Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251374/11/Kü/Hu

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-251374/11/Kü/Hu Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn R W, vertreten durch Dr. K W, U, S, vom 16. März 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Februar 2006, Zl. SV96-24-2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2006 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm. §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Schärding vom 28. Februar 2006, SV96-24-2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GesmbH, S, L, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vier Geldstrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw mit Schriftsatz vom 16.3.2006 Berufung erhoben.

 

3. Der im Akt der Erstbehörde einliegende Rückschein zeigt, dass das gegenständliche Straferkenntnis dem Bw im Wege der Hinterlegung am 1.3.2006 zugestellt wurde. Da die mit 16.3.2006 datierte Berufung offensichtlich als verspätet zu werten war, wurde dem Bw mit Schreiben vom 28. März 2006 Parteiengehör hinsichtlich der verspäteten Einbringung gewährt.

 

In der vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachten Stellungnahme behauptet der Bw, dass die Verständigung über die Hinterlegung erst am 10.3.2006 durch Einwurf in seinen Postkasten erfolgt sei. Zum Beweis für sein Vorbringen wurde die Einvernahme der Postzustellerin beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2006. In dieser mündlichen Verhandlung wurde die Postzustellerin, Frau W B, als Zeugin einvernommen.

 

Aufgrund ihrer Zeugenaussage steht fest, dass am 1.3.2006 die Verständigung über die Hinterlegung des RSb-Briefs der Bezirkshauptmannschaft Schärding in den Postkasten des Bw eingeworfen wurde und auch der Beginn der Abholfrist mit diesem Tag festgesetzt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Bw im Wege der Hinterlegung am 1.3.2006 zugestellt wurde. Mit diesem Tag hat die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und endete somit am 15.3.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 16.3.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht. Die Berufung ist daher als verspätet anzusehen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

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