Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251224/35/Lg/Hu

Linz, 14.04.2006

 

 

 

VwSen-251224/35/Lg/Hu Linz, am 14. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 9. Februar und am 28. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M A, B, A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2. Mai 2005, Zl. Ge-633/04, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 Euro herabgesetzt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er es als Obmann des Vereines "I V S" in S, G, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass der bulgarische Staatsangehörige N M M am 4. Juni 2004 im Vereinslokal des oa. Vereines in S, G, von oa. Verein beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des Zollamtes Linz sowie auf die Rechtfertigung des Bw.

 

Die Tat sei aufgrund der Anzeige und des Fehlens arbeitsmarktrechtlicher Papiere erwiesen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde die absolute Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Die finanziellen Verhältnisse wurden mit 500 Euro netto pro Monat, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, angenommen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, bei dem Ausländer handle es sich um einen Stammgast im Vereinslokal und einen guten Bekannten des Bw. Da er, wie viele andere im Lokal, die örtlichen Gegeben- und Gepflogenheiten kenne, komme es gelegentlich vor, so wie eben am Kontrolltag, dass Gäste sich selbst an der Schank bedienen oder kurz aus Gefälligkeit Getränke an einen Tisch auf dem Rückweg zum eigenen Tisch einschenken und mitnehmen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

In der Anzeige des Zollamtes Linz vom 14.6.2004 ist festgehalten, dass am 4.6.2004 um 22.45 Uhr die gegenständliche Kontrolle erfolgt sei. Dabei sei der gegenständliche Ausländer hinter der Bar beim Einschenken von Getränken angetroffen worden. Der Bw habe angegeben, den gegenständlichen Ausländer seit 4. Juni 2004, eine Stunde für Unterkunft und Verpflegung beschäftigt zu haben.

 

Der Anzeige liegt die Niederschrift mit dem Bw bei. Demnach habe der Bw angegeben, der Ausländer sei seit heute, den 4.6.2004, eine Stunde als Aushilfe beschäftigt. Für seine Arbeitsleistung bekomme er Verpflegung und Unterkunft.

 

Im Personenblatt wurde durch den Ausländer eingetragen, er arbeite derzeit für "I V S, G". Er sei seit 4.6.2004, 22.00 Uhr, als Helfer beschäftigt. Die tägliche Arbeitszeit betrage eine Stunde. Der Chef heiße A M. Die Rubriken "Essen/Trinken" und "Wohnung" sind angekreuzt. Als amtlicher Vermerk ist eingetragen, dass der Ausländer beim Einschenken von Getränken angetroffen worden sei.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw am 22.9.2004 dahingehend, der Ausländer sei in Steyr zu Besuch und ein Bekannter des Bw (Exfreund seiner Schwester) gewesen. Er sei im Vereinslokal aufhältig gewesen. Der Verein habe keinen angestellten Kellner. Wenn der Bw da sei (was immer der Fall sei), bediene er die Mitglieder selbst. Zum Tatzeitpunkt habe er gerade Karten gespielt. Aus diesem Grund sei der Ausländer kurz für ihn eingesprungen und habe zwei Getränke serviert. Genau da sei die Kontrolle gekommen. Grundsätzlich möchte der Bw angeben, dass er sehr wenig Deutsch spreche und verstehe. Er habe daher auch nicht verstanden, was er in der Niederschrift anlässlich der Kontrolle unterschrieben habe. Der Ausländer habe weder vom Bw noch vom Verein irgendeine Bezahlung oder Zuwendung (auch keine Verpflegung und keine Unterkunft) bekommen. Er habe nur aus Gefälligkeit, freiwillig die beiden Getränke an die Tische getragen.

 

Das Zollamt Linz verwies im Schreiben vom 30.9.2004 auf die Regelung des § 28 Abs.7 AuslBG. Die Rechtfertigung des Beschuldigten sei nicht glaubhaft, da der Ausländer durch seine Unterschrift auf dem Personenblatt bestätigt habe, dass er schon seit mindestens einer Stunde im Lokal helfe. Überdies habe er bestätigt, dass er für seine Tätigkeit zu essen und trinken bekäme.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte das Kontrollorgan P aus, der gegenständliche Ausländer sei beim Getränkeausschenken hinter der Bar angetroffen worden. Der Bw sei im Lokal gewesen. Dieser habe wörtlich die Auskunft gegeben, der Ausländer "helfe aus", diese Aushilfe dauere jedoch noch nicht lange, vielleicht eine Stunde. Ob der Bw außerdem das Wort "beschäftigt" verwendet hatte, wisse der Zeuge nicht mehr; wenn es im Protokoll stehe, habe der Bw es auch so gesagt. Der Ausländer bekomme keinen Geldlohn, aber Essen und Trinken. Der Ausländer habe das Personenblatt selbstständig ausgefüllt.

 

Das Kontrollorgan F sagte aus, der Ausländer sei hinter der Bar angetroffen worden, bei welcher Tätigkeit konkret wisse der Zeuge nicht mehr, entweder beim Abwaschen oder beim Getränkeausschenken. Der Bw habe die Auskunft gegeben, dass der Ausländer nur aushelfe und dass dies nur kurz der Fall sei. Dass der Ausländer verpflegt werde, sei vom Bw bestätigt worden. Von einem Gefälligkeitsdienst im Verwandtenkreis sei keine Rede gewesen. Der Ausländer habe das Personenblatt selbstständig im Beisein des Bw ausgefüllt. Die Angaben des Ausländers und des Bw hätten übereingestimmt.

 

Der Bw argumentierte, der Ausländer sei ein Bekannter gewesen. Der Bw habe zwar eine Schwester, Jahrgang 1955, welche aber verheiratet sei und damals keinen Freund gehabt habe. Der Bekannte habe für sich selbst und für den Bw Tee zubereitet. Er sei nicht angestellt gewesen; der Verein habe kein Geld, um Gehälter auszubezahlen. Der Bw habe sich mit den Kollegialorganen verständigen können, weil ein Freund gedolmetscht habe. Er sei seit 1989 in Österreich.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach glaubwürdigen Zeugenaussagen und in Übereinstimmung mit der Aktenlage wurde der Ausländer bei kellnertypischen Manipulationen hinter der Bar angetroffen. Es kommt daher die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG für eine Beschäftigung zum Tragen. Diese Vermutung konnte der Bw mit dem bloßen Hinweis auf gelegentliche Selbstbedienung durch Gäste bzw. auf punktuelle Teezubereitung des Ausländers für sich selbst und den Bw nicht widerlegen. Auch die (fragwürdige - die ursprüngliche Behauptung, es habe sich um einen Exfreund der Schwester des Bw gehandelt, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestätigt) Behauptung eines persönlichen Naheverhältnisses vermag den Bw nicht zu entlasten. Die Behauptung des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Ausländer habe lediglich für den Bw und sich selbst Tee zubereitet, steht in Widerspruch zu den Angaben bei der Kontrolle, der Ausländer sei seit einer Stunde tätig. Das Bild, dass sich den Kontrollorganen aufgrund der vor Ort gegebenen Auskünfte bot, wonach der Ausländer gegen Naturallohn aushelfe, erscheint lebensnah, während die vom Bw gebotene Darstellung nicht friktionsfrei ist und den unwahrscheinlichen Zufall des Auftretens der Kollegialorgane während einer singulären (oder doch sehr seltenen) Tätigkeit des Ausländers voraussetzt.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu sagen, dass im Hinblick auf die Kürze der vorgeworfenen Tatzeit, die Unbescholtenheit des Bw und die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten finanziellen Verhältnisse des Bw mit der Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe der nunmehr reduzierten Geldstrafe wertungsmäßig entspricht, war eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht geboten. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Bw nicht geringfügig, da es ihm oblegen wäre, sich über die rechtlichen Voraussetzungen seines Tuns geeignet zu informieren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum