Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251292/26/Kü/Hu

Linz, 22.05.2006

 

 

 

VwSen-251292/26/Kü/Hu Linz, am 22. Mai 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Frau Ing. Y K, A, L, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K K, Dr. K L, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, H, L, vom 26. September 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2005, Zl. SV96-9-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
  2. "Sie haben als Arbeitgeberin zumindest am 10.12.2004 um 18.15 Uhr im Chinarestaurant "A" in L, M, die chinesische Staatsangehörige Y Z, geb. am ..., als Hilfskraft (wurde beim Waschbeckenreinigen betreten), jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl ...... ."

     

  3. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 600 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2005, SV96-9-2005, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin der K OEG mit Sitz in L, M, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten hat, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 10.12.2004 um 18.15 Uhr im Chinarestaurant "A" an der ha. Adresse die chinesische Staatsangehörige Y Z, geb. am ..., als Hilfskraft (wurde beim Waschbeckenreinigen betreten), jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit den Angaben in der Anzeige die Behörde keinerlei Veranlassung gesehen habe, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichteten Meldungsleger zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer Falschaussage auf sich nehmen würden, während die Bw als Beschuldigte einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen würde und sich in jede Richtung verantworten könne. Die Behörde gehe aufgrund der Stellungnahme bzw. den Angaben in der Anzeige davon aus, dass die unerlaubte Beschäftigung von Frau Y Z eindeutig festzustellen gewesen sei.

 

Als straferschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen unter Aktenzeichen SV96-16-2004 sowie SV96-18-2004 zu werten, zumal die Bw unter den angeführten Aktenzeichen bereits bei der Behörde bezüglich der Beschäftigung bzw. Ausübung von Tätigkeiten von Personen ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere ausführlich belehrt worden sei. Strafmilderungsgründe seien keine zutage getreten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien laut Stellungnahme der Bw vom 1.3.2005 entsprechend berücksichtigt worden. Da es sich um einen Wiederholungsfall handle, erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Bw Berufung eingebracht und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass mit der Tatsachenfeststellung der Erstbehörde, wonach im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Zollverwaltung Linz eindeutig festgestellt worden sei, dass Frau Y Z im Chinarestaurant illegal beschäftigt war, anscheinend ausgedrückt werden sollte, dass die chinesische Staatsbürgerin Y Z hinter der Bar beim Reinigen eines Waschbeckens angetroffen worden sei. Dass damit jedoch zugleich eine Beschäftigung gegeben sei, sei völlig unzutreffend und von der Erstbehörde auch nicht begründet. Sämtliche beteiligten Personen, also auch die Beschuldigte sowie Frau Y Z, hätten übereinstimmend angegeben, dass am 10.12.2004 im Lokal A eine Weihnachtsfeier stattgefunden habe. Dass es sich dabei um eine private Weihnachtsfeier gehandelt habe und daher auch nichts verkauft worden sei, bleibe von der Erstbehörde völlig unberücksichtigt. Für die Erstbehörde einzig entscheidend sei lediglich die Tatsache, dass nach dieser Weihnachtsfeier Frau Y Z beim Waschbecken aufgefunden worden sei. Dabei sei völlig unerörtert geblieben, wie lange Frau Z im Lokal gewesen sei und was sie während dieser Zeit getan habe. Richtigerweise hätte die Erstbehörde festzustellen gehabt, dass im Chinarestaurant eine private Weihnachtsfeier stattgefunden habe, zu der auch Frau Y Z eingeladen gewesen sei. Bei dieser Weihnachtsfeier seien von den Gästen Speisen und Getränke konsumiert worden, ohne dafür zu bezahlen. Nachdem sämtliche Gäste der Weihnachtsfeier das Lokal verlassen hätten, ging Frau Z hinter die Bar zum Waschbecken, um dieses zu säubern, ohne jedoch von der Beschuldigten dazu aufgefordert worden zu sein oder ein Entgelt dafür erhalten zu haben. Dabei handle es sich allerdings keineswegs um eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG.

 

Warum die Behörde weiters zur Annahme gelange, dass es sich bei den Stellungnahmen des Herrn Y X sowie der Beschuldigten um eine Absprache handeln solle, bleibe völlig unverständlich. Die Tatsache, warum sich Passagen der Stellungnahmen dieser beiden gleichen würden, sei ganz einfach diejenige, dass es sich dabei um den wahren Sachverhalt handle.

 

Das seiner Stellungnahme beigelegte Foto sollte lediglich zeigen, dass Frau Z - wie geschildert - zum Freundeskreis der Beschuldigten gehöre und auch deshalb zur Weihnachtsfeier eingeladen worden sei und daher an diesem Tag nicht illegal beschäftigt gewesen sei.

 

Es werde den Meldungslegern auch keineswegs eine Falschaussage angelastet. Die objektiven Beobachtungen, nämlich, dass Frau Z um 18.15 Uhr beim Waschbecken gestanden sei, würden vollinhaltlich mit den Ausführungen der Beschuldigten übereinstimmen. Dass dies jedoch den Schluss zulasse, von einer Beschäftigung von Frau Z auszugehen, sei unrichtig und nunmehr auch eingehend dargelegt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird ausgeführt, dass in Anbetracht des Einkommens der Beschuldigten die Strafe bedeutend zu hoch sei und würden auch Milderungsgründe, obwohl vorhanden, nicht berücksichtigt. So sei kein Schaden herbeigeführt worden und hätte dies bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. März 2006, in der neben Frau Y Z, die beiden Meldungsleger sowie zwei weitere chinesische Staatsangehörige als Zeugen einvernommen wurden.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bw hat von 1.3.2003 bis 24.12.2004 als Einzelunternehmerin das Chinarestaurant A in L, M, betrieben. Am 13.10.2004 hat die Bw, wegen immer wieder auftretender Personalprobleme, zusammen mit S G Q und J W einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne der Bestimmungen des Erwerbsgesellschaftengesetzes unterzeichnet und in diesem Vertrag festgelegt, dass das Unternehmen die Firma K OEG führt. Diese Firma wurde unter der Nummer FN 255897 w am 24.12.2004 ins Firmenbuch eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt wird das Chinarestaurant von der K OEG geführt.

 

Am 10.12.2004 wurde das Chinarestaurant von zwei Organen des Zollamtes Linz kontrolliert. Im Zeitpunkt der Kontrolle war die chinesische Staatsangehörige Y Z damit beschäftigt, die hinter der Bar befindliche Nirosta-Abwasch mit einem Putzmittel, und zwar Universalreiniger Fox antibakteriell, zu reinigen. Frau Z hat bei ihren Arbeiten Gummihandschuhe getragen und war mit einer roten Schürze bekleidet.

 

Am Abend des Kontrolltages fand im Lokal eine private Weihnachtsfeier statt. Das Lokal war aber nicht geschlossen sondern auch für andere Gäste geöffnet.

 

Frau Z war bereits im Juli und August 2004 bei der Bw beschäftigt, wobei für diese Beschäftigungszeit eine Beschäftigungsbewilligung bestanden hat. Am Kontrolltag sind keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für die Beschäftigung von Frau Z vorgelegen.

 

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Aussagen der beiden Organe des Zollamtes Linz in der mündlichen Verhandlung. Beide schildern übereinstimmend, dass bereits vor der Kontrolle von außen das Lokal beobachtet wurde und sie dabei eine Person arbeitend im Barbereich gesehen haben. Beide Zollorgane schildern auf gleiche Weise, dass Frau Z beim Betreten des Lokals im Barbereich bei der Abwasch gestanden ist und Gummihandschuhe und eine rote Schürze getragen hat. Die Ausführungen der Bw, wonach Frau Z bei ihr an einem Tisch gesessen sei, stellt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat als durch nichts belegbare Behauptung dar, die die wahren Umstände verschleiern sollte. Die Angaben von Frau Z, wonach sie Gast im Lokal gewesen ist und für sich mit einem Universalreiniger antibakteriell und angezogenen Gummihandschuhen ein Glas abwaschen wollte, sind nicht schlüssig nachvollziehbar und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist nicht davon auszugehen, dass in einem Restaurant für die Reinigung eines Trinkglases ein Universalreiniger antibakteriell und nicht ein Geschirrspülmittel Verwendung finden soll. Das unbestrittenermaßen zur Verwendung gelangende Reinigungsmittel deutet vielmehr darauf hin, dass die chinesische Staatsangehörige, wie von den Zollorganen beobachtet, die Nirostaspüle gereinigt hat. Die Ausführungen der Zeugin Z sowie der Bw wirken auf den Unabhängigen Verwaltungssenat abgesprochen und sind nur darauf gerichtet, die wahren Umstände der Beschäftigung zu verschleiern.

 

Die schriftlichen Berufungsausführungen, wonach wegen der privaten Weihnachtsfeier im Lokal nichts verkauft wurde und Frau Z nach der Feier das Waschbecken gereinigt habe, werden selbst von der Bw aber auch den Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Verhandlungsergebnisse stehen vielmehr in eindeutigem Widerspruch zum Berufungsvorbringen. So steht fest, dass die private Feier erst nach der Kontrolle stattgefunden hat und während der Feier das Lokal für die anderen Gäste sehr wohl geöffnet war. Außerdem wird in der Verhandlung behauptet, dass Frau Z nur für sich ein Glas abgewaschen hat, nicht aber die Spüle im Barbereich gereinigt hat. Der Sachverhalt wird somit bei jeder Gelegenheit auf unterschiedliche Weise geschildert, was darauf hindeutet, dass in keinem Fall der wahre Sachverhalt dargelegt wird.

 

Frau Z ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht nur wegen der privaten Weihnachtsfeier im Lokal anwesend gewesen, sondern vielmehr deswegen, weil sie im Chinarestaurant Arbeitsleistungen erbracht hat. Dafür spricht auch, dass sie Studentin ist und zur Finanzierung ihrer Reisen eigenen Angaben zu Folge Geld benötigt und deshalb nicht das erste Mal im Chinarestaurant der Bw ausgeholfen und gearbeitet hat.

 

Insgesamt betrachtet geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Sachverhalt in der von den Zollorganen geschilderten Weise der Wahrheit entspricht und die Ausführungen sowohl der Bw als auch der Zeugin Z lediglich darauf gerichtet sind, Verhaltensweisen, die nicht allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen, als in China durchaus übliche Vorgänge darzustellen, was von hier aus schwer überprüfbar ist. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass auch in China jedenfalls nicht üblich sein kann, dass bei jeder Reinigung eines Trinkglases Gummihandschuhe angezogen werden. Dieser Umstand bildet für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch die Grundlage, warum insgesamt an den Ausführungen der Zeugin Z gezweifelt wird und diese nicht den Tatsachen entsprechen können.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
  5. überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 10.000 Euro.

 

Den Sachverhaltsfeststellungen folgend, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die chinesische Staatsangehörige Y Z im Chinarestaurant A im Zuge der Kontrolle am 10.12.2004 die Spüle im Barbereich mit einem Universalreiniger gereinigt hat, wobei sie Gummihandschuhe und eine Schürze getragen hat.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet: Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf anderwärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Der Barbereich in einem Restaurant stellt jedenfalls einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Frau Z wurde daher von den Zollorganen unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten, weshalb bereits die belangte Behörde zu Recht von einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis ausgehen konnte. Die Bw kann mit ihrem Vorbringen keinen Beweis erbringen bzw. jene atypischen Umstände darlegen, welche eine andere Deutung als eine Beschäftigung der chinesischen Staatsangehörigen mit sich bringen würden. Warum ihren Angaben bzw. den Angaben der Zeugin kein Glauben geschenkt wird, wurde bereits weiter oben dargelegt. Die bereits vom Gesetz im konkreten Anlassfall normierte Vermutung der Illegalität (§ 28 Abs.7 AuslBG) kann von der Bw mit ihren Schilderungen nicht entkräftet werden und kann sie daher keinen Gegenbeweis darüber erbringen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen ist.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im Nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Dieser Rechtslage folgend kann der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehen, dass die Arbeitsleistungen von Frau Y Z im Chinarestaurant der Bw entgeltlich erfolgt sind. Ob Entgelt in Form von Geld oder auch nur Naturallohn geleistet wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die Bw hat die Beschäftigung der chinesischen Staatsangehörigen im Ermittlungsverfahren zur Gänze bestritten, weshalb auch keine Gründe zu Tage getreten sind, die ein mangelndes Verschulden der Bw belegen würden. Fest steht, dass die Bw aufgrund von einschlägigen Vorverfahren Kenntnis darüber hat, dass die ordnungsgemäße Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften einer behördlichen Bewilligung bedarf. Mithin ist der Bw die Glaubhaftmachung ihres mangelnden Verschuldens nicht gelungen und die Verwaltungsübertretung daher auch subjektiv vorwerfbar.

 

Die K OEG ist nachweislich (Firmenbuchauszug) erst am 24.12.2004, sohin nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt, rechtlich existent geworden. Dies bedeutet aber auch, dass der Bw die Tat nicht als persönlich haftender Gesellschafterin der K OEG unter Zugrundelegung des § 9 VStG vorgeworfen werden kann. Die Bw gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das Lokal vor der Gründung der K OEG von ihr als Einzelunternehmerin geführt wurde. Daher war zum Tatzeitpunkt allein die Bw für Personalentscheidungen zuständig, weshalb sie persönlich zur Verantwortung zu ziehen ist. In diesem Umstand ist auch die Begründung für die Änderung des Spruches gelegen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Die einschlägigen Vorstrafen der Bw sind entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht als straferschwerend zu werten, sondern bedingen diese Übertretungen einen erhöhten Strafrahmen von 2.000 Euro bis 10.000 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe, welche sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens befindet, erscheint aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates geeignet, der Bw sehr deutlich vor Augen zu führen, dass die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten sind. Die Bw scheint aufgrund der bereits wiederholten Straffälligkeit den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sehr gleichgültig gegenüber zu stehen und rechtfertigt dieser Umstand auch in Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Bw die Strafe im bereits von der Erstbehörde festgesetzten Ausmaß.

 

Milderungsgründe, welche eine Anwendung des §20 VStG rechtfertigen würden sind im Verfahren nicht hervorgekommen und von der Bw konkret auch nicht vorgebracht worden. Die Tat bleibt auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, welcher ein Absehen von der Strafe vorsieht, zu denken wäre.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG der Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

 

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