Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260033/2/Gf/Hm

Linz, 01.08.1992

VwSen-260033/2/Gf/Hm Linz, am 1. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der Maria S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 17. Juni 1992, Zl. Wa96/5/1992-He, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wer- den; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefoch- tene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch statt "§ 41" nunmehr "§ 41 Abs. 1" und statt "§ 137 Abs. 2" nunmehr "§ 137 Abs. 2 lit. o" zu lauten und die Anführung "gemäß § 37 Abs. 3 Ziff. 2 O.ö. NSchG. 1982" zu entfallen hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 17. Juni 1992, Zl. Wa96/5/1992-He, wurde über die Beschwerde- führerin eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie am 6. und 7. Februar 1992 den Lanzendor- ferbach mit einem Schreitbagger auf einer Länge von ca. 300 m geräumt habe, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein; dadurch habe sie die Bestimmung des § 41 des Wasser- rechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) übertreten, weshalb sie gemäß § 137 Abs. 2 WRG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Juli 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin anläßlich eines vom wasserbautechnischen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 2. März 1992 durchgeführten Lokalaugenscheines habe festgestellt werden können. Durch die vorgenommene Baggerung sei die ökölogische Funktionstüchtigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wor- den. Strafmildernde oder straferschwerende Gründe seien nicht vorgelegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer nur gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichteten Beschwerde vor, daß sie derzeit durch erhöhte Betriebsaufwendungen erheblich belastet sei, weshalb sie um eine Reduktion der Strafe ersuche.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. Wa96/2/1992; von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 2 lit. o i.V.m. § 41 Abs. 1 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der Schutz- und Regulierungsbauten ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet.

4.2. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde die Ausbaggerung des Lanzendorferbaches von der Beschwerdeführerin des- halb veranlaßt, um dessen Übertreten auf die angrenzenden Wiesen zu verhindern. Daß hiezu eine behördliche Bewilligung erforder- lich ist, war der Beschwerdeführerin zwar bewußt, sie hat diese Arbeiten aber dennoch ohne eine solche durchgeführt, weil sich der hiezu benötigte Bagger gerade in der Nähe befand. Nach dem im Akt erliegenden Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen des Amtes der Oö Landesregierung wurden die Arbeiten im großen und ganzen fachgerecht durchgeführt.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt der O.ö. Verwaltungssenat zu dem Schluß, daß es sich im vorliegenden Fall bloß um ein Formaldelikt handelt; angesichts dessen erscheint unter Berücksichtigung der angespannten Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 S sowohl als tat- und schuldangemessen als auch als geeignet, die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

4.3. Aus diesem Grunde war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 2 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 11 Stunden herabzusetzen war; im übrigen war hingegen das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "§ 41" nunmehr "§ 41 Abs. 1" und anstelle von "§ 137 Abs. 2" nunmehr "§ 137 Abs. 2 lit. o" zu lauten und die Wendung "gemäß § 37 Abs. 3 Ziff. 2 O.ö. NSchG. 1982" zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 100 S vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 6

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