Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260028/4/Gf/Hm

Linz, 01.08.1992

VwSen-260028/4/Gf/Hm Linz, am 1. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Ing. Johann T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. März 1992, Zl. 501/Wa-112/91c, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 44a Z. 1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. März 1992, Zl. 501/Wa-112/91c, wurde über den Beschwerdefüh- rer eine Geldstrafe von jeweils 5.000 S (insgesamt 20.000 S; Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 5 Tage, insgesamt 20 Tage) verhängt, weil er es als das zur Vertretung der Oö Warenvermittlung Gen.m.b.H. nach außen befugte Organ zu verantworten habe, daß durch diese Genossenschaft zumindest in der Zeit zwischen dem 1. November 1990 und dem 10. April 1991 eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Benutzung von Grundwasser ohne entsprechende Bewilligung vorgenommen worden sei, daß zumindest in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1991 und dem 10. April 1991 eine Lage- rung von Schadholz ohne die erforderliche behördliche Bewilli- gung durchgeführt worden sei, daß zumindest in der Zeit vom 24. Mai 1990 bis zum 31. Jänner 1991 entgegen einem bescheidmäßigen behördlichen Auftrag ein Beweissicherungsprogramm nicht vorge- legt worden sei und daß zumindest in der Zeit zwischen dem 24. Mai 1990 und dem 10. April 1991 entgegen einem bescheidmäßigen behördlichen Auftrag nicht mindestens einmal wöchentlich eine Untersuchung des Grundwassers durchgeführt und deren Ergebnisse der Behörde vorgelegt worden seien; dadurch habe der Beschwerde- führer in drei Fällen eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. b und in einem Fall eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb der Beschwerdeführer zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer offensichtlich erst am 12. Mai 1992 (Datum des Poststempels auf dem Rückschein) zuge- stellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Oö Warenvermittlung Gen.m.b.H. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Mai 1990, Zl. Wa-300724/2-1990/Fo, die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser, für die Beregnung von Schad- holz, für die Errichtung und den Betrieb der dafür dienenden Anlagen und für die Lagerung von Schadholz im Ausmaß von 7.000 Festmetern jeweils nur unter Bedingungen, Befristungen und Aufla- gen erteilt worden sei. So sei die Beregnungsdauer mit dem 31. Oktober 1990 und die Lagerdauer mit dem 31. Jänner 1991 befri- stet worden; außerdem sei bestimmt worden, daß der Behörde bin- nen 14 Tagen ein Beweissicherungsprogramm betreffend den Holzla- gerplatz samt Beregnung vorzulegen sei und dieses Beweissiche- rungsprogramm jedenfalls die Situierung zweier Grundwassersonden zu umfassen habe; diese Untersuchungen seien zumindest einmal wöchentlich durch eine behördlich autorisierte Stelle vornehmen zu lassen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen gewesen. Da von den Amtssachverständigen für Biologie und Chemie des Amtes der Oö Landesregierung im Zuge eines Lokalaugenscheines am 10. April 1991 festgestellt worden sei, daß einerseits von der ein- gangs angeführten wassererechtlichen Bewilligung trotz Fristab- lauf noch immer Gebrauch gemacht und andererseits die Auflagen betreffend die Vorlage eines Beweissicherungsprogrammes und der wöchentlichen Untersuchungsergebnisse nicht erfüllt worden seien und dies der Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt habe, sei die Tatbestandsmäßigkeit sohin als erwiesen anzusehen. Dafür habe der Beschwerdeführer als Obmann des Vorstandes der Oö Warenvermittlung Gen.m.b.H. als das nach den gesetzlichen Bestim- mungen und der Satzung zur Vertretung nach außen berufene Organ auch einzustehen, insbesondere auch deshalb, weil die behauptete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 VStG auf eine entsprechende Aufforderung der belangten Behörde hin nicht belegt werden konnte. Da sich der Beschwerdeführer nicht zeitgerecht um eine Verlängerung der entsprechenden behördlichen Bewilligung bemühte, sei ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten gewesen. Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Bei der Strafbemessung sei überdies von einem monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S auszugehen gewesen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß für die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht er, sondern der für die Abteilung Holz zuständige Bereichsleiter Ing. Gerhard Reumann einzustehen habe, weil dieser insoweit zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei; aus diesem Grunde sei auch gegen letzteren von der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Zl. Wa96- 38/2/1992/Kö ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Präzi- sierung, welcher Gestalt ein Nachweis über die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 VStG sein müsse, ersucht, jedoch in der Folge keine Antwort erhalten; dadurch habe die belangte Behörde gegen die ihr gesetzlich aufer- legte Manuduktionspflicht verstoßen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 501/Wa-112/91; da aus diesem bereits ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist und mit der vorliegenden Beschwerde überdies nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet wird, konnte gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abge- sehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 10 Abs. 2 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Grundwasser ohne die erforderli- che wasserrechtliche Bewilligung erschließt oder benutzt oder in den Grundwasserhaushalt eingreift.

Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vor- nimmt.

Gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

4.2. Diesem letzteren Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis im Lichte der - ho. (weil im Vergleich zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit weit überzogenen) zwar nicht geteilten, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu befolgen- den - hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. jüngst VwGH v. 10.6.1992, Zl. 92/04/0055) nicht. Zum einen fehlt nämlich im Spruch, der sich auf die Zitierung der Sanktionsnorm beschränkt, die Anführung jener Rechtsvorschrift, die das gesetzliche Verbot enthält, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Aber auch mit einer blo- ßen Zitierung des § 10 Abs. 2 bzw. des § 32 Abs. 1 und 2 WRG wäre dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG noch nicht entspro- chen, weil dieses nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus fordert, daß bereits im Spruch jene Tatumstände angeführt werden, die die jeweilige Zuordnung des Tatverhaltens zu den einzelnen im Gesetz normierten Tatbestandsmerkmalen ermöglichen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet sich unter dem Aspekt, daß dem Beschwerdeführer anson- sten die Möglichkeit genommen würde, sich auch bereits im Verfah- ren vor der belangten Behörde im Hinblick auf den konkreten Tat- vorwurf ausreichend zu verteidigen, nicht für befugt, derartige wie die aufgezeigten Mängel des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses aus eigenem zu sanieren, würde der Beschwerdefüh- rer doch durch die solcherart resultierende faktische Übergehung einer Instanz in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. z.B. VfGH v. 1.10.1991, B 976/90; VwSen-200022 v. 18.5.1992).

4.4. Aus diesem Grund war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 44a Z. 1 und 2 VStG aufzuheben, obwohl die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen konnte, daß eine wirksame, den Beschwerdeführer entlastende Bestellung eines verantwortlichen Beauftrag- ten gemäß § 9 VStG im Sinne der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 759 ff.) nicht vorliegt; ob das Strafverfahren fortzuführen oder im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verfolgungsverjährung einzustellen ist, hat die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

(Dr. Grof) F.d.R.d.A: 6

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