Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251295/11/Lg/Hu

Linz, 24.03.2006

 

 

 

VwSen-251295/11/Lg/Hu Linz, am 24. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 15. Februar 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des O H, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 2005, Zl. 0059220/2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ergänzen, dass statt der Worte "der oa. Firma" die Worte "der oa. Gesellschaft und somit als Außenvertretungsbefugter i.S.d. § 9 Abs.1 VStG" zu treten haben.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 800 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 34 Stunden verhängt, weil es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M O H GesmbH mit dem Sitz in L, H, zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft vom 1.8.2004 bis 29.8.2004 die slowakischen Staatsangehörigen J S, J I, M S und J S beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des Zollamtes Innsbruck, die Aufforderung zur Rechtfertigung, eine Stellungnahme des Bw vom 11.10.2004, eine Stellungnahme des Zollamtes Innsbruck, eine weitere Stellungnahme des Bw, die Einvernahme der Zeugen P M, F Z, F S und D J.

 

Der Bw habe sich zu den aufgenommenen Beweisen nicht mehr geäußert. Der Tatvorwurf sei damit erwiesen.

 

Zum Verschulden wird bemerkt, aufgrund der Zeugenaussagen und der vorgegebenen Terminknappheit sei nicht von Schulungszwecken auszugehen, sondern liege vielmehr eine Beschäftigung der vier Ausländer vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bw müssten daher als Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe wurden die Unbescholtenheit und die Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung als mildernd gewertet, straferschwerend sei kein Umstand. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von Euro 5.000 und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht schlüssig. Es habe sich bei den Ausländern um Dienstnehmer einer tschechischen Tochterfirma gehandelt. Die diesbezüglichen Unterlagen könnten jederzeit vorgelegt werden. Die Arbeiter seien nachweislich ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch eingesetzt gewesen. Mangels vorschriftsmäßiger Befragung mit einem Dolmetsch sei den Ausländern nicht Gelegenheit gegeben worden, eine entsprechende Aussage bezüglich ihres Ausbildungsverhältnisses zu machen. Die von den Arbeitern hergestellten Trainingsflächen hätten einen Anteil von weniger als 2 % des Gesamtumfanges ausgemacht (siehe Aufmaß und Schlussrechnung). Die Erbringung dieser Flächen sei in keiner Weise entscheidend für die Gesamtfertigstellung. Das Unternehmen des Berufungswerbers habe sich weder Zeit noch Geld durch diesen Schulungseinsatz erspart, wie aus der Nichtabnahme der von den Ausländern bearbeiteten Spachteltechnikflächen ersichtlich sei. Die Gesamtfläche habe durch einen österreichischen Mitarbeiter nochmals vollflächig überarbeitet werden müssen.

 

Im Übrigen könne die Dringlichkeit der Schulung durch die anschließend von den Mitarbeitern durchgeführten Spachtelarbeiten beim Grand Hotel Marienbad/Tschechien nachgewiesen werden.

 

Der Bw beziehe ein monatliches Geschäftsführergehalt von brutto Euro 6.758,57. Davon habe er Sozialversicherung sowie Einkommenssteuer und Alimente in Höhe von Euro 1.000 monatlich zu bezahlen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Innsbruck vom 3.9.2004 seien bei einer Kontrolle der Baustelle "A - T-L" in L Ö, die vier gegenständlichen Ausländer bei Malerarbeiten angetroffen worden. Laut Auskunft des Dienstnehmers K O habe es sich bei den Slowaken um Mitarbeiter des Unternehmens H O GmbH gehandelt. Weiters habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die Ausländer mit ihren inländischen Kollegen schon seit 1.8.2004 auf dieser Baustelle tätig seien. Weitere Mitteilungen habe K nicht machen können, da der Vorarbeiter der Firma seit Freitag bei seiner Familie weile und die anderen Kollegen angeblich "im Stich" gelassen habe.

 

Mit Schreiben vom 20.9.2004 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

Im Schreiben vom 11.10.2004 teilte der Bw mit, er betreibe seit Jahren Tochterunternehmen in Tschechien, Polen, Kroatien und Ukraine. In Polen beschäftige er ca. 70, in Tschechien ca. 40 Mitarbeiter.

 

Diese Mitarbeiter würden seit Beginn der Tätigkeit des Unternehmens in Tschechien und Polen durch das Tochterunternehmen BTB Bautechnik und Beratung in Polen ausgebildet.

 

Für praktische Schulungen - sofern es sich um Spezialbereiche handelt - würden jedoch kurzfristig Mitarbeiter für die Tätigkeiten wie Spachteltechnik, Multicolorbeschichtung bei Projekten in Österreich, wo diese Techniken zur Anwendung kommen, ausgebildet.

 

Da dies jeweils aufgrund der kurzfristigen Bauabläufe nur knapp erfolgen könne, "haben wir" bei Arbeitsbeginn der Marmorimitation beim Bauvorhaben A T-L in T "unsere tschechischen und slowakischen Mitarbeiter eingesetzt". Die Schulungsdauer sei für drei Wochen vorgesehen gewesen.

 

Sämtliche Mitarbeiter seien im Heimatland gemeldet und sozialversichert.

 

Die vier gegenständlichen Ausländer seien nur für die Zeit der Einschulung für Spachteltechnik in L gewesen. Bezüglich Entlohnung und Auslösen, Quartierunterbringung und Versicherung "haben wir uns" an die "uns" bekannten gesetzlichen Verpflichtungen gehalten, die zur Durchführung der Schulung notwendig waren.

 

Mit Schreiben vom 9.11.2004 nahm das Zollamt Innsbruck dahingehend Stellung, die Beschäftigung der Ausländer sei unbestritten. Der Behauptung, dass die ausländischen Dienstnehmer nur zu Ausbildungszwecken verwendet worden seien, wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 3 Abs.1 und Abs.5 AuslBG entgegen gehalten.

 

Mit Schreiben vom 15.2.2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass die vier Ausländer "bei uns" in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden seien. Sie hätten weder Gehalt noch sonstige Entschädigungen bekommen. Sie seien in L ausschließlich zu Schulungszwecken für Stucco Spachteltechnik gewesen. Bei dieser Tätigkeit seien sie auch angetroffen worden. Die Schulung sei unbedingt erforderlich gewesen, da "wir" zur gleichen Zeit einen großen Auftrag in Marienbad/Tschechien abzuarbeiten gehabt hätten (Grand Hotel Marienbad - F-Gruppe), bei dem ebenfalls Spachteltechniken zur Ausführung beauftragt gewesen seien, welche auch im Herbst 2004 von diesen Personen durchgeführt worden seien.

 

Die Leistungen der gegenständlichen Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle sei vollflächig von der örtlichen Bauaufsicht reklamiert worden. Diese Leistung hätte von "unseren" Mitarbeitern Z und J nochmals komplett überarbeitet werden müssen.

 

Dies könne durch die Zeugen Z, J und S und M bestätigt werden.

 

Am 1.4.2005 sagte M zeugenschaftlich einvernommen aus, er sei Bauleiter für das Objekt A gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien ca. 500 Personen auf der Baustelle tätig gewesen, da es sich um die letzte Woche vor der Fertigstellung gehandelt habe. Die vier Slowaken der Firma H seien ihm namentlich nicht bekannt gewesen. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass die vier slowakischen Staatsangehörigen zu Schulungszwecken eingesetzt worden seien. Dies sei ihm erst im Nachhinein mitgeteilt worden. Etwa 50 % der von der Firma H in der Spachteltechnik ausgeführten Flächen seien nachträglich beanstandet und etwa zwei Wochen als Mangel in die Mängellisten eingetragen und in weiterer Folge auch bereinigt worden. Theoretisch wäre es möglich, dass diese Flächen von den vier slowakischen Arbeitern durchgeführt wurden.

 

Der Zeuge Z F sagte am 1.4.2005 aus, er sei erst nach der Erstellung der Mängelliste auf die Baustelle gekommen, um die Beanstandungen in Ordnung zu bringen. Für ihn hätten sich die beanstandeten Flächen als reine "Übungsflächen" dargestellt und er könne aus Erfahrung sagen, dass hier lediglich experimentiert worden sei. Vor und während der Kontrolle sei der Zeuge nicht auf dieser Baustelle tätig gewesen.

 

Der Zeuge S sagte am 1.4.2005 aus, er sei von Februar 2004 bis zum Abschluss der Baustelle Anfang September 2004 als Vorarbeiter auf der Baustelle gewesen. Die vier Ausländer seien seit drei Wochen vor dem Kontrolltag (29.8.2004) auf der Baustelle gewesen und seien für die Spachteltechnik eingesetzt worden. Der Chef habe den Auftrag erteilt, die Ausländer für die Spachteltechnik anzulernen. Durchschnittlich seien etwa 8 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, im Maximum etwa 20, im Minimum 2 Personen. Die Spachteltechniken seien, neben anderen Malarbeiten, ausschließlich von "unserer Firma" durchgeführt worden. Diese Spachteltechniken seien ausschließlich von den slowakischen Arbeitern erledigt worden, nachdem diese vom Zeugen eingeschult worden seien. Da der Zeuge etwa ab Mitte August seinen Urlaub angetreten habe, sei er am Kontrolltag nicht auf der Baustelle anwesend gewesen, sondern von F I als Vorarbeiter vertreten worden. Ein großer Teil der Spachtelflächen sei als mangelhaft beanstandet worden und habe nachträglich in Ordnung gebracht werden müssen. Die Spachteltechniken seien im Zeitraum August 2004 durchgeführt worden.

 

Der Zeuge J sagte am 1.4.2005 aus, er sei auf dieser Baustelle lediglich zur Mängelbehebung tätig gewesen. Sämtliche Spachteltechniken mit roter Farbe hätten ausgebessert werden müssen. Es habe sich dabei um alle bis zu diesem Zeitpunkt angefertigten Spachteltechniken gehandelt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Zeuge nicht auf der Baustelle gewesen.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw seine Firmenstruktur und geschäftlichen Aktivitäten dar. Dies unter besonderem Hinweis auf Tochterunternehmen in ehemaligen "Ostblockstaaten" bzw. im ehemaligen Jugoslawien. Diese Unternehmen seien in ihren jeweiligen Sitzstaaten aktiv, nicht jedoch in Österreich. Gegenständlich sei es darum gegangen, die bezogenen Ausländer für bestimmte Marmorierungstechniken anzulernen. Dies im Zusammenhang mit einem konkreten Auftrag in Marienbad. Wegen des Zeitdrucks sei die Einschulung in Österreich erfolgt, wo ein passendes Objekt vorhanden gewesen sei. Das Anlernen der Ausländer sei durch die Vorarbeiter S und dann F erfolgt. Eine Anlernzeit von etwa einem Monat sei bei den vielfältigen und komplexen Marmorierungstechniken durchaus sinnvoll. Im Endeffekt sei es so gewesen, dass das Anlernen der Ausländer in diesem Zeitraum nicht gelungen sei, da ihre Arbeiten unbrauchbar gewesen seien.

 

Dem Bw gehe es darum, dass er sich den falschen Vorwurf, er habe die Ausländer zu Arbeitszwecken nach Österreich geholt, nicht bieten lassen wolle. Die Ausländer seien ausschließlich zum Zweck der Einschulung in Österreich gewesen. Dass sie dabei auch Hand anzulegen gehabt hätten, verstehe sich von selbst.

 

Der Vertreter des Bw brachte vor, der Bw sei geständig; insbesondere habe er es versäumt, die in § 3 Abs.5 AuslBG vorgesehene Anzeige nicht erstattet zu haben. Überdies sei die Unbescholtenheit des Bw hervorzuheben. Dass der Sache nach Volontariate vorgelegen seien, ergebe sich aus den Zeugenaussagen der öffentlichen mündlichen Verhandlung; gegenteilige Annahmen im angefochtenen Bescheid seien aus evidenten Begründungsmängeln zu erklären. Es werde daher "ein Erkenntnis mit einer milderen Strafe" beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Sachverhaltsdarstellung des Bw erscheint glaubwürdig und durch Zeugenaussagen gestützt. Dies insbesondere dahingehend, dass sich die Ausländer ausschließlich zum Zweck des Erlernens von Marmorierungstechniken auf der gegenständlichen Baustelle befanden, wenngleich mit ins Auge gefasst gewesen sein mag, dass ein Teil ihrer praktischen Betätigung sich als brauchbar herausstellen könne. Keineswegs ist dem Bw eine vorsätzliche Missachtung des AuslBG vorzuwerfen, sondern lediglich seine Unkenntnis über die vom Gesetz vorgesehene Vorgangsweise bei Volontariaten (Fahrlässigkeit).

 

Infolge des Geständnisses des Bw richtet sich die Berufung lediglich noch gegen die Strafhöhe. Gegenständlich ist von einer Mindestgeldstrafe von 2.000 Euro je Ausländer auszugehen (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG). Mildernd wirken das Geständnis des Bw, seine Unbescholtenheit, der glaubwürdige Schulungszweck (ohne dass damit gesagt sei, dass - außer der unterlassenen Anzeige - sämtliche Voraussetzungen des Volontariatsbegriffs nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorlagen) sowie die Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung. Den Milderungsgründen wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis durch die Anwendung und, wie zu betonen ist durch maximale Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) Rechnung getragen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen ist auf der Basis der bestehenden Gesetzeslage nicht möglich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Eine Anwendung dieser Bestimmung (Absehen von der Strafe) scheitert am Vorhandensein ihrer kumulativen Voraussetzungen: weder sind die Tatfolgen unbedeutend (durch Nichteinhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens bei Volontariaten wird die vom Gesetzgeber intentierte Kontrollmöglichkeit in genau jener Weise konterkariert, der der Gesetzgeber vorbeugen wollte) noch ist das Verschulden des Bw entsprechend geringfügig, da es dem Bw als einem im Geschäftsleben Tätigen oblegen wäre, sich über die rechtlichen Voraussetzungen seines Tuns zweckentsprechend zu informieren. Dem Bw sei jedoch ausdrücklich zugebilligt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen war, die Ausländer "zu Arbeitszwecken" (gemeint: anstelle von Schulungszwecken) nach Österreich zu holen.

 

Der Ausspruch über die Kosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum