Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251258/22/Lg/RSt

Linz, 07.07.2006

 

 

 

VwSen-251258/22/Lg/RSt Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. Juni 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des D. M. N., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. H., Dr. M., R., 47 G., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. Juli 2005, Zl. SV96-5-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ergänzen, dass im Rahmen der die Strafhöhe bestimmenden Rechtsgrundlage auch §§ 16 Abs.2, 19 VStG zu zitieren sind.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 250 Euro zu leisten.

 

III. Überdies sind Dolmetschergebühren in Höhe von 91,50 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.4 VStG iVm dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2006, Zl. 251258/18/Pf/Ga iVm §§ 32 Abs.1 und 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.250 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er von 21.2.2005 bis 23.2.2005 den syrischen Staatsangehörigen M. B. A. im Lokal "C." in G., S., als Kellner und Pizzakoch beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des Zollamtes W. vom 9.3.2005, auf die niederschriftliche Einvernahme des Bws am 17.5.2005, den Antrag des Bws auf Kontingentbewilligung für eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs.1 Zi.1 AuslBG für den gegenständlichen Ausländer, sowie eine Stellungnahme des Zollamtes Linz vom 6.6.2005.

 

Im Hinblick darauf, dass der Ausländer einem Gast ein Bier ausschenkte, im Personenblatt eine Entlohnung angegeben wurde, vom Bw der Arbeitskräftebedarf in Form des oben erwähnten Antrages sowie des Arguments seiner krankheitsbedingten Verhinderung selbst das Lokal zu betreuen wird die Tat als erwiesen angenommen. Hingewiesen wird ferner auf die Regelung des § 28 Abs.7 AuslBG.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe schon bisher ausreichend dargelegt, welche Umstände der Anwesenheit des S. am 23.2.2005 am späten Vormittag im Lokal des Beschuldigten zu Grunde gelegen seien. Der Bw habe nachvollziehbar erklären können, warum er das von den ermittelnden Zollbeamten vorgelegte Personenblatt in der beschriebenen Weise ausfüllte, nämlich - irrtümlich - einsetzte, dass der S. vom 21.5.2005 bei einer täglichen Arbeitszeit von 10.00 bis 20.00 Uhr und einem Lohn von Euro 8 beschäftigt sei. Der Bw sei auf den Besuch der einschreitenden Zollbeamten nicht vorbereitet gewesen und habe außerdem wegen einer starken Verkühlung das Bett gehütet. Teils durch seine Erkrankung, teils durch seine eingeschränkten Sprachkenntnisse habe er daher den Befragungsbogen mit jenen Daten ausgefüllt, die er Wochen vorher bereits beim Antrag auf Erteilung auf Beschäftigungsbewilligung für den S. deponiert habe.

 

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Lokal am gegenständlichen Tattag geschlossen war. An der Glastür des Lokals sei ein Schild mit der Aufschrift "Geschlossen" befestigt gewesen. Dass sich dennoch ein Gast eingefunden habe, sei leicht damit erklärt, dass der syrische Bekannte des Bws gerade mit Genehmigung des Bws zum Frühstücken im Lokal gewesen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Gast ein Lokal trotz des Schildes "Geschlossen" betritt, wenn er eine Person, die er als Mitarbeiter einordnet, im Lokal wahrnimmt. Es könne jedenfalls nicht von einer wirtschaftlichen, einem Arbeitsverhältnis unterzuordnenden Tätigkeit gesprochen werden, wenn unter diesen Umständen einem Gast ein Getränk serviert wird.

 

Für die Bejahung der wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses biete der ermittelte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage. Zutreffend erachte die Behörde als wesentliches Merkmal die persönliche Abhängigkeit, die sich in der persönlichen Arbeitspflicht, in der Bindung des Beschäftigten und Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten und auf die persönliche Weisungs- und Kontrollbefugnis des Arbeitgebers und in der Arbeit mit dem Produktionsmitteln des Arbeitgebers ausdrückte. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit habe grundsätzlich vorzuliegen. Für alle diese Tatbestandsvoraussetzungen biete der ermittelte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage, zumal weder über die persönliche Arbeitspflicht, das Einhalten der Ordnungsvorschriften und der Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers, noch über die Produktionsmittel des Arbeitgebers Befragungen durchgeführt bzw. Ermittlungen aufgenommen worden seien. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit des S.s vom Bw sei in keiner Weise erörtert worden. Alle diese Aspekte seien ohne entsprechende Grundlage praktisch als gegeben angenommen worden.

 

Die Bestrafung des Bws sei daher zu Unrecht erfolgt.

 

3. Anlässlich der Berufungsvorlage übermittelte die BH Grieskirchen die Kopie einer mit dem gegenständlichen Ausländer aufgenommenen Niederschrift vor der Polizeiinspektion 33 A. vom 2.11.2005, in der der Ausländer erklärt: "Ich habe bei M. D. gewohnt und gearbeitet. Ich habe 'schwarz' gearbeitet und D. hat mir im Monat 500.- Euro bezahlt. Ich war zu dieser Zeit Asylwerber wie jetzt."

 

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes W. vom 9.3.2005 sei bei der gegenständlichen Kontrolle am 23.2.2005 um ca. 11.30 Uhr der gegenständliche Ausländer beim Servieren eines Bieres an einen Gast angetroffen worden. Er habe angegeben, dass er nur aushelfe, da der Chef zur Zeit krank sei. In der Zwischenzeit sei auch der Bw ins Lokal gekommen. Dieser habe angegeben, dass der Ausländer ihm nur aushelfe, da er zur Zeit krank sei und er sonst niemanden zur Verfügung habe, der ihm das Lokal betreibe, solange er aus gesundheitlichen Gründen ausfalle. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass der Ausländer seit 21.2.2005 in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr täglich im Lokal beschäftigt gewesen sei. Es sei eine Bezahlung von 8 Euro pro Stunde mit dem Bw vereinbart gewesen; Essen und Trinken sei gratis gewesen. Laut Abfrage der AMS-Daten sei für den Ausländer am 24.12.2004 eine Beschäftigungsbewilligung beantragt und diese mit Bescheid von 12.1.2005 vom AMS abgelehnt worden.

 

Im Personenblatt ist eingetragen, dass der Ausländer als Pizzakoch und Kellner beschäftigt sei bei einer täglichen Arbeitszeit von 10.00 bis 20.00 Uhr. Der Chef heiße D. N.. Der Ausländer sei seit 21.2.2005 beschäftigt. Die Lohn betrage 8 "Stunde".

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert gab der Bw am 17.5.2005 vor der BH Grieskirchen an, im Sommer des vergangenen Jahres sei der Ausländer gemeinsam mit seinem Schwager beim Bw auf Besuch gewesen. Im Dezember 2004 habe der Ausländer angerufen und den Bw nach Arbeit gefragt. Dass der Bw am 24.12.2004 eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer als Pizzakoch und Hilfskoch beantragt habe sei erfolgt, obwohl der Ausländer nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügt habe und ihn der Bw höchstens als Hilfsarbeiter hätte gebrauchen können. Den ablehnenden Bescheid des Arbeitsamtes habe der Bw bekommen, er habe aber den Inhalt nicht verstanden. Er habe auch nicht Zeit gehabt, beim Arbeitsamt nachzufragen, was dieser Bescheid zu bedeuten habe.

 

Am 22.2.2005 habe der Bw den Ausländer bei sich übernachten lassen, da dieser sich mit seinem Schwager zerstritten habe. Der Ausländer habe am nächsten Tag nach A. zurückfahren wollen. Am nächsten Tag habe sich der Bw wegen seiner starken Grippe am Vormittag niedergelegt und durchgeschlafen bis die Zollbeamten an seiner Wohnung angeläutet hätten. Seine Freundin sei wegen Rückenschmerzen auch beim Bw in der Wohnung geblieben. Das Geschäft sei an diesem Tag deshalb geschlossen gewesen.

 

Am 23.2.2005 um ca. 11.00 Uhr habe sich der Ausländer ein Frühstück machen wollen, was ihm der Bw erlaubt habe. Dabei dürfte um die Mittagszeit ein Gast gekommen sein, dem der Ausländer ein Bier servierte. Er habe wohl den Gast nicht durch den Hinweis, dass das Lokal geschlossen sei, beleidigen wollen. Der Ausländer habe aber nicht im Lokal gearbeitet.

 

Nachdem die Beamten zum Bw in die Wohnung gekommen seien, habe der Bw das Personenblatt ausgefüllt, da der Ausländer Deutsch weder sprechen noch schreiben könne. Es sei zwar richtig, dass der Bw eingetragen habe, dass der Ausländer seit 21.2.2005 beschäftigt sei, die tägliche Arbeitszeit von 10.00 bis 20.00 Uhr sei und er 8 Euro Lohn enthalte. Das seien jedoch nur die Angaben, die der Bw auch beim Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt gemacht habe. Es handle sich nur um die mit dem Ausländer vereinbarten Lohn- und Arbeitsbedingungen, unter denen er im Falle der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung beim Bw hätte arbeiten können.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw, am 21.5.2005 habe der (ebenfalls in A. wohnende) Schwager des Ausländers diesen zum Bw gebracht, um sich zu erkundigen, wie es um die beantragte Beschäftigungsbewilligung stehe. Der Bw habe dem Ausländer daraufhin gesagt, er wisse das noch nicht. Da der Schwager eine andere Erledigung gehabt habe, sei vereinbart worden, dass der Ausländer zwei Tage beim Bw bleibe und dann wieder vom Schwager abgeholt werde. Der Ausländer habe bereits vorher Probleme mit dem Schwager gehabt.

 

Nach Vorhalt, dass der Bw zwischenzeitig schon einen ablehnenden Bescheid erhalten habe, sagte er, er habe den Ausländer gleich bei dessen Eintreffen gesagt, dass der Beschäftigungsbewilligungsantrag abgelehnt worden sei. Einen weiteren Beschäftigungsbewilligungsantrag habe der Bw nicht mehr gestellt. Er habe dem Ausländer gesagt, er dürfe nicht arbeiten, der Ausländer habe aber entgegnet, er würde die Strafe bezahlen, wenn der Bw bestraft werden sollte.

 

Nach Vorhalt, dass für eine Information über den Stand des Beschäftigungsbewilligungsantragsverfahrens ein Telefonat genügt hätte, meinte der Bw, der Ausländer habe immer "Rundreisen" gemacht und in Pizzerien nachgefragt, ob er arbeiten könne.

 

Am Kontrolltag habe der Ausländer den Wunsch nach einem Frühstück geäußert. Da der Bw und seine Frau noch schlafen hätten wollen, habe er dem Ausländer den Lokalschlüssel gegeben, damit dieser dort frühstücken könne. Der Bw habe am Vortag an der Lokaltür einen Zettel angebracht, dass das Lokal geschlossen sei.

 

Ferner äußerte der Bw, der Ausländer habe ihm durch Diebstahl 7.000 Euro Schaden zugefügt. Der Ausländer habe "immer das Lokal aufgesperrt und (er habe) das ganze Geld eingesteckt als er gearbeitet" habe. Der Bw revidierte die zuletzt gemachte Aussage über die Arbeitstätigkeit des Ausländers; der Ausländer habe lediglich beim Bw gewohnt, das Lokal aufgesperrt und das Geld eingesteckt. Letzteres vermute er, da sich der Ausländer nach dem gegenständlichen Vorfall Autos und zwei Geschäftslokale in A. gekauft habe.

 

Das Personenblatt habe der Bw ausgefüllt. Die Eintragungen seien daraus zu erklären, dass er von den Kontrollorganen zukunftsgerichtet nach den künftigen Arbeitsbedingungen des Ausländers gefragt worden sei. Mit der Angabe 21.2.2005 für den Beschäftigungsbeginn, habe sich der Bw auf das Eintreffen des Ausländers aus A. bezogen.

 

Das Kontrollorgan W. sagte aus, ein Zettel, dass das Lokal geschlossen sei, habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht an der Lokaltüre befunden. Im Lokal seien der Ausländer und ein Gast gewesen, welcher ein Bier konsumiert habe. Da der Ausländer schlecht Deutsch gesprochen habe, habe er den Zeugen und das Kontrollorgan B. zur Wohnung des Bw geführt; das Kontrollorgan G. sei im Lokal geblieben. Letzterer habe später mitgeteilt, dass während der Wartezeit weitere Kunden ins Lokal gekommen wären. Der Bw habe in seiner Wohnung die Auskunft gegeben, dass er krank sei, nicht aber, dass das Lokal geschlossen sei. Der Bw habe auch nichts von einem Beschäftigungsbewilligungsantrag gesagt; diesbezügliche Erhebungen habe der Zeuge erst nach der Betretung gemacht. Keineswegs sei der Bw nach den Bedingungen der künftigen Beschäftigung des Ausländers befragt worden; Gesprächsthema sei mit Sicherheit ausschließlich die aktuelle Tätigkeit des Ausländers gewesen. Dem Bw sei der Zweck des Personenblatts ausdrücklich mitgeteilt worden und er habe über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt um dies zu verstehen. Die Möglichkeit von Missverständnissen sei auszuschließen.

 

Der gegenständliche Ausländer sagte aus, er habe gleich nach seiner Ankunft in Österreich bereits einmal etwa drei Monate beim Bw gearbeitet. Damals sei aber keine Kontrolle erfolgt. Vor der gegenständlichen Kontrolle habe er etwa dreieinhalb Monate beim Bw gearbeitet. Er habe etwa 150 Euro pro Woche bzw. 800 Euro pro Monat verdient, aber 200 Euro für eine vom Bw angemietete Wohnung bezahlen müssen. Er habe sieben Tage pro Woche etwa zwischen 9.30 und 23.00 Uhr gearbeitet. Während der Hauptgeschäftszeiten habe auch der Bw gearbeitet. Der Zeuge habe hauptsächlich Hilfsarbeiten gemacht, er sei aber trotz schlechter Deutschkenntnisse in der Lage gewesen, notfalls auch den Verkauf mitzumachen. Letzteres während seiner zweiten Beschäftigungsperiode wegen mittlerweile doch verbesserter Deutschkenntnisse hinsichtlich des Verkaufs der angebotenen Speisen und Getränke. Er habe damals ausschließlich beim Bw gearbeitet.

 

Am Kontrolltag sei normaler Geschäftsbetrieb gewesen; das Lokal sei nicht geschlossen gewesen. Der Zeuge habe nicht gewusst, ob der Bw kommen würde; normalerweise wäre dies schon zu erwarten gewesen, da um die Mittagszeit wegen in der Nähe befindlichen Schule relativ großer Betrieb herrsche. Ob der Bw damals krank war, habe der Zeuge nicht gewusst. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe ein Gast ein Bier getrunken. Zuvor hätten etwa drei Leute Mitnehm-Pizzas gekauft. Der Zeuge habe auch das Geld der erwähnten Kunden kassiert.

 

Nach Eintreffen der Kontrollorgane habe der Zeuge zwei Kontrollorgane zum Bw geführt. Nachher seien der Zeuge, der Bw und die Kontrollorgane wieder ins Lokal zurückgegangen.

 

Der Bw habe dem Zeugen nach der Kontrolle gesagt, dass er mit der Arbeit aufhören solle, weil das Risiko einer abermaligen Kontrolle zu groß sei.

 

Der Zeuge habe sich vor etwa einem Jahr von seiner in S. lebenden Frau - der Schwester seines Schwagers - scheiden lassen. Daraufhin habe er mit seinem Schwager Probleme gehabt, der auch beim Bw intrigiert habe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten diese Probleme noch nicht bestanden. Der Bw habe den Zeugen des Diebstahls und anderer Delikte bezichtigt. Er habe dem Zeugen aber auch gesagt, dass er von einer Anzeige absehen werde, wenn der Zeuge die Strafe aus dem gegenständlichen Verfahren bezahle. Der Zeuge sei nicht darauf eingegangen und im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden. Die Diebstahlsbezichtigung sei eine Idee des Schwagers gewesen, der gesagt habe, so wie er den Zeugen nach Österreich hergebracht habe, werde er ihn auch wieder hinausbringen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht die Regelung des § 28 Abs.7 AuslBG zu beachten, wonach unter den dort normierten - und hier vorliegenden - Voraussetzungen eine (widerlegliche) Vermutung für die Beschäftigung des Ausländers eingreift. Es oblag daher dem Bw, die Nichtbeschäftigung glaubhaft zu machen.

 

Dazu ist allein schon die Argumentation des Bw selbst nicht geeignet. Die Erklärung, er habe den (aus fragwürdigen Gründen - widersprüchliche Angaben über die Mitteilung der Ablehnung des Beschäftigungsbewilligungsantrags an den Ausländer; Verbleib des Ausländers trotz "Rundreiseabsicht" - anwesenden) Gast (zur Mittagszeit - lt. Anzeige erfolgte die Kontrolle um ca. 11.30 Uhr) zur Frühstückseinnahme aus der Wohnung ins Lokal geschickt, erscheint ebenso ungewöhnlich, wie es der Zufall wäre, dass die Kontrolle just in der kurzen Zeitspanne der Frühstückseinnahme stattgefunden hätte, wobei von einer Frühstückseinnahme des Ausländers weder vor Ort noch in der Wohnung des Bws die Rede war. Hinsichtlich des angeblichen Zwecks des Auftauchens des Ausländers (Erkundigung nach dem Stand des Beschäftigungsbewilligungsantragsverfahrens) verwickelte sich der Bw in einen gravierenden Widerspruch: Einerseits habe er dem Ausländer gesagt, er habe davon noch keine Kenntnis (was der Bw auch nicht missverständlich auf einen weiteren Beschäftigungsbewilligungsantrag bezogen haben konnte, da er, nach eigener Aussage, einen solchen nicht gestellt habe) andererseits sagte der Bw, er habe dem Ausländer mitgeteilt, dass der Beschäftigungsbewilligungsantrag negativ beschieden worden sei, weshalb der Ausländer nicht die Arbeit aufnehmen dürfe. Dazu kommt, dass der Ausländer laut Bw sich bereit erklärt haben soll, die Bezahlung einer eventuellen Strafe zu übernehmen. Widersprüchlich war auch die Aussage des Bw im Zusammenhang mit der Diebstahlsgeschichte, der Ausländer habe Zugang zum Lokal zum Zweck der Arbeit (!) gehabt, wobei unmittelbar darauf die Arbeit des Ausländers wieder in Abrede gestellt wurde. Auch dass der Ausländer beim Bw blieb, obwohl er auf "Rundreise" für eine Jobsuche gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel. Vor dem Hintergrund, dass für die bloße Erkundigung durch den Ausländer, ob die Beschäftigungsbewilligung bereits eingelangt sei, ein kurzes Telefonat genügt hätte, erscheint die Erzählung des Bws, soweit nicht ohnehin in sich widersprüchlich, als eine lebensfremde Konstruktion. Eine realistische Schlussfolgerung, die aus dem Umstand des Beschäftigungsbewilligungsantrags bezogen werden kann, ist lediglich die, dass offensichtlich ein entsprechender Arbeitskräftebedarf bestand.

 

Die Fragwürdigkeit der Darlegungen des Bws wird verstärkt dadurch, dass das Lokal am Kontrolltag an sich geschlossen gewesen sein soll (eine abermalige Erweiterung der Kumulation unwahrscheinlicher Zufälle) einem Gast Bier eingeschenkt hatte (wozu aus der Sicht des Ausländers kein nachvollziehbares Motiv bestand) und anlässlich der ersten Befragung des Bws durch die Kontrollorgane von alldem noch nicht die Rede war bzw. der angebliche Zettel (lt. Berufung: ein Schild), der auf die Schließung des Lokales hinweisen sollte, vom zeugenschaftlich einvernommenen Kontrollorgan nicht zu bemerken war.

 

Dazu kommt, dass der Bw in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betretung die Beschäftigungsbewilligung des Ausländers - insbesondere auch in Form der Ausfüllung des Personenblattes - eingestanden hatte. Die Behauptung, der Bw habe die Angaben im Hinblick auf eine künftige Beschäftigung des Ausländers gemacht, steht im Widerspruch dazu, dass der Beschäftigungsbewilligungsantrag zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelehnt war (was der Bw nach seiner eigenen Argumentation in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits wusste). Abgesehen davon wäre ein solches zukunftsgerichtetes Interview im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes unsinnig und müsste dies dem Bw auch von der Situationslogik zu Bewusstsein gekommen sein. Die gegenteilige Behauptung ist unglaubwürdig, da - wie sich unter anderem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte - der Bw die deutsche Sprache gut beherrscht und eine Krankheitsart, die dem Bw die Möglichkeit genommen hätte, die Situation zu begreifen, nicht geltend gemacht wurde. Überdies bestätigte das Kontrollorgan in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass - selbstverständlich - nicht davon die Rede war, wie der Bw den Beschäftigungs-bewilligungsantrag ausgefüllt hatte bzw. unter welchen Bedingungen der Ausländer künftig beim Bw arbeiten sollte sondern, dass vielmehr die aktuellen Arbeitsbedingungen besprochen (und im Personenblatt nachgefragt) wurden. Es ist beinahe überflüssig hinzuzufügen, dass der Bw seine Glaubwürdigkeit durch die dahingehende Übertreibung untergrub, die Kontrollorgane hätten ihn dezidiert nach seinen Angaben im Beschäftigungsbewilligungsantrag bzw. nach den künftigen Arbeitsbedingungen des Ausländers gefragt. Noch abwegiger (und mit der angeblichen Zukunftsorientiertheit in Widerspruch stehend) wird die Darstellung des Bws durch die Behauptung, er habe die Frage nach dem Beschäftigungsbeginn des Ausländers als Frage nach der Ankunft des Ausländers aus A. verstanden. Alleine schon das Geständnis des Bws - zum tatnächsten Zeitpunkt - würde (auch ohne die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG) ausreichen, um den Tatvorwurf zu begründen.

 

Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass der gegenständliche Ausländer eine Beschäftigung beim Bw zur Tatzeit bestätigte. Die Darstellung des Ausländers wirkte schon deshalb glaubwürdig, weil sie zur sich aus den übrigen Beweisergebnissen ergebenden Situationslogik passte und lebensnah - das heißt im Gegensatz zur Argumentation des Bws frei von auf der Koinzidenz unwahrscheinlicher Zufälle aufbauenden Künsteleien und elementaren Widersprüchen - war. Dass die Darstellung des Ausländers in Randbereichen (etwa hinsichtlich des Umfangs der Zeiten, an denen er allein im Lokal war bzw. gemeinsam mit dem Bw arbeitete) ungenau gewesen sein mag, schadet aus dem erwähnten Grund der prinzipiellen Glaubwürdigkeit eben sowenig wie die Tatsache, dass es zwischen dem Ausländer und dem Bw nach der Tat zu Konflikten gekommen war.

 

Dass es dem Bw nicht gelungen ist, die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG im Sinne einer Glaubhaftmachung der Nichtbeschäftigung zu widerlegen, erscheint bei dieser Beweislage geradezu selbstverständlich. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass es der lehrbuchartigen Aufschlüsselung der Elemente eines Arbeitsverhältnisses bzw. eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses hier nicht bedarf, zumal geklärt ist, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis zu den im Personenblatt beziehungsweise in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen näheren Bedingungen (Stundenlohn, vorgegebene Arbeitszeit, bestimmter Arbeitsort, vorgegebene Art der Tätigkeit) handelte.

 

Die Tat ist daher dem Bw und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (1.000 bis 5.000 Euro), den finanziellen Verhältnissen des Bws (laut seinen eigenen Angaben am 17.5.2005: 1.000 Euro netto pro Monat, Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder, kein Vermögen) sowie vom (durch den vorgeworfenen Tatzeitraum bestimmten) Unrechts- und Schuldgehalt (Vorsatz - dem Bw war nach eigener Auskunft in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Ablehnung des Beschäftigungsbewilligungsantrags bezüglich des gegenständlichen Ausländers bewusst) der Tat zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen erscheint die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte, die unterste Grenze nur geringfügig überschreitende Geldstrafe (und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) nicht als zu hoch gegriffen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre.

 

Gemäß § 64 Abs.3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen auftzuerlegen. Als Barauslagen gelten gemäß § 76 Abs.1 AVG auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Die Kosten des Dolmetschers wurden mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Juni 2006, Zl. 251258/18/Pf/Ga, gemäß § 53b AVG iVm den dort zitierten Bestimmungen des GebAG 1975 mit 91,50 Euro festgesetzt und an den Dolmetscher überwiesen. Dadurch sind dem Land Oberösterreich Barauslagen in der Höhe des genannten Betrages entstanden und sind diese dem Bw aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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