Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260037/2/Gf/Hm

Linz, 08.10.1992

VwSen-260037/2/Gf/Hm Linz, am 8. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des Josef S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. August 1992, Zl. Wa96-1617/31992/Däu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 300 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. August 1992, Zl. Wa96-1617/3-1992/Däu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er dadurch, daß er zumindest seit dem 30. Mai 1992 ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung seine im Haushalt anfallenden Abwässer - ausgenommen Fäkalien - ungeklärt in den Pfudabach eingeleitet habe, eine unzulässige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 3. September 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat durch die Anzeige des Gendarmeriepostens Taufkirchen/Pram als erwiesen anzusehen sei. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht bloß um eine geringfügige Einwirkung gehandelt habe und der Beschwerdeführer auch nicht über eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung verfüge, sei er sohin zu bestrafen gewesen. Bei der Strafbemessung seien die Grundsätze des § 19 VStG beachtet worden und sei insbesondere die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die in seinem Haushalt anfallenden Abwässer zum Teil in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube geleitet und der andere Teil über einen kleinen Kanal auf seiner Wiese zur Versickerung gebracht werde. Im übrigen würden mangels eines Kanales in Sigharting alle Haushalte ihre Abwässer ungeklärt in die Pfuda leiten. Sobald der neue Ortskanal fertiggestellt sein wird, würde er selbstverständlich alle anfallenden Abwässer über diesen ableiten, weshalb er zwischenzeitlich um die gemäß § 32 Abs. 1 WRG erforderliche Bewilligung und um ein Absehen von einer Bestrafung ersuche.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Wa96-1617-1992; da mit der vorliegenden Beschwerde die Tatseite nicht bestritten wird, sondern sich diese lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs. 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach einer wasserrechtlichen Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen wie der Gemeingebrauch und die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten jedoch bis zum Beweis des Gegenteils nicht als eine Beeinträchtigung i.S. dieser Bestimmung.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

4.2. Es ist eine notorische Tatsache und bedarf daher auch keines weiteren Beweises, daß die in einem Haushalt üblicherweise anfallenden Abwässer geeignet sind, die Gewässer unmittelbar zu beeinträchtigen, wenn sie ungeklärt in diese eingeleitet werden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nicht bloß eine geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG, sondern eine solche die Strafbarkeit nach dem ersten Satz dieser Bestimmung begründende zu verantworten hat. Hingegen würde selbst der Umstand, daß sämtliche Anrainer ihre Haushaltsabwässer ungeklärt in die Pfuda leiten, - sein Zutreffen vorausgesetzt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ganz offensichtlich noch keinen "Gemeingebrauch" i.S.d. § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG begründen, der eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung entbehrlich machte.

Liegt so und damit bewilligungspflichtige Einwirkung auf die Gewässer vor, dann ist damit aber gleichzeitig auch die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG ausgeschlossen, weil die Folgen einer derartigen Übertretung nicht unbedeutend i.S. dieser Bestimmung sind.

Indem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Einleitung seiner Haushaltsabwässer in den Pfudabach vornahm, obwohl er unschwer hätte einsehen können, daß dies zu einer unmittelbaren Einwirkung auf die Beschaffenheit dieses Gewässers führt, eine derartige Auswirkung aber dennoch zumindest in Kauf genommen hat, hat er jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.3. Da die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Grundsätze des § 19 VStG offensichtlich beachtet hat, ist das angefochtene Straferkenntnis grundsätzlich auch insoweit nicht zu beanstanden.

Mit der vorliegenden Beschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch Einsichtigkeit demonstriert und insbesondere mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz WRG - über den allerdings die Wasserrechtsbehörde und nicht der O.ö. Verwaltungssenat zu entscheiden haben wird - zu erkennen gegeben, in Hinkunft selbst an einem rechtmäßigen Wohlverhalten interessiert zu sein. Ihm kommt daher gemäß § 19 Abs. 2 VStG der besondere Milderungsgrund des § 34 Z. 15 StGB zugute.

Aus diesem Grund findet es daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 3.000 S festzusetzen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 137 Abs. 3 WRG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 10 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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