Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260004/10/Weg/Ri

Linz, 04.06.1992

VwSen - 260004/10/Weg/Ri Linz, am 4. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H vom 17. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2. September 1991, WA-96/13/11/1991, auf Grund des Ergebnisses der am 12. Mai 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: "Sie haben bis zum 18. April 1991 sämtliche häuslichen Abwässer und zumindest noch bis zum 30. Juni 1991 die Küchenabwässer Ihres Wohnhauses, S 37, versickern lassen und somit eine das Grundwasser verunreinigende Maßnahme gesetzt, die weder eine geringfügige Einwirkung noch eine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellt. Damit haben Sie ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen.

II. Die Geldstrafe wird auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden reduziert.

III. Die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vermindern sich auf 150 S, Kosten für das Berufungsverfahren fallen nicht an. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991; § 137 Abs.3 lit.g i.V.m. § 32 Abs.1 und § 32 Abs.2 lit.c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215, i.d.F. BGBl.Nr. 252/1990.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.3 lit.g i.V.m. § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von 3.000 S (im NEF 3 Tage) verhängt, weil dieser bis 30. Juni 1991 sämtliche häuslichen Abwässer und danach noch die Küchenabwässer seines Wohnhauses S, V, versickern ließ. Damit hat er ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dieses Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis eines am 18. April 1991 durchgeführten Ortsaugenscheines der Wasserrechtsbehörde im Beisein eines Amtssachverständigen für Abwassertechnik. Dabei wurde festgestellt, daß sich im Bereiche des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses an der Rückseite des Gebäudes eine Senkgrube mit Überlauf befindet. An diesem Tage war die Senkgrube vollständig befüllt und der Überlauf in Funktion. Während des Lokalaugenscheines war bei diesem Überlauf ein starkes Abfließen der Senkgrubenwässer festzustellen. Die so abgeflossenen Senkgrubenwässer versickerten im Umkreis der Auftreffstelle. Bei einer von der Marktgemeinde S am 2. Juli 1991 durchgeführten Überprüfung wurde festgestellt, daß der Überlauf der Senkgrube abgeschlossen wurde und auch der Ablauf des Badewassers über den ehemaligen Überlauf in die Senkgrube eingeleitet wird. Weiters wurde jedoch festgestellt, daß die Küchenwässer nicht in die Senkgrube eingeleitet, sondern weiterhin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zur Versickerung gebracht werden.

I.3. Der Berufungswerber bringt dagegen im wesentlichen vor, daß er keine punktförmige Bodendüngung vorgenommen habe. Es sei keine Einwirkung auf Gewässer genommen worden. Das Abwasser sei über einen Felsen zerstäubt und drei Meter tiefer auf einem kegelförmigen Sand-Schotter-Erde(SSE)-Hügel großflächig aufgetragen worden. Dieser Hügel stelle eine gute biologische Kläranlage dar. Unter diesem Hügel sei ein meterdicker Felsen, wo kein Wasser durchsickere, es werde vielmehr auf bis 200 Quadratmeter verdunstet. Es seien keine Gewässer beeinträchtigt worden. Der Inhalt der Senkgrube sei schon immer jährlich zwei Mal zur Düngung ausgebracht worden, diesmal sei dies überfällig gewesen. Es bedürfe keiner Bewilligung, wenn das Grundwasser nicht verunreinigt werde. Das Überwasser sei am künstlichen Hügel aufgesogen und besser von den Bakterien verarbeitet worden als in einer betonierten Hauskläranlage. Er habe den Überlauf von der Senkgrube auf den biologischen SSE-Hügel laut Anweisung fristgerecht verschlossen. Die Leitungen für Küchenabwässer seien vorübergehend nicht benutzt worden und werden jetzt in einen Auffangbehälter geleitet und alle zwei Wochen verteilt.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

An dieser Verhandlung nahmen ein Vertreter der belangten Behörde sowie als Zeuge Herr Ing. K von der Abteilung Wasserbau des Amtes der O.ö. Landesregierung teil. Der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

I.5. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 12. Mai 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage des Insp. S wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Anläßlich einer, bei der Liegenschaft W am 18. April 1991 stattgefundenen wasserrechtlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte vor, daß bei seinem Hause V das Brunnenwasser durch die abfließenden Straßenwässer der vorbeiführenden Voralpen-Bundesstraße gefährdet sei. Beim daraufhin vorgenommenen Ortsaugenschein war das Geräusch bzw. das Rauschen eines fließenden Wassers hörbar. Die Geräuschquelle befand sich hinter dem Haus V Es mußte von der Amtsabordnung festgestellt werden, daß sich aus der dort befindlichen Senkgrube bzw. aus dem Überlauf dieser Senkgrube ein fast armdicker Strahl von Abwässern über den darunter befindlichen Abhang ergoß. Die Senkgrube diente als Sammelbecken sämtlicher Abwässer des Hauses, also der Fäkal-, Wasch-, Bade-, Küchen- und Spülwässer. Diese Abwässer ergossen sich über den darunter befindlichen Böschungshang, wobei diese zuerst im freien Fall (ca. 2 m) auf eine mit Bauschutt oder Geröll versehene Stelle auftrafen und in der Folge dort versickerten. Die Versickerungsstelle hatte einen Durchmesser von ca. 5 bis 6 m. Dieser Durchmesser entspricht in etwa dem Spritzradius dieser Abwässer. Die Abwässer versickerten also direkt unter der Stelle, wo sie nach Beendigung des Spritzvorganges verblieben. Die Böschung gehört zum Hause V und ist keine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Es sind nach der Erinnerung des Zeugen dort Fichten gesetzt, ansonsten seien nur Stauden und Gestrüpp bzw. Gras erinnerlich. Eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ist nach Aussage des sachverständigen Zeugen mit dem Aufbringen der häuslichen Abwässer nicht verbunden. Der Bauschutthügel stellt nach Aussage des sachverständigen Zeugen keine gute biologische Kläranlage dar. Eine allfällige stattfindende biologische Klärung sei eine zufällige und sei als äußerst gering und jedenfalls nicht ausreichend anzusehen. Falls - wie der Berufungswerber dies behauptet - sich unter der Auftreffstelle der Abwässer ein meterdicker Felsen befindet, was bei dem dort vorhandenen Konglomeratboden so gut wie auszuschließen ist, dann würde die Austrittsstelle der Sickerwässer jedenfalls unterhalb des Felsens (die Böschung setzt sich dort fort) liegen. Im übrigen sei eine derartige Austrittsstelle nicht feststellbar gewesen. Durch diese Versickerung sei es nach Aussage des sachverständigen Zeugen zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers deshalb gekommen, da sich in diesem Bereiche das Grundwasser der S befindet und der Grundwasserspiegel knapp unterhalb der Böschungsunterkante verläuft. Die vom Berufungswerber behauptete ausreichende Klärung (Versickerung und Durchsetzung mit Bakterien im Zusammenhang mit einer besseren Sauerstoffbelüftung) entspricht nach Aussage des sachverständigen Zeugen keineswegs dem Stand der Technik und es muß bei dieser Art der Abwasserbeseitigung zwingend zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen. Die vom Berufungswerber als Kläranlage bezeichnete Abwasserbeseitigungsart würde aus diesem Grunde wasserrechtlich sicherlich nicht bewilligt werden können.

Damit gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber zumindest bis zum 18. April 1991 sämtliche häuslichen Abwässer in die hinter dem Haus V befindliche Senkgrube geleitet hat, von wo sie über den Überlauf austraten und auf der darunter liegenden Böschung versickerten, ohne daß für diese Art der Abwasserbeseitigung die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen ist.

Wie einer vom Marktgemeindeamt S anläßlich eines Ortsaugenscheines vom 2. Juli 1991 aufgenommenen Niederschrift, die während der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, zu entnehmen ist, wurde am 2. Juli 1991 festgestellt, daß der vorhandene Überlauf der Senkgrube abgeschlossen wurde. Weiters wurde festgestellt, daß die Küchenabwässer nicht in die Senkgrube eingeleitet wurden, sondern weiterhin auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Es gilt sohin als erwiesen, daß der Berufungswerber zumindest bis zu diesem Tag die Küchenabwässer versickern ließ.

Von der belangten Behörde wurde noch auf einen Bescheid vom 25. April 1991 verwiesen, wonach dem Beschuldigten aufgetragen wurde, die Versickerung der häuslichen Abwässer des Wohnhauses S, bis zum 30. Juni 1991 einzustellen und nicht wieder aufzunehmen. Diesem Auftrag ist der Berufungswerber zumindest hinsichtlich der Küchenabwässer nicht nachgekommen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Gemäß § 32 Abs.1 leg.cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs.2 lit.c leg. cit. bedürfen einer Bewilligung Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Der unter I.5. dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren. Die vom Berufungswerber vorgenommene Abführung der Abwässer führt zu Einwirkungen auf das Gewässer (Grundwasser der S), die deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Die Abführung der Abwässer stellt im übrigen eine Maßnahme dar, die zur Folge hat, daß durch das Versickern von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Derartige Maßnahmen bedürfen jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung. Schon aus dem zuletzt genannten Grund bedarf es keiner Erörterung der vom Berufungswerber vorgebrachten Behauptungen der bloß geringfügigen Einwirkungen bzw. der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung.

Zu den schriftlich vorgebrachten Einwänden des Berufungswerbers:

Daß der Inhalt der Senkgrube schon immer jährlich zur Düngung ausgebracht worden sei, ist schon deshalb unglaubwürdig, weil sonst der Überlauf nicht errichtet worden wäre. Die Behauptung des Berufungswerbers, die von ihm vorgenommene Klärung der gesamten Abwässer bedürfe keiner Bewilligung, weil das Grundwasser nicht verunreinigt werde und weil dies die beste Art der Klärung sei, wurde vom als Zeugen vernommenen Sachverständigen wie oben dargestellt - entkräftet. Daß die Leitungen für die Küchenabwässer vorübergehend nicht benutzt worden seien und die Küchenabwässer in einen Auffangbehälter, der alle zwei Wochen verteilt werde, geleitet worden seien, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Feststellungen der Amtsabordnung des Markgemeindeamtes S am 2. Juli 1991. Im übrigen hätte es der Berufungswerber durch sein Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung in der Hand gehabt, für diese Behauptung noch entsprechende Beweise vorzubringen.

Zur Tatzeit: Die von der Erstbehörde angeführte Tatzeit, nämlich bis 30.Juni 1991, ist nicht erweisbar. Erweisbar ist lediglich, daß die gesamten Hausabwässer bis 18.April 1991 zur Versickerung gebracht wurden. Die Versickerung der Küchenabwässer wurde zwar noch am 2.Juli 1991 festgestellt, eine Ausweitung der Tatzeit (30.Juni bis 2.Juli 1991) ist aber rechtlich unzulässig, sodaß hinsichtlich der Küchenabwässer die Tatzeit bis 30.Juni 1991 in den Spruch dieses Erkenntnisses aufzunehmen war.

Das deliktische Verhalten des Berufungswerbers ist unter die Kategorie eines Dauerdeliktes einzuordnen. Die Umschreibung der Tatzeit für ein Dauerdelikt in der Form "bis 18. April 1991 bzw. bis 30. Juni 1991" macht es unmöglich, den Täter für dieses Delikt noch einmal zu bestrafen, sodaß die vorgenommene Umschreibung der Tat und der Tatzeit den Vorschriften des § 44a VStG voll entspricht (vgl. hiezu auch VwGH 13.5.1986, 8607/0027).

II. Da der Deliktszeitraum zugunsten des Beschuldigten verändert, nämlich verkürzt wurde, war auch mit einer entsprechenden Reduzierung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen. In Anbetracht des Strafrahmens (bis 100.000 S) erscheint die ausgesprochene Geldstrafe von 1.500 S als schuldangemessen und mit der nötigen Präventivkraft ausgestattet. Argumente, die gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe sprechen würden, wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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