Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260003/3/Gu/Bf

Linz, 23.09.1991

VwSen - 260003/3/Gu/Bf Linz, am 23. September 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der C Glashütte SGes.m.b.H., S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Mai 1991, Wa 96/15/1991/B, mit dem Herr C schuldig erkannt wurde, eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz begangen zu haben, zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 9 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis Herrn C schuldig erkannt, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. am 14. Jänner 1991 bei der Betriebsanlage in S ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Abwässer aus den bestehenden Absetzbecken nach der Neutralisation über einen Regenwassereinlaufschacht direkt in den Vorfluter Wabgeleitet bzw. versickern lassen zu haben und dadurch eine Einwirkung, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigt, vorgenommen zu haben, die weder als bloße geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer noch als Ausübung des Gemeingebrauches noch als eine übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung angesehen werden könne, und hiedurch die Rechtsvorschriften des § 137 Abs.3 lit.g WRG i.V.m. § 32 Abs.1 und Abs.2 lit.a WRG verletzt zu haben. Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 10.000 S, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenersatz von 1.000 S auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 6. Juni 1991 zugestellt.

Daraufhin langte am 13. Juni 1991 eine Berufung ein, die auf einem Geschäftspapier der C, verfaßt wurde, sich an die Bezirkshauptmannschaft Braunau als Einbringungsstelle wendet und im Eingang lautet: "Die C. erhebt Berufung gegen das Straferkenntnis vom 31. Mai 1991, AZ: Wa 96/15/1991/B." Die inhaltlichen Ausführungen versuchen die Einleitung auf einen Defekt in der Pumpenanlage zurückzuführen und die Verantwortung hiefür abzulehnen. Die weiteren Ausführungen bekräftigen diese Darstellung und die Absicht, Berufung zu erheben, indem sie lauten: "Die C Ges.m.b.H. erhebt Berufung gegen das Straferkenntnis, weil die Ursache auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen war und keine Absicht bestand, Abwässer unerlaubt einzuleiten. Als Beweis dafür kann angesehen werden, daß der Betriebsleiter selbst die Herren der Wasserrechtsbehörde zu den Absetzbecken geführt hat, wäre hier bewußt Wasser abgeleitet worden, muß man doch logischerweise davon ausgehen, daß diese Ableitung bei Eintreffen der Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde eingestellt worden wäre.

Die CGes.m.b.H. stellt daher den Antrag, den Strafbescheid aufzuheben, weil die Ursache des Wasseraustrittes ein technisches Gebrechen war. Mit vorzüglicher Hochachtung C Ges.m.b.H., (eigenhändig unterfertigt von) Ing.G." Dem Schriftsatz liegt eine Vollmacht des Prof.Dr.hc. C bei, der Herrn Ing. G bevollmächtigt, bei der Wasserrechtssache Wa 96-15-1991/B in seinen Namen aufzutreten und Erklärungen abzugeben.

Nachdem die Berufung nicht vom Beschuldigten erhoben worden ist, wurde sowohl Herrn Prof.Dr.hc.C als auch der Claus J Ges.m.b.H. Gelegenheit geboten, das Parteigehör geltend zu machen. Daraufhin langte wiederum ein von Ing. G für die C Glashütte S Ges.m.b.H. verfaßtes Schreiben ein, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich die Vollmacht sowohl auf die Person des Prof. als auch auf die C Ges.m.b.H., deren Geschäftsführer Herr Prof. ist, beziehen sollte. Gleichzeitig wurde die ursprünglich unbeschränkte Berufung auf eine Berufung gegen das Strafausmaß eingeschränkt.

Zu diesem Sachverhalt hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren kann nur eine natürliche Person sein, wobei die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung einer juristischen Person in § 9 VStG geregelt ist. Die Rechtsund Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist gemäß § 9 AVG, dessen Anwendung in § 24 VStG nicht ausgeschlossen ist, nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall steht somit fest, daß der zur Vertretung der C Ges.m.b.H. berufene Geschäftsführer dem Ing. G eine Vollmacht zum Einschreiten bei der Wasserrechtsbehörde erteilt hat. Der Vollmachtnehmer, der sich auch auf eine Einschreitungsbefugnis namens der Ges.m.b.H. beruft, ist aber nicht für die natürliche Person - den verantwortlichen Geschäftsführer eingeschritten, sondern hat das Rechtsmittel eindeutig und mehrmals ausdrücklich namens der C Glashütte SGes.m.b.H. eingebracht.

Es blieben keine Zweifel offen, daß der Schriftsatz unter Verwendung des Firmenpapiers, und für die Ges.m.b.H. eingebracht wurde und nicht vom zur Verantwortung gezogenen Geschäftsführer verfaßt, unterfertigt und diesem zuzurechnen ist (vgl. Hauer-Leukauf S.757-758, VwGH 19.12.1984, Slg. 11625A, 13.3.1985, 83/11/0092, 19.1.1988, 86/04/0253).

Ob der Vollmachtnehmer im vorliegenden Fall am Interesse des Beschuldigten vorbeigehandelt hat, ist eine Frage des zivilrechtlichen Innenverhältnisses, welches vom O.ö. Verwaltungssenat nicht zu beurteilen ist.

Jedenfalls ist die C Ges.m.b.H. zur Einbringung einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert.

Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Berufung des Beschuldigten eingelangt ist und die Berufung von der Ges.m.b.H. nicht zurückgezogen wurde, war über die Prozeßvoraussetzung förmlich wie im Spruch zu entscheiden, ohne daß eine meritorische Erledigung erfolgen durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. Guschlbauer 6

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