedenfalls zur Anwendung kommen müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 9. Februar 2006 und 6. April 2006. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden der ungarische Staatsangehörige E K J und ein früherer Angestellter des Bw Herr Jürgen S als Zeugen einvernommen.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist persönlich haftender Gesellschafter der W "B W" OEG mit Sitz in der Gemeinde S. Die Firma des Bw betreibt an den Adressen E, A und Z in S drei Wohngemeinschaften, in denen psychisch Kranke, die in anderen Anstalten keine Aufnahme finden, betreut werden. In den Häusern werden ca. 30 kranke Personen vom Personal der Firma des Bw betreut.

 

Personal wird von der W - B W OEG über das Arbeitsamt angeworben, fallweise erfolgt eine Vermittlung auch über das deutsche Arbeitsamt.

 

Der Bw besitzt in Ungarn einen Weingarten und hat bei einem Aufenthalt im Sommer 2004 in Ungarn Herrn E K J kennen gelernt.

 

Der Bw hat bereits vor dieser Zeit in der Fremdenverkehrbranche in Ungarn eine Firma gegründet. Diese Gesellschaft ist operativ nicht tätig und erzielt keine Umsätze. Ende 2004 beteiligte sich Herr J mit 10 % an dieser Gesellschaft und war in der Folge für diese Gesellschaft tätig. Ein Gehalt für diese Tätigkeit hat Herr J nicht bezogen.

 

Herr J ist sodann des öfteren in Österreich aufhältig gewesen. Auch im Jänner 2005 war J in Österreich und hat beim Bw im Haus A, in dem auch kranke Personen untergebracht waren, gewohnt. Während seines Aufenthaltes in Österreich, so auch vom 8. bis 15. Jänner 2005, hat Herr J im Auftrag der W B W OEG die Betreuung des Hauses A übernommen. Herr J hat neben der Essensbetreuung und der Reinigung der Zimmer und des Gebäudes auch die Medikamentenausgabe für die kranken Personen inne gehabt. Anderes Betreuungspersonal der W B W OEG war zu dieser Zeit im Haus nicht anwesend. Arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für die Beschäftigung des Herrn J sind nicht vorgelegen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des Bw als auch der Zeugen. Unbestritten geblieben ist, dass Herr J im Jänner 2005 in S gewesen ist und im Haus A gewohnt hat. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er Aufsichtstätigkeiten im Haus ausgeübt. Die Feststellung, wonach Herr J die Betreuung des Hauses für die W OEG übernommen hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen S. Der Zeuge, der auf den Unabhängigen Verwaltungssenat einen sehr glaubwürdigen Eindruck machte, schildert widerspruchsfrei, dass ihm bei seiner Einstellung am 1.9.2005 von der Gattin des Bw mitgeteilt wurde, dass seine Einschulung von Herrn J durchgeführt wird, da sich dieser bestens auskenne, da er bereits eineinhalb bis zwei Jahre bei der Firma arbeitet. Der Zeuge schilderte auch, dass er bereits im August 2005 für drei Tage zur Probe bei der Firma W B W OEG gearbeitet hat, auch an diesen drei Tagen hat ihn Herr J betreut. Der Zeuge erklärte weiters, dass er während seiner Tätigkeiten auch Feststellungen bezüglich illegaler ausländischer Arbeitskräfte gemacht habe. So hat ihn ein Kollege informiert, dass eine im Haus arbeitende Ungarin erzählt hat, dass sie die Anweisung erhalten hat, sich bei Kontrollen im Haus zu verstecken. Nach dieser Erzählung hat der Zeuge selbst Feststellungen dazu gemacht, dass ausländische Arbeitskräfte immer kurz anwesend waren und nach ein bis zwei Wochen wiederum von den drei Häusern der W B W OEG verschwunden waren. Kurz nach diesem Gespräch mit einem Kollegen wurde sowohl der Zeuge als auch der Kollege von der W B W OEG gekündigt.

 

Der Zeuge S, ein ausgebildeter Behindertenbetreuer, brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass auch die Ausgabe der Medikamente von Herrn J und dessen Freundin durchgeführt wurde, obwohl diese eigenen Angaben zufolge keine entsprechende Ausbildung in der Behindertenbetreuung durchgemacht haben, sondern lediglich angelernt wurden. Der Zeuge schilderte auch, dass Herr J Diabetikern Spritzen verabreicht hat und er sich sehr darüber gewundert hat, dass dies in Österreich überhaupt möglich ist.

 

Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus den widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen S ein klares Bild dahingehend, dass Herr J als Betreuer für die W B W OEG gearbeitet hat und dies auch im vorgeworfenen Tatzeitraum 8. - 15. Jänner 2005 getan hat. Die vom Bw in Ungarn gegründete Firma, an der Herr J einen 10%igen Anteil hält, erweckt aufgrund des Umstandes, dass diese in Ungarn nicht operativ tätig ist, eher den Eindruck, dass über diese Gesellschaft Arbeitskräfte für die Betreuung der Objekte in S angeworben werden. Diese Vermutung stützt sich darauf, dass der Bw und Herr J zwar angeben, dass Gesellschaftszweck dieser Firma die Errichtung eines Gastgewerbebetriebes sei, beide aber auch übereinstimmend zugeben, dass von dieser Gesellschaft in Ungarn keinerlei Umsatz erzielt wird. Die Firma besteht daher lediglich am Papier. Der Zeuge J konnte seine Aussage gegenüber den Zollorganen, dass er in Ungarn in der Zeitung Annoncen aufgegeben hat, sich aber niemand gemeldet hat, in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, in dem er ausführte, dass er damit die Suche der Firma W nach Diplom-Krankenschwestern für S gemeint hat. Die Gesamtbetrachtung des Sachverhalts gereicht daher zur Annahme, dass über die ungarische Firma Arbeitskräfte für Österreich angeworben werden.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass der ungarische Staatsangehörige E K J im vorgeworfenen Tatzeitraum für die Firma W B W OEG in S als Behindertenbetreuer gearbeitet hat, ohne dass die notwendigen arbeitsmarktbehördlichen Papiere für diese Tätigkeit vorgelegen sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
  5. überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

5.2. Aus den bereits in der Beweiswürdigung dargestellten Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass nach Würdigung der Gesamtumstände und somit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit, der ungarische Staatsangehörige E K J von der W B W OEG mit der Behindertenbetreuung im Haus A in S beschäftigt wurde. Dass Herr J im Jänner 2005 in Österreich anwesend war und auch im Haus A gewohnt hat, wird grundsätzlich nicht bestritten. Auch gibt Herr J zu, dass er alleine im Haus anwesend war und die Aufsicht über das Haus ausgeübt hat. Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, einen Beweis darüber zu erbringen bzw. jene atypischen Umstände darzulegen, welche eine andere Deutung als eine Beschäftigung des ungarischen Staatsangehörigen mit sich bringen würden. Die Darstellung des Bw, wonach es sich beim ungarischen Staatsangehörigen um einen Freund handelt, der ihn des öfteren in S besucht, stellt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates lediglich eine Behauptung dar, die die wahren Umstände verschleiern sollte.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im Nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Dieser Rechtslage folgend kann der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehen, dass die Arbeitsleistungen des ungarischen Staatsangehörigen J für die Firma W B W OEG entgeltlich erfolgt sind. Ob Entgelt in Form von Geld oder auch nur Naturallohn geleistet wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. Es ist daher festzustellen, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Da vom Bw im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens die Beschäftigung des Herrn J generell bestritten wurde, wurden von diesem auch keine Argumente vorgebracht, die ein mangelndes Verschulden aufzeigen würden. Insofern wurde vom Bw kein Vorbringen erstattet, welches die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens aufzeigen würde, weshalb dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.I/Nr. 136/2004 zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der der Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die nicht unterschreitbare gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der ungarischen Firma des Bw eine bewusste Umgehung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgenommen wurde und daher jedenfalls ein geringfügiges Verschulden auszuschließen ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

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