Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251336/5/Kü/Hu

Linz, 12.04.2006

 

 

 

VwSen-251336/5/Kü/Hu Linz, am 12. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H Z, F, L, vom 13. Dezember 2005 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2005, Zl. 0045293/2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 0045293/2005, über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden, verhängt, weil er es als persönlich haftender und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma H Z KEG, L, P, zu verantworten hat, dass von dieser im Lokal O, L, P, die chinesische Staatsangehörige, Frau Y A, geb. ..., als Küchenhilfe vom 11.7.2005 bis 16.7.2005 beschäftigt wurde, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt war.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage erwiesen sei und ein Schuldentlastungsbeweis mangels Rechtfertigung nicht erbracht werden konnte.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und als straferschwerend kein Umstand zu werten gewesen sei. Der Bw habe trotz Aufforderung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben, weshalb von der Behörde von einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro ausgegangen wurde. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe sei daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

 

2. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ausgeführt, dass der Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben wird. In der Beilage werde eine Einnahmen-/Überschussrechnung per 31.10.2005 vorgelegt. Aus dieser Rechnung könne ersehen werden, dass seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht mit der Schätzung der Behörde übereinstimmen.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und vom Bw keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Ebenso wurde von der weiteren Verfahrenspartei, dem Zollamt Linz, keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat damit verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Die Erstbehörde hat bei ihrer Strafbemessung bereits in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.000 Euro um 300 Euro unterschritten. Die Anwendung des § 20 VStG ist dann geboten, wenn die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen. Festzustellen ist, dass vom Bw im Rahmen des Berufungsverfahrens keine weiteren Milderungsgründe vorgebracht wurden, weshalb eine nochmalige Reduzierung der festgesetzten Strafe nicht in Erwägung zu ziehen war.

 

Bezüglich der vorgelegten Einnahme-/Überschussrechnung ist der Berufungswerber darauf zu verweisen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z.10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer betracht zu bleiben (VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074). Dass im gegenständlichen Fall die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw einem solcher Art in Betracht kommenden Milderungsgrund unterstellt werden könnten, wurde nicht behauptet.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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