Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251422/5/Re/Da

Linz, 07.07.2006

 

 

 

VwSen-251422/5/Re/Da Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des K. K. M., I., 44 S., vom 22.5.2006, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24. April 2006, Ge-1238/05, betreffend eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird - da verspätet eingebracht - als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 24. April 2006, Ge-1238/05, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma M. K. K. in Steyr zu vertreten hat, dass der indische Staatsbürger G. S., zumindest am 12.11.2005 in S. auf dem Stadtplatz (anlässlich des dort stattfindenden Wochenmarktes) auf dem Textilwaren-Verkaufsstand oa. Firma mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden.

 

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gem. § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von 150 Euro verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 2. Mai 2006 beim Postamt 4403 Steyr hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 3. Mai 2006 angeführt. Die Berufung wurde am 22. Mai 2006 im Rahmen einer Vorsprache beim Magistrat der Stadt Steyr in einer Niederschrift aufgenommen und gilt somit als an diesem Tage eingebracht.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Die zweiwöchige Dauer der Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des zitierten Straferkenntnisses richtig bekannt gegeben.

 

Auf Grund der am 2. Mai 2006 erfolgten Hinterlegung endete somit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist spätestens mit Ablauf des 17. Mai 2006.

 

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 22. Mai 2006 im Rahmen einer Vorsprache und aufgenommenen Niederschrift beim Magistrat der Stadt Steyr eingebracht. Die Berufung wurde somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es wäre gesetzwidrig, trotz Vorliegen einer verspäteten Berufung in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Berufungswerber vom Vorliegen einer offensichtlich verspäteten Einbringung des Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 22.6.2006 bringt der Berufungswerber lediglich vor, er habe bereits vor Ablauf der Berufungsfrist beim Magistrat der Stadt Steyr versucht, Herrn S. anzutreffen oder ihn anzurufen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Am 22. Mai habe er ihn getroffen, wobei er bereits gesagt habe, dass eine Berufung schon verspätet wäre.

 

Die vom Berufungswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Gründe für die Verspätung können die unbestritten vorliegende verspätete Berufung jedoch nicht als rechtzeitig erscheinen lassen. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht vorgebracht und liegen offensichtlich auch nicht vor.

 

Es musste daher das Rechtsmittel zurückgewiesen werden, ohne dass auf die Sache selbst eingegangen werden konnte.

 

Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Falle - zurückzuweisen ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

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