Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251406/2/Kü/Hu

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-251406/2/Kü/Hu Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. K E P, F, L, vom 23. März 2006, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 2006, Zl. 0009366/2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 2006, Zl. 0009366/2004, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Geldstrafen von jeweils 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 33 Stunden verhängt, weil er als privater Arbeitgeber zumindest von 24.11.2003 bis 30.11.2003 in S O, M, die polnischen Staatsbürger

1) Herrn W J J, geb. ..., wohnhaft in Polen,

2) Herrn N R C, geb. ..., wohnhaft in Polen,

3) Herrn N M S, geb. ..., wohnhaft in Polen,

mit Renovierungsarbeiten beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt war.

 

Begründend wurde ua. ausgeführt, dass der Bw die drei polnischen Staatsbürger zu der im Spruch angeführten Zeit in seinem Haus in S, M, mit Renovierungsarbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt habe und er daher die Bestimmungen des AuslBG verletzt habe.

 

Betreffend die Zuständigkeit führe die belangte Behörde aus, dass der Bw seit 15.5.2001 in L mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in der als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

 

Der Bw wendet ua. die Unzuständigkeit der Erstbehörde ein. Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einen nicht existenten Tatort beinhalte (S, M gebe es nicht - richtige Postleitzahl von S bei F sei ...), gebe es keinerlei wie auch immer gearteten Anhaltspunkt im gesamten Straferkenntnis, welcher die Zuständigkeit der Erstbehörde begründen würde. Die Erstbehörde begründe im angefochtenen Bescheid ihre örtliche Zuständigkeit damit, dass er seit 15.5.2001 in L mit Hauptwohnsitz gemeldet wäre. Die Erstbehörde verkenne hiermit jedoch, dass gemäß § 27 VStG nicht die Wohnsitzbehörde zuständig sei, sondern die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sei.

 

Aus dem gesamten angefochtenen Straferkenntnis würde sich im Hinblick auf den Tatort keinerlei wie auch immer geartete Bezug zur Erstbehörde als Tatortbehörde ableiten lassen. Es sei der angefochtene Bescheid aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, zumal eine unzuständige Behörde entschieden habe.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Aus dem Akt ergibt sich, dass dem Bw vorgeworfen wird, als privater Arbeitgeber zu einer bestimmten Zeit in S, M, drei polnische Staatsangehörige mit Renovierungsarbeiten beschäftigt zu haben, ohne dass dafür die entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Papiere vorgelegen sind.

Dieser Sachverhalt wurde von der Gendarmeriegrenzkontrollstelle 2413 Berg aufgenommen und an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha weitergeleitet. Von dieser wurde die Sachverhaltsdarstellung zuständigkeitshalber an die Bundespolizeidirektion Linz übersandt, welche wiederum das Zollamt Linz, Abteilung Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung, davon in Kenntnis setzte. Vom Zollamt Linz wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2004 der Sachverhalt dem Magistrat der Stadt Linz zur Anzeige gebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 29a VStG kann, wenn hier durch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.

 

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ist als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären. Für den Fall, dass ein Unternehmen als Arbeitgeber auftritt, wird dies im Zweifel der Sitz des Unternehmens sein. Dies kann freilich nur gelten, wenn ein Unternehmer als Arbeitgeber auftritt.

 

Wie bereits von der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des Straferkenntnisses festgestellt, wird dem Bw vorgeworfen, als privater Arbeitgeber drei polnische Staatsangehörige mit Renovierungsarbeiten in S, M, beschäftigt zu haben. Unter Zugrundelegung der Regelungen des § 27 Abs.1 VStG wäre sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Abwicklung des Strafverfahrens die Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Im gesamten Verfahrensakt findet sich keine Abtretung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall das Straferkenntnis von der örtlich unzuständigen Behörde gefällt wurde, weshalb der Bw mit seinem Vorbringen im Recht ist und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war.

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte, waren dem Bw gemäß § 65 VStG die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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