Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251223/57/Lg/Hu

Linz, 16.02.2006

 

 

 

VwSen-251223/57/Lg/Hu Linz, am 16. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der Mag. G S, vertreten durch Rechtsanwälte H - W & Partner, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. April 2005, Zl. Sich-96-310-17-2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz ermäßigt sich auf 75 Euro. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil sie den rumänischen Staatsangehörigen I S I vom 8.3.2004 bis 9.10.2004 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GP Neuhofen/Krems vom 18.10.2004 samt Beilagen, insbesondere auf die mit dem Ausländer am 9.10.2004 und am 14.10.2004 aufgenommenen Niederschriften bzw. auf die mit F S, G S sen., die Gegenüberstellung des Ausländers mit der Bw am 15.10.2004 und die diesbezüglichen Antworten des Ausländers, die Fragebeantwortungen des Ausländers am 11.10.2004 vor der BH Linz-Land. Ferner wird Bezug genommen auf eine Anzeige des Zollamtes Linz vom 26.12.2004 sowie auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.1.2005, die Rechtfertigung der Bw mit Schreiben vom 21.2.2005.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der Ausländer am Tag der Kontrolle (dem 9.10.2004) von Gendarmen am Haus der Beschuldigten in K, K, Bauhilfsarbeiten unter Anleitung des F S durchgeführt habe. Dies sei auch von F S bestätigt worden.

 

Hinsichtlich der Beschäftigung des Ausländers durch die Bw in der Zeit vor dem "Aufgriff" sei im Hinblick auf die insgesamt glaubwürdige Aussage des Ausländers davon auszugehen, dass er am 8. März 2004 begonnen habe, seine Arbeitskraft der Bw gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Im Laufe des Jahres 2004 sei der Ausländer nach dessen Aussagen bei der Gendarmerie vor allem auf der Baustelle beim Haus K als Bauhilfsarbeiter eingesetzt worden. Im Hinblick auf die Größe des Objekts erscheine eine länger dauernde Arbeitsleistung glaubwürdig (Hinweis auf beiliegendes Fotomaterial).

 

Im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen des Ausländers und von F S bestehe kein Zweifel, dass der Ausländer mit 600 Euro pro Monat in bar entlohnt worden sei. Die Bw habe bei der Auszahlung des Lohnes die Miete von 100 Euro bereits in Abzug gebracht, sodass der Lohn insgesamt ca. 700 Euro pro Monat betragen habe.

 

Die Aussage des Ausländers sei auch deshalb besonders glaubwürdig, weil er bei der Gegenüberstellung mit der Bw bestätigt habe, dass er von dieser persönlich und direkt den Arbeitslohn ausbezahlt erhalten habe. Dabei habe er auch ausdrücklich gesagt, dass die Bw die Miete vom Arbeitslohn abgezogen habe, sodass er nur noch den restlichen Arbeitslohn ausbezahlt erhalten habe. Eine Bezahlung der Miete in bar, wie von der Bw behauptet, habe daher nicht stattgefunden.

 

Für die Richtigkeit der Aussagen des Ausländers spreche auch das Verhalten der Bw anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme bzw. der Gegenüberstellung am 15.10.2004, wo sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, direkt vor ihr gemachte Aussagen zu bestreiten bzw. in Frage zu stellen.

 

Diese Überlegungen träfen auch auf die Behauptung in der Rechtfertigung zu, die Arbeiten seien nur von völlig untergeordneter und geringfügiger Bedeutung gewesen.

 

Die gelegentlich vorgebrachte Behauptung, allfälliger Arbeitgeber des Ausländers sei F S gewesen, sei dadurch widerlegt, dass die Bw dem Ausländer den Lohn ausbezahlt habe. Außerdem sei das Ergebnis der Arbeitsleistungen der Bw und nicht F S zugute gekommen; der Ausländer habe ja auf der Baustelle der Bw Arbeiten im Zusammenhang mit der Hausrenovierung verrichtet. Da der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistungen des Ausländers auf der Liegenschaft bzw. am Haus der Beschuldigten eingetreten sei, habe diese die Arbeitsleistungen entgegen genommen. F S habe lediglich für seine Tochter die konkreten Arbeitsanweisungen erteilt. Er habe jedoch nicht den Ausländer beschäftigt und dessen Arbeitsleistungen seiner Tochter "geschenkt". Der Vater der Bw, F S, sei lediglich ihr Vertreter bei der konkreten Beauftragung und Einteilung der einzelnen Arbeiten gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe zwischen der Bw und dem Ausländer bestanden.

 

2. In der Berufung wird gerügt, dass verschiedenen Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei. Bei Befragungen von Personen, auf die sich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stütze, seien näher genannte verfahrensrechtliche Vorschriften nicht eingehalten worden. Es würden sämtliche erstinstanzliche Feststellungen als unrichtig bekämpft. Dies insbesondere dahingehend, dass der gegenständliche Ausländer in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Bw stand und von dieser Arbeitsentgelt erhalten hat. Mangelhaft sei insbesondere aus mehreren Gründen die Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis. Mit Sicherheit sei nicht die Bw Arbeitgeberin des gegenständlichen Ausländers gewesen. Im Übrigen sei das angefochtene Straferkenntnis mangelhaft, weil eine ausreichende Begründung des Vorliegens sämtlicher Merkmale eines Arbeitsverhältnisses bzw. eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses fehlen würde.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Nach der Darstellung der Anzeige des GP Neuhofen/Krems habe A C I am 9.10.2004 um 13.45 Uhr telefonisch eine Anzeige wegen eines Familienstreites im Haus K, K, erstattet. Bei Einlangen der Gendarmerie sei die Anzeigerin nicht vor Ort gewesen, sie sei aber von ihren Eltern L und L W telefonisch herbeigeholt worden. Im Zuge der Erhebungen habe A I ihren Schwager (den gegenständlichen Ausländer) und ihren Stiefbruder G V des illegalen Aufenthalts und der Schwarzarbeit beschuldigt. Dabei habe sie auch den Hinweis gegeben, dass der gegenständliche Ausländer zur Zeit mit Renovierungsarbeiten am Objekt der Bw beschäftigt sei.

 

Bei der Kontrolle am 9.10.2004 um 14.15 Uhr im angeführten Objekt sei der gegenständliche Ausländer gemeinsam mit F S (dem Vater der Bw) bei Innenarbeiten betreten worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Ausländer bereits seit 29.2.2004 in K wohnhaft gewesen sei.

 

Die Frau des Ausländers, F I, sei im Zimmer des Ehepaares angetroffen worden. Die Frau des gegenständlichen Ausländers sei jedoch erst seit Ende August in Österreich aufhältig.

 

Noch während der Abklärung des Sachverhalts sei die Vermieterin (Hauseigentümerin) der Häuser S, R, K, nämlich die Bw, zum Objekt gekommen und habe die Amtshandlung mitverfolgt. Dabei habe sich die Bw als Beamtin der BH Linz-Land vorgestellt und verlangt, noch vor Kenntnis des betreffenden Sachverhalts bzw. zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch in keinem Zusammenhang mit diesem stand, die Namen der amtshandelnden Beamten verlangt. Die Bw habe sich auch nicht nehmen lassen, bei der anschließend durchgeführten Fremdenkontrolle betreffend G und V V in ihrem Objekt in K, R, anwesend zu sein. Auch in diesem Fall habe sich herausgestellt, dass das Ehepaar seit März 2004 widerrechtlich in Österreich aufhältig sei.

 

Die Ehepaare I S/F I und G/V V seien, obwohl schriftlich Mietverträge aufliegend gewesen seien, nicht bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet gewesen. Die Mietverträge seien im Fall des G V für die Dauer von fünf Monaten, im Fall des gegenständlichen Ausländers für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden (Hinweis auf Beilage).

 

Der gegenständliche Ausländer habe niederschriftlich angegeben, er sei bereits 2003 insgesamt ca. 6 Monate (April bis Oktober, mit kurzer Unterbrechung) in Österreich bei der Bw in Miete (S) gewesen. Er sei in diesen Monaten von F S zu diversen Arbeiten an den Objekten der Bw herangezogen und von der Bw bezahlt worden. Für diese Zeit sei ein Mietvertrag mit der Bw abgeschlossen worden.

 

Ende 2004 sei er erneut nach Österreich gekommen und von der Bw in K, S, in Miete genommen worden. Diesmal sei der Mietvertrag auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden (Hinweis auf Beilage). Diesen Mietvertrag habe der Ausländer nicht lesen können. Verstanden habe er lediglich Teile davon (Mobiliar, Größe und Höhe der Miete). Auch sei ihm der Mietvertrag nicht übersetzt worden.

 

Erneut habe der Ausländer bis zu seinem Aufgriff am 9.10.2004 über Auftrag des F S Arbeiten an den Objekten dessen Tochter G S durchgeführt. Die überwiegende Zeit sei der Ausländer mit Renovierungsarbeiten (innen und außen) auf der Baustelle des Hauses K, K, beschäftigt worden. Bezahlt sei der Ausländer von der Bw worden. So habe er monatlich etwa 600 Euro verdient. Von diesem Betrag sei von der Bw die monatliche Miete in Höhe von 100 Euro (wenn die Frau des Ausländers bei ihm aufhältig gewesen sei, von 130 Euro) bereits in Abzug gebracht worden. Verköstigt sei der Ausländer zwei Mal täglich unentgeltlich im Gasthof S worden. Der Gesamtverdienst aus den Jahren 2003 und 2004 bei der Bw habe sich auf etwa 5.000 bis 8.000 Euro belaufen.

 

Ferner habe der Bw angegeben, dass er nach seinem Aufgriff am 9.10.2004 von der Bw aufgefordert worden sei, seine Sachen zu packen und mit seiner Frau nach Rumänien zu fahren.

 

F I sei getrennt von ihrem Mann zum Sachverhalt befragt worden und habe dessen Angaben im Wesentlichen bestätigt. Sie habe auch angegeben, dass ihr Mann von der Bw den Auftrag erhalten habe, gegenüber der Polizei nichts über sein Verdienst zu sagen. Sollte ihr Mann keine Angaben machen, so schütze er vermutlich Frau S.

 

Hinsichtlich des Ehepaares V sei ein Mietverhältnis im Objekt K, R, für die Dauer von 5 Monaten mit der Bw abgeschlossen worden. Die Höhe der Miete betrage 230 Euro und werde immer direkt an die Bw übergeben.

 

F S habe angegeben, dass die Häuser in K, R, S und K im "Besitz" seiner Tochter, der Bw, seien. Seine Tochter habe ihn gebeten, sich um den Zustand der Häuser zu kümmern. Er habe in der Folge einen Bewohner des Hauses S gefragt, ob er ihm bei diesen Arbeiten helfen könne. Diesen Bewohner, welcher in einem Zimmer im Haus seiner Tochter gewohnt habe, habe er dann für diverse Arbeiten eingeteilt. Entlohnt sei dieser Arbeiter von seiner Tochter G worden. Er habe nichts mit der Miete, der Zimmervergabe und der Bezahlung des I zu tun.

 

G S sen. habe angegeben, dass die Mietangelegenheit alleine ihrer Tochter G sei. Selbst wenn ein Mieter die Miete im Gasthaus bezahle, werde der übernommene Betrag auf einem Zettel notiert und der Tochter übergeben. Sollte der gegenständliche Ausländer im Gasthaus verköstigt worden sein, so habe er dafür immer bezahlt. Hin und wieder sei er zu einer Jause eingeladen worden und er habe auch manchmal eine Geldbelohnung erhalten. Im Gasthaus selbst arbeite niemand "schwarz".

 

Der im Gasthaus S beschäftigte Koch, T E L habe angegeben, im Haus S gebe es, abgesehen vom Zimmer des gegenständlichen Ausländers, noch ein Zimmer, welches hin und wieder von Arbeitern genutzt werde. Der gegenständliche Ausländer habe dem Seniorchef geholfen und von diesem auch ab und zu etwas zu essen bekommen. Über eine Bezahlung könne er keine Angaben machen.

 

Die Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers sei von R R W, Schüler, bestätigt worden (Hinweis auf Beilage). L W und E W hätten von der Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers bei der Bw gewusst, seien jedoch nicht bereit gewesen, diesbezüglich niederschriftliche Angaben zu machen.

 

Die Bw sei nicht bereit gewesen, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Selbst bei der Gegenüberstellung mit dem gegenständlichen Ausländer sei sie nicht bereit gewesen, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Die Beamten hätten vielmehr den Eindruck gehabt, dass es der Bw lediglich darum gegangen sei, den Wissensstand der Beamten auszuloten. Aus diesem Grund sei die Einvernahme ohne Ergebnis abgebrochen worden.

 

Der Anzeige liegen die bezogenen Niederschriften bei.

 

Der gegenständliche Ausländer sagte am 9.10.2004 aus, er sei am 28.2.2004 mit dem Bus nach Österreich gefahren. Sein Bruder L I habe ihm gesagt, er solle kommen. L wohne in einem Haus der Bw in K. I S I habe die Bw gefragt, ob sie Arbeit und ein Zimmer für ihn habe. Sie habe ihm Arbeit auf ihrer Baustelle gegeben und ihm das Zimmer gegeben. Für dieses Zimmer bezahle er monatlich 100 Euro, wenn seine Frau auch da sei 130 Euro. Nach ca. einer Woche habe er dann auf der Baustelle der Bw zu arbeiten begonnen. Er mache dort den Hilfsarbeiter: stemmen, Mörtel anrühren usw. Dafür bekomme er von der Bw monatlich 600 bis 700 Euro. Einen Zettel bekomme er nicht. Seit Februar seien dies vielleicht 5.000 bis 5.500 Euro gewesen. Dafür müsse er ca. 45 Stunden die Woche arbeiten. Von diesem Geld habe er nicht mehr viel, weil er viel für Wohnung und Essen gebraucht habe. Von der Bw habe er nichts zu essen bekommen. Er beabsichtige Ende Oktober mit seiner Frau wieder nach Hause zu fahren zu den gemeinsamen Kindern. In der Zwischenzeit habe er viele Probleme mit seinem Bruder und komme daher nicht mehr nach Österreich.

 

Am 14.10.2004 sagte der gegenständliche Ausländer in der BPD Linz aus: Nach Verlesung seiner niederschriftlichen Angaben vom 9.10.2004 am GP Neuhofen/Krems in der Landessprache des Ausländers, bestätige dieser die Aussagen. Bei der Behörde habe er diese Angaben deshalb widerrufen, da er gedacht habe, so schneller davon zu kommen.

 

Am Samstag, 9.10.2004, nachdem die Gendarmerie das erste Mal im Haus gewesen sei, sei die Bw sofort zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle packen und mit seiner Frau nach Hause (Rumänien) fahren. Sie habe wissen wollen, warum die Schwägerin des Befragten die Polizei gerufen habe.

 

Warum der Befragte seinen Verdienst in Österreich bei der Behörde verschwiegen habe, dazu der Befragte: Er habe gut dastehen wollen; außerdem habe er Angst gehabt, dass ihm sein Geld wieder weggenommen werde.

 

Am 6.4.2003 sei er über Anraten seines Bruders L erstmals nach Österreich gekommen. Sein Bruder habe ihm Arbeit versprochen. Er habe ihn mit Herrn S zusammengebracht. Bei den Arbeiten sei Herr S sein Chef gewesen. Bezahlt sei der Ausländer jedoch von der Bw worden. In den darauffolgenden drei Monaten habe der Ausländer Außenarbeiten bei den Objekten der Bw verrichtet. Innenarbeiten habe er nicht verrichtet. Die Baustelle K sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen. Für diese Arbeiten habe er von der Bw ca. 2.000 Euro in bar ausbezahlt bekommen. Das Geld habe er ohne Quittung bekommen. Mit ca. 1.200 Euro sei er dann im Juli nach Hause gefahren. Die Miete für das Zimmer am S sei vom genannten Betrag in Abzug gebracht worden. Dies seien pro Monat 100 Euro gewesen. Der Ausländer sei zwei Mal täglich im Gasthaus S verköstigt worden. Der Ausländer habe nicht nur für die Ss gearbeitet. Drei bis vier Mal sei er mit einer anderen Person zu einer Arbeit gefahren.

 

Im Juli 2003 sei er dann für ca. eine Woche nach Hause gefahren. In der Folge sei er erneut für drei Monate nach K zur Bw gefahren und wieder in S wohnhaft gewesen. Gearbeitet habe er wieder rund um die Häuser, bezahlt sei auch diesmal wieder von der Bw worden. Verdient habe er in dieser Zeit etwas weniger als beim ersten Mal. Bei seiner zweiten Anwesenheit sei auch seine Frau drei Monate beim Bw gewesen. Sie habe jedoch zu dieser Zeit nichts gearbeitet, sondern viel Zeit mit ihrer Schwägerin verbracht. Wenn seine Frau da gewesen sei, sei die Miete auf 130 Euro erhöht worden. Das gesparte Geld habe der Ausländer nach Rumänien gebracht. Mit diesem Geld habe er Bankschulden bezahlt, das für Haushaltsgeräte ausgegeben worden sei.

 

Ende 2004 sei der Ausländer dann wieder, alleine, nach Österreich gekommen und habe wieder am Sachsweg 1 Unterkunft genommen. Er habe wieder für die Bw gearbeitet. Die Arbeitseinteilung habe wie immer Herr S gemacht. Die wöchentliche Arbeitszeit habe sich auf max. 45 Stunden belaufen. Eine Vereinbarung über zu leistende Arbeitsstunden habe es nicht gegeben. Sein Arbeitsplatz sei hauptsächlich die Baustelle im Haus Kirchenplatz 6 gewesen, wo der Ausländer Hilfsarbeiten erledigt habe. Seinen Verdienst habe er auch diesmal immer von der Bw erhalten. Der Verdienst habe sich, wie bei der ersten Einvernahme angegeben, auf ca. 600 Euro pro Monat belaufen. Die 100 Euro Miete seinen bei diesem Betrag bereits in Abzug gebracht gewesen. Bis August hätte der Ausländer dann 5.000 Euro gespart.

 

Dieses Geld sei von einer Vertrauensperson (der Tochter von L W, L C) zur Frau des Ausländers nach Rumänien gebracht worden. Mit diesem Geld sei eine Anzahlung für eine Eigentumswohnung in Rumänien getätigt worden.

 

Mit der Bw sei ein Mietvertrag gemacht worden. Dieser sei in deutscher Sprache abgefasst gewesen und vom Ausländer unterschrieben worden. Der Inhalt sei dem Zeugen mangels Übersetzung nicht im Detail bekannt. Der Mietvertrag sei auf ein Jahr abgeschlossen worden.

 

Ob die Bw für den Ausländer Sozialversicherungsbeträge bezahlt habe, wisse er nicht. Was passiert wäre, wenn er sich bei Arbeiten verletzt hätte, wisse er ebenfalls nicht. Er habe sich gedacht, er gehe einfach ins Krankenhaus.

 

A C I, geb. W, gab am 11.10.2004 am GP Neuhofen/Krems an, sie besitze seit 5 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft und wohne gemeinsam mit ihrer Familie (C I, C I, L I) seit 5.4.2001 in einer 6-Zimmer-Wohnung in K, R.

 

Das Einkommen verdiene ihr Gatte, L I. Er arbeite als Hilfsarbeiter in K bei der Firma H und erhalte dafür einen Lohn in Höhe von 1.100 Euro. Von der BH Linz-Land erhalte die Familie zusätzlich Kinderbeihilfe in Höhe von 750 Euro. Die ganze Familie sei bei der GKK sozialversichert.

 

An Miete bezahle die Familie an die Bw pro Monat 360 Euro. Die Miete sei immer der Bw in bar ausbezahlt worden. Ein Beleg sei dafür nie erhalten worden. Die Geldübergabe habe immer im Gasthaus "Kirchenwirt" an der Bar des Lokales stattgefunden, selten auch im Büro neben der Bar. Das Geld sei immer von der Bw angenommen worden, in Ausnahmefällen auch von ihrer Mutter.

 

Im gegenständlichen Haus würden mehrere Familien wohnen. Im Erdgeschoss die Familie K (2 Erwachsene, 2 Kinder), im ersten Stock eine österreichische Familie sowie der Stiefbruder der Befragten, G V mit seiner Gattin V V. Die Befragte habe jedoch zu ihrem Stiefbruder und dessen Frau keinen Kontakt gehabt. Es sei ihr aufgefallen, dass er in der Früh sehr oft gegen 7.00 Uhr alleine fortgegangen bzw. mit dem Fahrrad fortgefahren und am Abend gegen 16.00 bis 17.00 Uhr wieder nach Hause gekommen sei. Die Befragte habe ihren Stiefbruder und seine Frau nie arbeiten gesehen.

 

Seit Anfang März wohne auch ihr Schwager, der gegenständliche Ausländer, in K und zwar im Haus S. Seit Ende August wohne auch seine Gattin bei ihm in der Wohnung. Die Befragte und ihre Familie hätten nicht gewollt, dass der Ausländer nach Österreich kommt, weil sich dieser in der Vergangenheit als undankbar erwiesen habe. Seit seiner Ankunft habe er ihres Wissens das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der gegenständliche Ausländer würde wieder regelmäßig auf der Baustelle im Haus der Bw arbeiten. Wenn er "bei unserem Haus" gearbeitet habe (Rasen mähen, Hecken schneiden), sei er immer mit dem alten Herrn S gekommen. Die Arbeiten seien meistens von beiden gemeinsam durchgeführt worden. Die Bw sei selbst nur zu Überprüfungszwecken "zu uns" ins Haus gekommen. Darüber, dass der gegenständliche Ausländer auch woanders gearbeitet haben soll, sei ihr nichts bekannt.

 

Beigelegt ist eine Kopie des Mietvertrages zwischen der Bw und dem gegenständlichen Ausländer mit Laufzeitbeginn 1.3.2004, abgeschlossen auf die Dauer von 12 Monaten.

 

F I gab am 12.10.2004 am GP Neuhofen/Krems an:

 

Der Bruder ihres Mannes, L V I (L genannt), habe bereits vor Jahren zu ihrem Mann gesagt, dass er ihm in Österreich Arbeit für drei Monate beschaffen werde. Der gegenständliche Ausländer sei bereits im Jahr 2003 Ende März nach Österreich gekommen und habe eineinhalb bis zwei Monate bei seinem Bruder gewohnt. Der Bruder habe ihn zu Herrn und Frau S gebracht, nämlich das "ältere Paar". Er (gemeint: der gegenständliche Ausländer) habe für diese den Schnee weggeschaufelt und für sie zusammengekehrt. Was er genau tat, wisse die Zeugin nicht. Nach 2 Monaten habe er in dem Zimmer gewohnt, in dem das Paar auch jetzt wohne (S). Er habe glaublich 100 Euro Miete bezahlt, weil dies im Vertrag mit der Bw festgelegt worden sei.

 

Der Ausländer sei im Juni 2003 von Österreich wieder nach Rumänien mit ca. 2.000 Euro Bargeld zurückgekehrt. Die Befragte glaube, dass er das Geld von Herrn oder Frau S bekommen habe, weil er für diese gearbeitet habe. Die Zeugin glaube, es seien die alten Ss gewesen, die ihn bezahlt hätten. Er habe von ihnen das Essen und Taschengeld bekommen, welches er für sich gespart habe und nach Rumänien mitgenommen habe.

 

Im Juli 2003 sei dann die Befragte mit ihrem Gatten wieder nach Österreich gekommen und hätten im selben Zimmer gewohnt. Die Befragte habe ihren Mann gepflegt, weil er krank gewesen sei und habe ihm Tee und andere Sachen hergerichtet. Ihr Mann habe dann wieder bei den Ss gearbeitet, nämlich Äpfel und Zwetschken geerntet. Meist habe er ein wenig Geld für diese Arbeiten bekommen. Die Befragte habe vom alten S ebenfalls zu essen und trinken bekommen. Die Bw habe, wenn die Befragte in Österreich gewesen sei, glaublich die Zimmermiete erhöht. Nach drei Monaten seien die beiden wieder nach Rumänien zurückgekehrt und zwar mit ca. 1.000 Euro an Bargeld, das der Gatte der Befragten verdient habe. Von wem er das Geld bekommen habe, wisse die Befragte nicht. Es sei jemand aus der Familie S gewesen.

 

Für die Fahrten mit dem Kleinbus von und nach Rumänien hätten die beiden 120 Euro pro Person bezahlt. Von Oktober 2003 bis Februar 2004 sei das Ehepaar bei den Eltern der Befragten in Rumänien gewesen.

 

Am 28.2.2004 sei der gegenständliche Ausländer dann wieder nach Österreich gekommen und wieder in das gegenständliche Zimmer gezogen und habe wieder für die Ss gearbeitet. Er habe im August 2004 ca. 5.000 Euro nach Rumänien geschickt.

 

Im Jahr 2003 sei das Ehepaar nach drei Monaten wieder nach Hause gefahren, da die Aufenthaltsberechtigung abgelaufen war. Im Jahr 2004 habe der gegenständliche Ausländer diese Frist deshalb nicht eingehalten, da ihm sein Bruder L gedroht habe, dass er für die Arbeiten "beim S" einen Anderen organisieren werde.

 

Der Ausländer habe von der Bw den Auftrag erhalten, dass das Ehepaar unter keinen Umständen sagen dürfe, wie viel er bei den Ss bereits verdient habe. Dies sei der Grund, warum die Befragte sich zunächst nicht getraut habe, etwas zu sagen. Bei ihrem Mann dürfte es ähnlich sein; er habe sicher momentan Angst vor Frau S. Wenn ihr Mann jetzt in Linz nichts sagen wolle, könne es nicht wegen "uns" sein; er schütze vermutlich nur die Frau S.

 

Dem Akt liegen ferner die Niederschriften des GP Neuhofen/Krems von G und V V vom 9.10.2004 und vom 16.10.2004 bei. F S, der Vater der Bw, sagte am 11.10.2004 am GP Neuhofen aus, die Häuser R, K und S würden seiner Tochter gehören. Diese habe ihn vor einiger Zeit gebeten, sich um den Zustand der Häuser zu kümmern. Er führe an diesen Häusern notwendige Arbeiten durch, indem er z.B. nachschaut, ob genügend Heizöl lagernd sei. Auch führe er die Pflege der Grünflächen durch. Weil es ihm aber aufgrund seines Alters zunehmend zu stark werde, habe er einen Bewohner des Hauses S gefragt, der sich angetragen habe, weil er kein Geld gehabt habe, ob er ihm bei der Arbeit helfen könne. Diesem Bewohner habe er "Pferscher" genannt. Er glaube, es sei der Bruder von I von der R. Wie er wirklich heiße, könne er nicht sagen. Dieser habe zuvor glaublich ab Februar bei seinem Bruder in der R gewohnt. Dieser "Pferscher" sei dann glaublich März in das Haus S, gezogen. Der Befragte habe diesen Ausländer für diverse Reinigungsarbeiten am Platz, zum Heckenschneiden und zum Rasenmähen zur Arbeit eingeteilt. Er habe vom Befragten dafür ein Essen bekommen. Entlohnt seien die Arbeiten von der Bw oder von der Frau des Befragten im Auftrag der Bw worden. "Pferscher" sei aber auch noch viel unterwegs gewesen, er sei nicht immer hier gewesen. Was er zu dieser Zeit getan habe, wisse der Befragte nicht. Er sei aber nur tageweise unterwegs gewesen. Von seinem Koch habe der Befragte erfahren, dass eine Frau beim "Pferscher" sei. Ich glaube dies sei vor drei oder vier Wochen gewesen. Die Bw habe dies sicherlich gewusst. Die Frau des "Pferscher" habe für den Befragten nichts gearbeitet. Auch den Rasen beim Haus R habe der "Pferscher" gemäht. Mit der Bezahlung der Miete und der Vergabe von Zimmern habe der Befragte nichts zu tun.

 

Am 9.10.2004 habe "Pferscher" den Befragten beim Saubermachen der Baustelle beim Haus K geholfen. Dann habe die Gendarmerie den "Pferscher" kontrolliert.

 

Am 13.10.2004 sagte die Mutter der Bw am GP Neuhofen/Krems aus, die Bw besitze seit ein paar Jahren die Häuser im S, K und R in K. Für die Pflege der Grünflächen sei der Gatte der Befragten zuständig. Er führe diese Tätigkeiten immer alleine durch. An Wochenenden habe der gegenständliche Ausländer freiwillig, ohne Aufforderung bzw. Bitte, dem Gatten der Befragten zur Hand gegangen.

 

Der Ausländer habe "bei uns irgendwo gewohnt". Wo genau, könne die Befragte nicht sagen. Sie habe sich nicht darum gekümmert. Mietangelegenheiten ihrer Tochter würden die Befragte nicht berühren. Sollte einer der Mieter einmal seine Miete nicht überweisen, komme er ins Gasthaus. Sollte die Befragte dieses Geld übernehmen, mache sie auf einem Zettel eine Notiz und übergebe diesen an ihre Tochter für weitere Veranlassungen.

 

Im Gasthaus habe niemand "schwarz" gearbeitet. Sollte der gegenständliche Ausländer im Gasthaus gespeist haben, nehme die Befragte an, dass er für die Speisen immer bezahlt habe. Hin und wieder hätten "wir" ihn zu einer Jause im Gasthaus eingeladen. Meistens dann, wenn er dem Gatten der Befragten bei der Arbeit geholfen habe. Er habe der Befragten einfach Leid getan, weil sie angenommen habe, dass er arbeitslos sei. Hin und wieder habe sie ihm eine kleine Belohnung in Form von Geld zB. für den Frisör gegeben. Besonders dann, wenn der Ausländer wieder besonders lange Haare gehabt habe.

 

Dem Akt liegt ferner die Niederschrift vom 12.10.2004, aufgenommen mit T E L am GP Neuhofen/Krems bei.

 

Der Anzeige liegt ferner die Protokollierung der Aussagen des Ausländers im Rahmen der Gegenüberstellung mit der Bw am 15.10.2004 unter Beisein einer Dolmetscherin bei:

 

Dort sagte der Ausländer auf gezieltes Fragen aus, er kenne diese Dame und er wisse auch, dass sie Frau S heiße. Auf die Frage, woher er diese Dame kenne, sagte der Ausländer, er habe dort nach einem Zimmer gefragt, eines bekommen und später auch für sie gearbeitet. Er habe dort 7 Monate und 9 Tage gewohnt. Am 28.9.2004 seien es 7 Monate gewesen. Er habe dort gewohnt, bis die Polizei gekommen sei. Er habe 100 Euro Miete im Monat bezahlt.

 

Auf die Frage, ob der Ausländer für die Bw gearbeitet habe, sagte dieser, er habe von der Bw nie einen Auftrag zu einer Arbeit erhalten, sondern von Herrn S. Die Bw habe allerdings persönlich und direkt den Lohn für die Arbeit an den Ausländer bezahlt. Eine schriftliche Lohnbestätigung habe der Ausländer nie erhalten.

 

Der Ausländer habe 600 Euro Lohn im Monat von der Bw erhalten. Davon seien bereits 100 Euro abgezogen gewesen, sodass er 500 Euro pro Monat ausbezahlt bekommen habe.

 

Den ihm vorgelegten Mietvertrag habe er nur teilweise verstanden.

 

Die Bw erklärte dazu, sie verweigere die Aussage zu allen Punkten. Zum gegenständlichen Ausländer könne sie nur sagen, dass er in ihrem Objekt einquartiert gewesen sei.

 

R R W, geb. ..., sagte am 11.10.2004 am GP Neuhofen/Krems aus, er sei vor ca. 4 Jahren nach Österreich gekommen. Sein Vater sei zu dieser Zeit bereits hier wohnhaft gewesen. Zuerst hätte die Familie in K, R, und später in K, K, gewohnt. Unterkunftgeber sei an der ersten Adresse die Bw gewesen, an der zweiten Adresse Herr S. Der Befragte besuche zur Zeit die dritte Klasse Hauptschule in Traun. Er habe bereits so gute Deutschkenntnisse, dass er alles verstehe. Auch das Lesen funktioniere ohne Probleme.

 

Am 28.9.2004 habe er nach einem Streit mit V G die Polizei gerufen und mitgeteilt, dass sowohl V G als auch der gegenständliche Ausländer in Österreich einer Arbeit nachgehen. Dass dies nicht erlaubt sein konnte, sei dem Befragten deshalb aufgefallen, da sich die Beiden, jedes Mal, wenn die Polizei durch den Ort gefahren sei, versteckt hätten. Sie seien dann immer von der Straße weggelaufen.

 

Zum gegenständlichen Ausländer sagte der Befragte, dieser habe bei der Bw gearbeitet. Und zwar habe er mitgeholfen, deren Haus, K, zu renovieren. Der Zeuge habe ihn jedoch nur bei den Außenarbeiten beobachtet. Der Ausländer habe am Gerüst gearbeitet. Dem Befragten sei aber auch bekannt, dass der Ausländer Innenarbeiten in diesem Haus erledigt hat. Seit wann und wie lange könne der Befragte nicht sagen. Der Ausländer dürfte aber heuer im Frühjahr mit den Arbeiten bei der Bw begonnen haben. Jedenfalls habe der Befragte ihn immer wieder, wenn er von der Schule nach Hause gekommen sei, auf dieser Baustelle arbeiten gesehen. Bei diesen Arbeiten sei meistens der alte Herr S dabei gewesen.

 

Auf der Niederschrift ist vermerkt, dass der anwesende Vater L W bei der Einvernahme seines Sohnes R anwesend gewesen sei und dessen Angaben bestätige. Unterzeichnet ist das Protokoll von L W und R W.

 

E W erklärte am 13.10.2004 am GP Neuhofen/Krems, sie möchte niederschriftlich keine Angaben machen, da sie sich mit ihren Nachbarn nicht anlegen möchte.

 

Es ist jedoch vermerkt, dass E W gegenüber Insp. M E die Bemerkung gemacht habe, dass ihr sehr wohl bekannt sei, dass der gegenständliche Ausländer bei der Familie S gearbeitet habe. Sie habe ihn öfters, zB. beim Rasenmähen, gesehen.

 

Dem Akt liegt weiters eine Anzeige des Zollamtes Linz vom 26.12.2004 in der selben Sache bei.

 

Ferner liegt dem Akt die Verfügung des Landesamtsdirektors des Amtes des Landes Oberösterreich vom 18.11.2004 betreffend die Betrauung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Perg aufgrund § 7 Abs.1 Z4 AVG (Befangenheit) bei.

 

Ferner liegen dem Akt Kopien der Bescheide betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes hinsichtlich V V und V G bei. U.a. liegen dem Akt weiters Anzeigen des GP Neuhofen/Krems hinsichtlich des gegenständlichen Ausländers und weiterer Personen nach dem Meldegesetz und dem Fremdengesetz bei.

 

Mit Schreiben vom 24.1.2005 wurde die Bw über ihren rechtsfreundlichen Vertreter zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

In einem Aktenvermerk vom 24.1.2005 ist festgehalten, warum hinsichtlich des Fremdengesetzes, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Finanzstrafgesetzes sowie hinsichtlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Meldegesetzes, soweit letztere beiden das Jahr 2003 betreffen, keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

 

Im Schreiben vom 21.2.2005 rechtfertigte sich die rechtsfreundlich vertretene Bw hinsichtlich des Vorwurfs der Übertretung nach dem AuslBG dahingehend, dass nicht die Bw, sondern ihr Vater, F S, vereinzelt den gegenständlichen Ausländer zu Gefälligkeitsarbeiten herangezogen habe bzw. dieser sich selbst angedient habe. Es habe sich hierbei jedoch ausschließlich um Gefälligkeitsarbeiten, die insbesondere kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis begründet hätten. Der Ausländer habe diese Leistungen ausschließlich freiwillig und ohne wirtschaftliche Abhängigkeit und ohne wirtschaftliche Unterordnung erbracht. Die Bw habe auch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ihr Vater den gegenständlichen Ausländer beigezogen hatte. Die Renovierungsarbeiten seien ausschließlich vom Vater der Bw betreut worden. Erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens habe die Bw davon Kenntnis erlangt, dass auch der gegenständliche Ausländer von ihrem Vater für diese Renovierungsarbeiten beigezogen wurde. Die Behauptung des Ausländers, er habe Geldbeträge von der Bw erhalten, werde bestritten. Dies stelle eine Schutzbehauptung des Ausländers dar, welcher aufgrund der gegebenen Drucksituation bei seiner Einvernahme vermeint habe, mit dieser Behauptung eines Einkommens seine Aufenthaltsberechtigung zu erzielen. Die finanziellen Angelegenheiten hätten sich ausschließlich auf die Mieteinnahmen bezogen. Zahlungen der Bw an den Ausländer seien niemals erfolgt.

 

Mit Aktenvermerk vom 14.3.2005 wurden Verfahren gegen die Bw wegen Übertretungen des Meldegesetzes eingestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat beraumte für den 16. Februar 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw mit, die Bw lege ein Geständnis ab. Im Hinblick auf das Geständnis, die Unbescholtenheit der Bw zur Zeit der Tat und ihr Wohlverhalten seit dem Vorfall werde um Herabsetzung der Strafe ersucht. Daraufhin wurde die Verhandlung abberaumt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw ist zuzubilligen, dass ihr Geständnis von stark verfahrenserleichternder Wirkung war (zur öffentlichen mündlichen Verhandlung waren 11 Zeugen geladen). In Verbindung mit den sonstigen Milderungsgründen erscheint die Anwendung des § 20 VStG unter den gegebenen Umständen gerade noch vertretbar. Im Hinblick auf die relativ lange Beschäftigungsdauer erscheint aber die volle Ausschöpfung der durch die Anwendung des § 20 VStG gewonnenen Untergrenze des Strafrahmens nicht angebracht, sondern die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses neu bemessene Geldstrafe in Verbindung mit einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. Keinesfalls bleibt die Tat so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 zu denken wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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