Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260017/2/Gf/Hm

Linz, 04.06.1992

VwSen - 260017/2/Gf/Hm Linz, am 4. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des Manfred H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9. Jänner 1992, Zl. Wa/1048-1/1991-Ra, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9. Jänner 1992, Zl. WA/1048-1/1991, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der H zugelassen hat, daß diese GmbH am 30. und 31. Mai 1991 sowie am 3. Juni 1991 betriebliche Abwässer von ihrer Siebdruckerei in H, ohne wasserrechtliche Bewilligung in die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde Haag im Hausruck eingebracht und dadurch gegen die Vorschrift des § 137 Abs. 2 lit. h des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) verstoßen hat.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. bzw. 24. (Ergänzungsschreiben) Jänner - und damit jeweils rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß das tatbestandsmäßige Verhalten durch von Amtssachverständigen entnommene und analysierte Wasserproben, wonach die von der Hirzi-GmbH eingebrachten Abwässer aufgrund der in ihnen enthaltenen Schadstoffkonzentrationen nicht als häusliche Abwässer qualifiziert werden könnten, als erwiesen anzusehen sei. Über eine nach § 32 Abs. 1 WRG hiefür erforderliche Bewilligung verfüge die beschwerdeführende GmbH nicht. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer vom Amt der O.ö. Landesregierung wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß daß ein wasserrechtlich nicht bewilligter betrieblicher Kanalisationsanschluß verboten und daher strafbar ist, und der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung bestraft worden sei und sein Verhalten dennoch nicht geändert habe, hätte auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden müssen.

Die Grundsätze des § 19 VStG - insbesondere das Vorliegen einer einschlägigen rechtskräftigen Bestrafung berücksichtigend sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die mit den gezogenen Proben gemessenen Werte nach Auskunft des Lieferanten der Siebwaschanlage in anderen Bundesländern toleriert würden und überdies Bemühungen im Gange seien, den behördlichen Forderungen voll zu entsprechen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa/1048/1991; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4.1. Nach § 63 Abs. 3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat eine schriftlich eingebrachte Berufung u.a. auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Es handelt sich hiebei jeweils um gesetzliche Mindestvoraussetzungen prozeßrechtlicher Natur, bei deren Nichtvorliegen mit der Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Sachentscheidung vorzugehen ist.

4.2. Mit dem am 24. Jänner 1992 - also innerhalb der Rechtsmittelfrist - zur Post gegebenen Schriftstück wurde von der Prokuristin der H die ursprünglich fehlende Begründung der vom Beschwerdeführer, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser GmbH, eingebrachten Berufung nachgereicht. Da die Prokura deren Inhaber gemäß 49 Satz 1 HGB (der aufgrund des Verweises des § 24 VStG i.V.m. § 9 AVG somit auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich ist) "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt", ermächtigt, liegt sohin eine wirksame Stellvertretung vor und ist die vorliegende Berufung daher als begründet i.S.d. § 63 Abs. 3 AVG anzusehen.

4.3. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, daß es dieser Berufung nach wie vor an einem Antrag fehlt. So läßt sich aus der vorliegenden Berufung nicht einmal unzweideutig erschließen, ob sich diese gegen die Bestrafung dem Grunde nach oder bloß gegen die Strafhöhe eine Frage, die schon im Hinblick auf § 51e Abs. 2 VStG von Bedeutung ist - richtet, wenn darin bloß unspezifisch darum ersucht wird, "uns noch einmal Zeitaufschub zu geben".

4.4. Da die vorliegende Berufung sohin dem Erfordernis des § 63 Abs. 3 AVG nicht gerecht wird, war diese gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 4. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof Für die Richtigkeit der Ausferitgung: 6

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