Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260019/2/Gf/Rd

Linz, 05.06.1992

VwSen - 260019/2/Gf/Rd Linz, am 5. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des O, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 1991, Zl. MBA9-11/040/1/Str, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wir diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es im Zuge der Zitierung der Strafbestimmung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses statt "lit.d" nunmehr "lit.g" zu lauten hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beschwerdeführer zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in Höhe von 500 S sowie gemäß § 64 Abs. 3 VStG i.V.m. § 76 AVG zum Ersatz der Barauslagen (Untersuchungskosten) in Höhe von 3.520 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 1991, Zl. MBA9-11/040/1/Str, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, daß die im betriebseigenen Kanal im Werk H, gesammelten Abwässer am 17. Mai 1991 eine deutlich höhere Konzentration als die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung festgelegten Grenzwerte aufwiesen, wodurch im Einleitungsbereich dieses Kanals in die Steinerne Mühl eine Beeinträchtigung dieses Gewässers entstand, ohne daß für eine solche Einbringung eine nach dem Wasserrechtsgesetz erforderliche Bewilligung vorhanden gewesen wäre; dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) verletzt und sei sohin gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG zu bestrafen gewesen.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 29. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Jänner 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers durch Gutachten von Amtssachverständigen einwandfrei habe festgestellt werden können; ob hiedurch auch eine Gesundheitsgefährdung eingetreten ist, sei nach dem gesetzlichen Tatbild hingegen irrelevant. Auch dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, daß nicht er, sondern aufgrund einer betriebsinternen Regelung sein Vater für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Betrieb in Helfenberg verantwortlich sei, könne nicht gefolgt werden, weil eine Bestellung im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht vorliege. Bei der Strafbemessung, in derem Zuge die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen gewesen wären, hätten zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet werden müssen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nur vor, daß er als gewerberechtlicher Geschäftführer seinen Vater bevollmächtigt habe, in allen betrieblichen Belangen des Standortes Helfenberg die GmbH zu vertreten.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wien zu Zl. MBA9-11/040/1/Str; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.

Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Mit der dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. November 1991, Zl. MBA9-11/040/1/Str, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g WRG begangen zu haben und daher diesbezüglich noch innerhalb der Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Obgleich das angefochtene Straferkenntnis offensichtlich daran anknüpft, erfolgte dennoch keine Bestrafung nach lit. g, sondern vielmehr nach lit. d dieser Bestimmung. Da aber - wie dargetan - bereits eine taugliche Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g WRG gesetzt wurde, war daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch berechtigt, diesen Formalfehler der belangten Behörde entsprechend zu korrigieren.

4.2. Daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 WRG erfüllt ist, blieb vom Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens unbestritten und wird auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Der belangten Behörde kann aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, das Strafverfahren gegen die falsche Person geführt zu haben. Denn gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - wie im vorliegenden Fall der GmbH strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist - also der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Anderes würde nur gelten, wenn stattdessen ein verantwortlicher Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden wäre. Dies bedingte jedoch nach § 9 Abs. 4 VStG, daß dieser seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat und dieser Nachweis auch der Behörde gegenüber offengelegt wurde. All dies trifft jedoch nicht zu, wenn der Beschwerdeführer seinen Vater bloß gesellschaftsintern dazu bevollmächtigt hat, die Firma in allen betrieblichen Belangen des Standortes Helfenberg zu vertreten. Liegt damit im Ergebnis aber keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor, so trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit damit den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH.

4.3. Die belangte Behörde ist auch damit im Recht, daß der Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 WRG und i.V.m. der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl.Nr. 179/1991, nicht darauf abstellt, daß aus der Einwirkung auf das Gewässer eine Gesundheitsgefährdung resultiert. Es reicht zur Strafbarkeit vielmehr allein hin, daß diese Einwirkung ohne die gesetzlich erforderliche Bewilligung - über eine solche verfügt der Beschwerdeführer unstrittig nicht vorgenommen wird.

4.4. Bezüglich der Strafbemessung geht die belangte Behörde davon aus, daß sie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Monatliches Nettoeinkommen: 11.000 S; Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) entsprechend berücksichtigt hat sowie daß zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten waren, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt geht jedoch nicht hervor, daß über den Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Vorstrafen verhängt worden wären. Dieser Erschwerungsgrund war daher im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Aber selbst wenn dies dennoch zutreffen sollte, ist davon auszugehen, daß gemäß § 19 Abs. 2 VStG unmißverständlich das Ausmaß des Verschuldens (und nicht etwa das Ausmaß der bisher verhängten Vorstrafen !) die primäre Richtschnur für die Höhe der zu verhängenden Strafe bildet. Im vorliegenden Fall ist nun zu bedenken, daß das Verschulden des Beschwerdeführers, der die Zweigniederlassung in Wien führt, faktisch lediglich darin bestand, keine den Formalerfordernissen des § 9 VStG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den Betrieb in H vorgenommen zu haben. Aus diesem Grunde findet es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S herabzusetzen; dementsprechend und unter Beachtung der durch § 137 Abs. 3 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation war die Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Stunden festzusetzen.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war hingegen das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es im Zuge der Anführung der Strafbestimmung in dessen Spruch statt "lit.d" nunmehr "lit.g" zu lauten hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 500 S, sowie gemäß § 64 Abs. 3 VStG i.V.m. § 76 AVG der Ersatz der Untersuchungskosten für die Gewässerprobe in Höhe von 3.520 S vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 5. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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