Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260024/13/Gf/Hm

Linz, 23.07.1992

VwSen - 260024/13/Gf/Hm Linz, am 23. Juli 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Dkfm. Gustav W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 1992, Zl. Wa/1006-2/1992-Ra, nach der am 6. Juli durchge- führten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß Ô 24 VStG i.V.m. Ô 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Ô 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß Ô 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 1992, Zl. Wa/1006-2/1992-Ra, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 9.000 S (Ersatzfreiheits- strafe: 120 Stunden) verhängt, weil er es in der Zeit vom 2. Juni 1991 bis zum 23. Jänner 1992 unterlassen habe, dem im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Novem- ber 1990, Zl. Wa-300054/43-1990, im Abschnitt I Z. 7 in der Fas- sung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirt- schaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, enthaltenen Auf- trag dahingehend Folge zu leisten, sämtliche Rohrleitungen und Schächte, sofern sie nicht ausschließlich zur Ableitung von nicht verunreinigten Niederschlagswässern dienen, bis zum 1. Juni 1991 zu entfernen; dadurch habe er eine Übertretung des Ô 137 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990, begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 24. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Mai 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß eine am 23. Jänner 1992 bei der Kläranlage und im Betriebsgelände des Beschwerdeführers durchgeführte behördliche Besichtigung ergeben hätte, daß der Abwasserschacht vor dem Betriebshaus der Kläranlage, der Schacht unmittelbar am östlichen Belebungsbecken, der Schacht in der Nähe des südlichen Tunnelendes und der Abwasserschacht beim Eingang in den Tunnel an der Betriebsseite noch unverändert vorhanden gewesen seien. Weiters sei festgestellt worden, daß die im Kläranlagengelände installierten sichtbaren Abwassertransportleitungen zwischen den einzelnen Behältern und Becken der Kläranlage zwar teilweise unterbrochen und in einigen Fällen auf mehreren Metern besei- tigt, die Leitungen jedoch zum überwiegenden Teil noch vorhanden gewesen seien. Ferner sei auch die im Tunnel unter der Bahnlinie verlegte Abwassertransportleitung zwischen dem Betriebsgelände und der Kläranlage noch vorhanden gewesen. Es sei daher dem Auf- trag zur Beseitigung sämtlicher Rohrleitungen und Schächte, die für den Abwassertransport gedient haben, nicht entsprochen worden, weshalb der Beschwerdeführer zu bestrafen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er sämtliche Rohrleitungen mit Beton aufgefüllt hätte, was einer Entfernung gleichkomme. Gleiches gelte für die Beseitigung von solchen ent- scheidenden Teilen, die die Rohrleitung insgesamt unbenützbar machen. Überdies sei während des Tatzeitraumes eine einstweilige Verfügung wirksam gewesen, die es dem Beschwerdeführer verboten hätte, auf der Kläranlage irgendeine Tätigkeit auszuüben.

Aus diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt, das ange- fochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzu- stellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa/1006-2/1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand- lung, zu der als Parteien RA Dr. Walter R als Vertreter des Beschwerdeführers und FOI Karl R als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind, wobei letzterer auch als Zeuge einvernommen wurde.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungs- wesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am 23. Jänner 1992 wurde auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem festgestellt werden konnte, daß die Rohrleitungen und Schächte entgegen dem bescheidmäßigen Auftrag noch vorhanden waren. Dabei war die vom Betrieb zur Kläranlage führende Rohrleitung inner- halb des Betriebsgeländes unterbrochen, im übrigen jedoch noch im ursprünglichen, d.h. vor dem bescheidmäßigen Entfernungsauf- trag gegebenen Zustand vorhanden. Auch die im Bereich des Kläran- lagenstandortes gelegenen Leitungen befanden sich noch im ursprünglichen Zustand; gleiches gilt für die freiverlaufenden Rohrleitungen und für die neben dem Belebungsbecken bzw. dem Pumphaus gelegenen Schächte. Der zwischen Betrieb und Kläranlage befindliche Schacht war bis zu einer Höhe von 30 bis 40 cm der- art zubetoniert, daß dadurch sämtliche Zu- und Ableitungen ver- schlossen wurden.

Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die vom Ver- treter des Beschwerdeführers im wesentlichen unwidersprochen gebliebene Zeugenaussage des den Lokalaugenschein durchgeführt habenden Vertreters der belangten Behörde.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß Ô 137 Abs. 2 lit. e i.V.m. Ô 29 Abs. 1 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der die ihm bescheidmäßig aufgetrage- nen Vorkehrungen unterläßt.

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, daß eine nach wie vor aufrechte einstweilige Verfügung des Kreisgerichtes Wels aus dem Jahr 1990, Zlen. 19Vr647/90 und 19Ur139/90, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Hintanhaltung der Vereitlung oder Gefährdung der gerichtlichen Voruntersuchung jeglichen Eingriff in die bzw. jegliche Veränderung der Abwasserreinigungsanlage untersagt. Diese Tatsache wurde auch vom Vertreter der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Es war dem Beschwerdeführer daher schon aus rein rechtlichen Gründen nicht möglich, im Tat- zeitraum dem bescheidmäßigen Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu entsprechen, sodaß ihm aufgrund dieses Recht- fertigungsgrundes auch kein strafbares Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann.

Schon deshalb war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß Ô 24 VStG i.V.m. Ô 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Ô 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen, ohne das zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer durch die Entfernung der zentralen Teile der Rohrleitungen und Schächte ohnedies den behördlichen Auftrag erfüllt hat.

4.3. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses in einer dem Ô 44a VStG entspre- chenden Weise konkretisiert werden muß. Diesem Erfordernis genügt es nach der ho. zwar nicht geteilten, weil weit überzo- genen, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst VwGH v. 10.6.1992, Zl. 92/04/0055) nicht, wenn in dem Fall, wo dem Beschwerdeführer die Begehung eines Unterlassungsdeliktes vorge- worfen wird, im Spruch bloß angeführt wird, daß er dem behördli- chen Auftrag nicht vollständig entsprochen hat: Im Spruch muß vielmehr detailliert angeführt werden, worin die als strafwürdig befundene Unterlassung genau besteht, auch wenn dadurch bereits die Begründung vollinhaltlich vorweggenommen wird.

Das angefochtene Straferkenntnis wäre daher auch aus diesem Grunde aufzuheben gewesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß Ô 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (Ô 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnah- men abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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