Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260018/10/Gf/Hm

Linz, 28.07.1992

VwSen - 260018/10/Gf/Hm Linz, am 28. Juli 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des H, gegen das Straferkennt- nis des Bezirkshauptmannes von Steyr Land vom 3. Jänner 1992, Zl. Wa96/7/7/1991, nach der am 9. Juli 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11/2 Stunden herabgesetzt wer- den; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefoch- tene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Anführung des § 137 Abs. 5 lit. b WRG zu entfallen hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 50 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 3. Jänner 1992, Zl. Wa96/7/7/1991, wurde über den Beschwerde- führer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er am 12. März 1991 im Zuge von Reinigungs- arbeiten in seinem Fischteich den darin vorhandenen Schlamm in den Pechgrabenbach geschwemmt habe, sodaß dieser auf einer Länge von ca. 2 km stark verschmutzt worden sei und er dadurch vorsätz- lich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt habe; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen und sei er daher gemäß § 137 Abs. 5 lit. b i.V.m. § 137 Abs. 3 lit. d und § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgen- den: WRG), zu bestrafen gewesen.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 10. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Jänner 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung im Grunde nicht bestritten werde. Hinsichtlich des Verschuldens wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Verunrei- nigung - da er gewußt haben mußte, daß der Pechgrabenbach durch den geöffneten Ablauf verunreinigt werden wird - zumindest in Kauf genommen und daher fahrlässig gehandelt zu haben.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die gegen- ständliche Sanierungsarbeiten nur deshalb vorgenommen worden seien, weil dies im Bewilligungsbescheid der BH Steyr-Land vom 27. Oktober 1970, Zl. Wa-31-1966, unter Spruchpunkt I.4. vorgeschreiben wurde. Dabei sei es unvermeidbar, daß ein Teil des abgelagerten Schlammes in den Pechgrabenbach gelangt. Von einer vorsätzlichen Wasserverschmutzung könne daher keine Rede sein.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bean- tragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. Wa/96/7/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Partei der Beschwerdeführer und als Zeugen BI Friedrich N und Ignaz H (Vater des Beschwerdeführers) erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungs- wesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am 12. März 1991 hat der Beschwerdeführer mit seinem Vater an seinem Fischteich Sanierungsarbeiten durchgeführt. Zweck dieser Arbeiten war in erster Linie, die durch das Hochwasser des Vor- jahres im Teich entstandenen Anlandungen zu entfernen und den Grund des Teiches zu planieren. Dies wurde in der Weise vorgenommen, daß der Teich zunächst entleert und ein Teil des abgelager- ten Schlammes ausgebaggert wurde; sodann wurde die Sohle mittels eines selbstgebastelten Schrappers planiert. Im Zuge dieser Arbeiten gelangte - da der Ablauf zwar geschlossen war, dieser durch die Tätigkeit der zum eigenen Kleinkraftwerk des Beschwer- deführers gehörigen Turbinen aber zum Überlaufen gebracht wurde Schlamm in den unterliegenden Pechgrabenbach.

Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sowie des als Beschuldigten einvernommenen Beschwerdeführers.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der durch Außerachtlassung der nach § 31 Abs. 1 WRG gebotenen Sorgfalt eine Gewässerverunreinigung bewirkt; wer dies durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich bewirkt, ist gemäß § 137 Abs. 5 lit. b WRG mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde nicht, im vorliegenden Fall eine Gewässerverunreinigung bewirkt zu haben; auch die in Punkt I.4. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 27. Oktober 1970, Zl. Wa-31-1966, enthaltene Auf- lage, wonach "die Sandfänge ..... dauernd zu räumen, insbeson- ders nach größeren Wasserführungen ständig zu kontrollieren und freizumachen" sind, vermag das Vorgehen des Beschwerdeführers weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, weil ihn diese - gesetzeskonform interpretiert - nicht zu einem rechtswidrigen Verhalten ermächtigt.

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, "auffallend sorglos" bzw. "vorsätzlich" i.S.d. § 137 Abs. 5 lit. b WRG gehandelt zu haben. Mit diesem Vorbringen ist er im Ergebnis im Recht. Wie sich nämlich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erge- ben hat (vgl. § 51i VStG), hat der Beschwerdeführer vor Beginn der Arbeiten den Ablauf des Teiches geschlossen. Dennoch konnte dadurch aber nicht verhindert werden, daß sich im Wehr Schlamm absetzte und dieser durch die Turbinentätigkeit in den Pechgra- benbach ausgeschwemmt wurde. Die Verunreinigung des Baches hätte sohin nur dadurch vermieden werden können, daß die Turbinen für die Zeit der durchzuführenden Arbeit stillgelegt worden wären. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, hat er sohin bloß fahrlässig gehandelt; er war daher nicht wegen des qualifi- zierten Deliktes des § 137 Abs. 5 lit. b WRG, sondern lediglich wegen des Grunddeliktes des § 137 Abs. 3 lit. d WRG zu bestrafen.

4.4. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und dementsprechend die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 3 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 11/2 Stunden her- abgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch die Nennung des § 137 Abs. 5 lit. b WRG zu ent- fallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 50 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Bei- trages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unanhängigen Verwal- tungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

+ R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum