Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260026/13/Gf/Hm

Linz, 23.07.1992

VwSen - 260026/13/Gf/Hm Linz, am 23. Juli 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Dkfm. Gustav W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 1992, Zl. Wa/1003-2/1992-Ra, nach der am 6. Juli durchge- führten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 1992, Zl. Wa/1003-2/1992-Ra, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheits- strafe: 120 Stunden) verhängt, weil er es in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 20. Jänner 1992 unterlassen habe, dem im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Novem- ber 1990, Zl. Wa-300054/43-1990, im Abschnitt I Z. 9 in der Fas- sung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirt- schaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, enthaltenen Auf- trag dahingehend Folge zu leisten, sämtliche Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsanlage auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis zum 31. August 1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgeset- zes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990, begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 24. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Mai 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß bis zum 20. Jänner 1992 nur Atteste über die beiden Nachklärbecken vorgelegt worden seien, hinsichtlich der übrigen Becken und Behälter (Belebungsbecken 1 und 2, zwei Äschergruben, Stapelsilos, Absetzsilos) ein derartiger Nachweis jedoch bis dato nicht erbracht worden sei. Es sei daher dem bescheidmäßigen Auftrag zur Überprüfung sämtlicher Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsan- lage nicht entsprochen worden, weshalb der Beschwerdeführer zu bestrafen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß dem behördlichen Auftrag vornehmlich deshalb nicht entsprochen wer- den haben können, weil behördlicherseits eine andere Firma mit der Entsorgung der Kläranlage beauftragt worden sei und diese bei der Ausführung ihres Auftrages nicht hätte beeinträchtigt werden dürfen; zur Prüfung der Dichtheit sei aber eine Befüllung der Becken unerläßlich gewesen.

Aus diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt, das ange- fochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzu- stellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa/1003-2/1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand- lung, zu der als Parteien RA Dr. Walter R als Vertreter des Beschwerdeführers und FOI Karl R als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind, wobei letzterer auch als Zeuge einvernommen wurde.

Im Zuge dieser Verhandlung konnte zum vorliegenden Gegenstand nur ermittelt werden, daß ein dezidierter behördlicher Auftrag, an der Kläranlage keine Manipulationen vorzunehmen, nicht existiert.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 2 lit. e i.V.m. § 29 Abs. 1 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der die ihm bescheidmäßig aufgetrage- nen Vorkehrungen unterläßt.

Im übrigen muß der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses in einer dem Ô 44a VStG entsprechenden Weise konkretisiert sein.

4.2. Diesem Erfordernis genügt es nach der - ho. zwar nicht geteilten, weil weit überzogenen, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtsho- fes (vgl. jüngst VwGH v. 10.6.1992, Zl. 92/04/0055) nicht, wenn in dem Fall, wo dem Beschwerdeführer die Begehung eines Unterlassungsdeliktes vorgeworfen wird, im Spruch bloß angeführt wird, daß er dem behördlichen Auftrag nicht vollständig entsprochen hat: Im Spruch muß vielmehr detailliert angeführt werden, worin die als strafwürdig befundene Unterlassung genau besteht, auch wenn dadurch bereits die Begründung vollinhaltlich vorweggenom- men wird.

4.3. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einen derart konkretisierten Tatvorwurf nicht enthält, war dieses sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben; ob das Strafverfahren weiterzuführen oder im Hinblick auf eine allen- falls bereits eingetretene Verfolgungsverjährung einzustellen ist, hat die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnah- men abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f Für die Richtigkeit: der Ausfertigung 6

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