Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251299/6/Lg/Hu/RSt

Linz, 14.08.2006

 

 

 

VwSen-251299/6/Lg/Hu/RSt Linz, am 14. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der A. A., S., 44 E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. L., B., 44 E., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz Land vom 14. September 2005, Zl. SV96-35-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 12.7.2004 im Lokal "C." in 44 E., W., die slowakische Staatsangehörige M. T. beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige des Zollamtes L. vom 2.3.2005 verwiesen sowie auf den Umstand, dass die Bw von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht habe.

 

Festgestellt wird, dass anlässlich der Kontrolle durch Organe am 12.7.2005 die Beschäftigung der Ausländerin als Kellnerin festgestellt worden sei. Für das gegenständliche Lokal liege keine Gewerbeberechtigung auf. Der zunächst verdächtigte Besitzer der Räumlichkeiten, M. S., habe mitgeteilt, dass er mit der Bw eine Vereinbarung getroffen hätte und das Lokal von ihr geführt würde. Als Beweis sei ein an die Bw gerichteter Schriftverkehr vorgelegt worden.

 

2. In der Berufung wird ausgeführt, die Bw habe das Lokal nicht betrieben. Aus dem dem Akt beiliegenden Personenblatt sei ersichtlich, dass die Ausländerin angegeben habe, dass ihr Chef H. A. geheißen habe. Die Bw vermute, dass ihr Gatte ihre schriftliche Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren vereinbarungswidrig nicht an die Behörde weitergeleitet habe. Die Bw lebe in Scheidung von ihrem Gatten. Sie sei seit der Geburt ihres Sohnes am 2.1.2004 in Karenz und beziehe Karenzgeld. Mieter des Lokales seien damals Z. und M. S. gewesen. Das C. sei im Laufe der Jahre von A. D., der K. G. GmbH, der S. KEG und der A. KEG (vom Gatten der Bw, H. A. und H. E. betrieben), einer I. KEG und R. F. betrieben worden, zu keinem Zeitpunkt jedoch von der Bw. Auch A. I. bzw. eine KEG hätten ab 1.3.2004, sohin vermutlich auch zum Zeitpunkt der Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerin, das Lokal betrieben. A. I. habe noch im August 2004 an die Gemeinde E. Steuern aus dem Betrieb des Lokales abgeliefert. Derzeit dürfte das Lokal von G. K. betrieben werden, der allerdings im Datenservice der Wirtschaftskammer Oberösterreich nicht als aktiver Betreiber aufscheine.

 

Die Bw habe jedenfalls keine Vereinbarung mit Z. oder M. S. abgeschlossen. Wenn Z. S. im Lokal tätig gewesen sei, dann namens und auftrags seines Vaters und Mieters des Lokales, M. S., nicht jedoch für die Bw.

 

Die Bw kenne das Lokal überhaupt nicht. Sie habe dort nie gearbeitet und das Lokal nie besucht. Allerdings sei es möglich, dass der Ehegatte H. A. den Namen der Bw im Behördenverkehr verwendet habe.

 

Der im Straferkenntnis erwähnte Schriftverkehr sei der Bw nicht bekannt und liege ihr auch nicht vor.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

 

Beigelegt ist der Berufung ein Schreiben des Rechtsanwaltes Mag. W. S., worin dieser mitteilt, dass seine Mutter bis August 2004 das Lokal an Z. und M. S. vermietet habe. Das Lokal sei mehrfach von den Mietern an Subunternehmer verpachtet worden, welche jedoch unbekannt seien.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Anzeige des Zollamtes L. vom 2.3.2005 bei. Laut beiliegender Niederschrift sagte Z. S. anlässlich der Kontrolle aus, sein Dienstgeber sei H. A. Er sei seit 1.2.2004 als Kellner beschäftigt. Er habe von 1.2.2004 bis Ende September 2004 für die Firma A. A. als Kellner gearbeitet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe das Lokal M. S. gehört. Es sei an A. A. weitervermietet worden, welche im gegenständlichen Lokal das Gewerbe ausgeübt habe. Zum Fehlen eines Mietvertrages/Pachtvertrages gab S. an, dass er mit H. A. in Verkaufsverhandlungen gestanden sei, das Geschäft aber nicht zu einem Abschluss gekommen sei.

 

Im der Anzeige beiliegenden Personenblatt gab die Ausländerin als Chef H. A. an.

 

Ein an die Bw gerichteter Schriftverkehr, die ihre Betreiberschaft beweißen könnte, liegt dem Akt nicht bei.

 

4. Mit Schreiben vom 18.5.2006 übermittelte das Zollamt L. dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein Schreiben von E. H. von der B. Ö., wonach sich aus der Sicht der B. die Kunden folgender Maßen dargestellt hätten: 23.7.2001: H. E., 4.2.2002 A. H., 27.5.2003 I. A., 16.3.2004 H. E., 8.1.2004 A. A. Diese Kunden hätten sich bei der B. als Pupbetreiber gemeldet und hätten mit Ausnahme von E. vor ihrem Verschwinden zwei bis drei Lieferungen nicht bezahlt. Bei der Einmahnung seien diese Personen unauffindbar gewesen.

 

Dazu äußerte der Vertreter der Bw mit Schreiben vom 18.5.2006, die Bw habe nie, insbesondere nicht am 8.1.2004 der B. einen Kundenwechsel bekannt gegeben. Zur Richtigkeit dieser Darstellung werde darauf verwiesen, dass die Beschuldigte von 2.1.2004 bis 14.1.2004 anlässlich der Geburt ihres Sohnes stationär im Landeskrankenhaus S. gewesen sei. Beigelegt ist die Geburtsurkunde vom 22.1.2004.

 

Mit Schreiben vom 26.5.2006 teilte E. H. dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, er könne im gegenständlichen Fall (gemeint: hinsichtlich der Betreiberschaft des gegenständlichen Lokals) "keine genauen Angaben" machen.

 

Mit Schreiben vom 1.8.2006 teilte das Zollamt L. dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass aufgrund der nun vorliegenden Beweislage und der Würdigung aller Umstände der Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG gegenüber der Beschuldigten nicht mehr aufrecht erhalten und angeregt werde, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Rolle des mittlerweile von der Beschuldigten geschiedenen Ehegatten verwiesen, der nach Ansicht des Zollamtes L. als de facto Betreiber des Lokales verantwortlich gewesen sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Auszugehen ist davon, dass die Ausländerin (die - mangels ladungsfähiger Adresse - vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht einvernommen werden konnte) den Gatten der Bw als "Chef" bezeichnet hatte und die Angaben des S. S. zwar den Verdacht auf die Bw lenken, diese Angaben jedoch in sich widersprüchlich sind. Auch seitens der B. konnten keine Angaben gemacht werden, die klar auf die Bw als Betreiberin des Lokals zum Tatzeitpunkt hinweisen, wobei glaubwürdig ist, dass die Bw aufgrund des Krankenaufenthalts zu einer Vorstellung als Kunde bei der B. am 8.1.2004 gar nicht in der Lage war. Verdunkelt wird die Situation weiters dadurch, dass das Lokal zur Tatzeit ohne Gewerbeberechtigung betrieben wurde und fraglich wäre, warum die junge Mutter anstelle ihres Gatten (zumal dieser schon für den Zeitraum von 4.2.2002 bis 27.5.2003 als Kunde der B. aufscheint) de facto das Lokal betrieben haben soll. Da auf der Basis dieser Ermittlungsergebnisse der Tatvorwurf nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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