Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251333/19/Lg/He

Linz, 27.03.2006

 

 

 

VwSen-251333/19/Lg/He Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 17. Februar 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der R G, L, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. November 2005, Zl. Sich96-226-2005/LA, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Ausländers A W Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich des Ausländers J C wird die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf insgesamt 100 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 288 Stunden verhängt, weil sie am 9.6.2005 den polnischen Staatsangehörigen A W und vom 6.6.2005 bis 8.6.2005 den polnischen Staatsangehörigen J C auf ihrer Baustelle in S, L, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichern arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Linz. Die Berufungswerberin habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht. Daher seien die Taten als erwiesen anzunehmen. Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten. Mildernde und erschwerende Umstände seien nicht bekannt.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Berufungswerberin seien die beiden Ausländer unbekannt. Sie hätte diese niemals gesehen noch hätten diese von ihr Geld erhalten.

 

Eine Versicherungsvertreterin (R F) habe ihr erzählt, dass ihr Freund A in der Baubranche arbeite. Einige Tage später hätte Herr G angerufen. Er habe erzählt, dass er im Begriff sei sich selbständig zu machen und dass er sich den Arbeitsaufwand anschauen würde. Er sei zu einem vereinbarten Zeitpunkt gekommen und es sei ein Fixpreis für die Fliesenlegearbeiten und der Termin, zu dem die Arbeit abgeschlossen sein sollte, vereinbart worden.

 

Die Berufungswerberin verweise darauf, dass sie stets kooperativ gewesen sei und auch Name und Adresse von Herrn G weitergeleitet habe.

 

Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung habe sie nicht Gebrauch gemacht, da sie aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die diesbezügliche Postsendung nicht wahrgenommen habe.

 

Zu den persönlichen Einkommensverhältnissen verweise sie auf die Bilanz 2004. Sie habe das gegenständliche Haus vor zwei Jahren übernommen und renoviert. Seit
1. November 2005 vermiete sie darin zwei Wohnungen. Sie sei seit 1996 geschieden und habe die alleinige Obsorge für ihre Tochter G (geb. 1985) und ihren Sohn C (geb. 1987; Schüler der HTBLA in Linz).

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Die Anzeige des Zollamtes Linz enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Im Zuge der Kontrolle sei W bei Fliesenlegungsarbeiten betreten worden. Aufgrund von Arbeitsaufzeichnungen und Aussagen habe festgestellt werden können, dass C von 6.6.2005 bis 8.6.2005 auf dieser Baustelle beschäftigt gewesen sei.

 

Im Personenblatt von W ist unter der Rubrik "Ich arbeite derzeit für (Firma):": G A. Als Beginn der Beschäftigung ist der 1.6.2005 eingetragen. Der Befragte verdiene 8 Euro pro Stunde. Die tägliche Arbeitszeit betrage acht bis neun Stunden. Der Chef heiße G A.

 

Lt. Niederschrift mit der Berufungswerberin habe diese bekanntgegeben, ihre Versicherungsvertreterin, R F, kenne viele Leute und habe sich umgehört. Die Pole W habe sich bei der Berufungswerberin gemeldet am 8.6.2005 um ca. 09.00 Uhr. Er sei zum Fliesenlegen im Sanitärbereich im 2. Stock gekommen. Es sei ein Quadratmeterpreis noch nicht vereinbart. Nach Abschluss und der Arbeiten und wenn keine Beanstandungen seien, würden pro verlegten Quadratmeter 8 Euro bezahlt werden.

 

In einem Aktenvermerk ist festgehalten, dass die Berufungswerberin am 10.6.2005 zum Zollamt Linz gekommen sei und dort ausgesagt habe, sie habe ihre Sorgen hinsichtlich der Renovierung ihrer Versicherungsvertreterin anvertraut. Zwei Tage nach diesem Gespräch habe sie einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe sich als A vorgestellt und sich auf das Gespräch mit R, der Versicherungsvertreterin, bezogen. Im Gespräch sei vereinbart worden, dass das Gerüst abzubauen ist, weil die Stiegen kommen, die Fensterbänke einzuschäumen sind und die Fliesen zu verlegen sind. Das Material, wie Fliesenkleber und Fliesen, sei bereits vorhanden. Das Werkzeug hätten die beiden polnischen Arbeiter selbst mitgebracht. Die beiden Arbeiter seien am Montag, den 6.6.2005 auf die Baustelle gekommen. Vom Vater der Berufungswerberin hätten sie die Arbeitsanweisung erhalten. Ihr Vater habe demjenigen der beiden Polen, der deutsch konnte, gesagt, was zu tun sei. An diesem Tag sei das Gerüst abgebaut worden, weil am Dienstag, 7.6.2005, die Stiege in die Wohnung gekommen sei. Weiters seien die Fensterbänke eingeschäumt und die Fliesen verlegt worden. Dies zu dem Zeitpunkt, an dem die Kontrolle gekommen sei. Abgerechnet sollte erst nach Fertigstellung werden. Es sei ein Quadratmeterpreis von 8 Euro vereinbart worden. Für Gerüstabbau und sonstige Tätigkeiten sei vereinbart worden, dass sich die beiden Arbeiter die alte Küche und sämtliche Dinge, die nicht mehr benötigt werden, mitnehmen dürfen. Das Haus sei offen gestanden und die Berufungswerberin habe keinen Überblick, wer wie viele Stunden anwesend sei. Aus diesem Grund habe sie auch alles auf Pauschale bzw. Quadratmeterpreis vergeben. Es sei bis jetzt noch nichts bezahlt worden. A sei telefonisch nicht mehr erreichbar.

 

Die Telefonnummer des Mittelsmannes A sei 0660/7602385. Den genauen Namen werde die Berufungswerberin bekannt geben, sobald sie R F erreichen könne.

 

Am 17.6.2005 gab die Berufungswerberin am Zollamt Linz den Namen des "A" bekannt: G A, A, L.

 

Mit Herrn G sei für die Fliesenarbeiten ein Quadratmeterpreis von 8 Euro vereinbart gewesen. Für die anderen Arbeiten sollten sie die ausländischen Arbeiter die alte Küche, die alten Türen und nicht mehr gebrauchte Einrichtungsgegenstände mitnehmen. G A sei mit dieser Art der Bezahlung einverstanden gewesen. Die Bezahlung an G A sei nach der ordentlich erbrachten Leistung vereinbart gewesen.

 

Mit Schreiben vom 8.7.2005 erging die Aufforderung zur Rechtfertigung, welche jedoch nicht behoben wurde.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte die Bw zunächst, es seien beide Ausländer Herrn G, mit dem sie einen Werkvertrag über Fliesenverlegungsarbeiten abgeschlossen habe, zuzurechnen. Die gegenteilige (informelle) Auskunft Gs sei falsch. Über Vorhalt des Akteninhalts, wonach die Ausländer vom Vater der Bw Arbeitsanweisungen erhalten hätten, sagte die Bw, dies habe sich nicht auf die gegenständlichen Fliesenverlegungsarbeiten bezogen. Sie räumt dabei ein, dass auch andere Arbeiten stattgefunden hätten wie an Vortagen ein Gerüstabbau bzw. am Kontrolltag etwa das Einschäumen der Fensterbänke.

 

Das Kontrollorgan G sagte zeugenschaftlich aus, einer der beiden Polen sei beim Fliesenlegen, der andere Ausländer jedoch gar nicht auf der Baustelle angetroffen worden. Dass der zweitgenannte Ausländer auf der Baustelle gearbeitet habe, habe sich aus den Arbeitsaufzeichnungen sowie aus den Aussagen des Vaters der Bw und des fliesenlegenden Polen ergeben.

 

Die Bw gestand schließlich ein, dass Arbeiten des Ausländers J C nicht durch den Werkvertrag mit G gedeckt gewesen seien und ersuchte um die Verhängung der Mindeststrafe. Die Arbeit des Ausländers W sei G zuzurechnen. Die Vertreterin der Zollbehörde erklärte sich mit der Verhängung der Mindeststrafe bei C einverstanden. Die Zurechnung der Arbeit Ws zu G sei aus Sicht der Zollbehörde im Zweifel anzunehmen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht diese Sachverhaltsbeurteilung als die nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wahrscheinlichste an. Auch mit der Verhängung der beantragten Mindestgeldstrafe in einem der beiden Fällen kann das Auslangen gefunden werden.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

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