Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260021/5/Gf/Hm

Linz, 17.06.1992

VwSen - 260021/5/Gf/Hm Linz, am 17. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des Josef K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. März 1992, Zl. Wa-613-1991, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. März 1991, Zl. Wa96-613-1991, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er auf unbefestigtem Grund einen fahrbahren Dieseltank abgestellt hätte, wodurch das Erdreich um den Tankwagen herum erheblich mit Öl verschmutzt worden sei, was zur Folge gehabt hätte, daß das Grundwasser durch das Eindringen (Versickern) von Schadstoffen verunreinigt worden sei, ohne daß der Beschwerdeführer im Besitz einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung gewesen sei; dadurch habe er gegen § 32 Abs. 2 lit. c des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), verstoßen, weshalb er gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 3. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. April 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Wa96-613-1991. Im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Gemäß 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen, wobei die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht einzurechnen ist (§ 33 Abs. 3 AVG).

Im vorliegenden Fall hat daher - wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt - die Berufungsfrist am 3. April 1992 zu laufen begonnen; spätestens am 17. April 1992 hätte somit die gegenständliche Beschwerde zur Post gegeben werden müssen. Tatsächlich erfolgte die Postaufgabe jedoch - wie sich aus dem Datum des Poststempels ergibt - erst am 21. April 1992.

Da das angefochtene Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält und mit der vorliegenden Beschwerde auch kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, sohin Gründe, die die Verfristung der Beschwerde ausschließen würden, nicht vorliegen, ist die gegenständliche Beschwerde als verspätet zu qualifizieren. Da es sich bei der von § 63 Abs. 5 AVG vorgegebenen Frist um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Fallfrist handelt, die eine absolute Prozeßvoraussetzung bildet, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin wegen Nichterfüllung derselben schon von Gesetzes wegen verwehrt, in die sachliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß den §§ 64 und 65 VStG eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 17. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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