Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260038/7/Gf/Hm

Linz, 10.02.1993

VwSen-260038/7/Gf/Hm Linz, am 10. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Karin T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. September 1992, Zl. Wa/1054-5/1991-Ra, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben; das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Juni 1992, Zl. Wa/1054-3/1992-Gi, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden) verhängt, weil sie es am 16. Mai 1991 als verantwortliche Person unterlassen habe, nach dem Abfließen von Kartoffelwaschwasser in einen Regenwasserkanal unverzüglich Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung zu treffen und den Bürgermeister oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl sie von der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das mit verfaulten organischen Inhaltsstoffen belastete Abwasser Kenntnis gehabt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. f des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 begangen, weshalb die Berufungswerberin zu bestrafen gewesen sei.

2. Mit Erkenntnis vom 6. August 1992, VwSen-260034/2/Gf/Hm, hat der Oö. Verwaltungssenat der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Verfahrensmängel aufgehoben; das Strafverfahren als solches wurde jedoch nicht eingestellt, sondern diesbezüglich hat der Oö. Verwaltungssenat vielmehr ausgesprochen, daß die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen hat, ob das Strafverfahren fortzuführen oder etwa im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verfolgungsverjährung einzustellen ist.

3. In der Folge wurde mit dem - nunmehr von den gerügten Formmängeln befreiten - Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. September 1992, Zl. Wa/1054-5/1991-Ra, über die Berufungswerberin aus denselben oben unter 1. genannten Gründen eine Geldstrafe von je 1.000 S verhängt. Dagegen hat diese rechtzeitig Berufung erhoben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0353, in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die Behebung eines Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat eine dieses in seinem ganzen Umfang erfassende ersatzlose Aufhebung darstelle, mit der Folge, daß die Strafbehörde erster Instanz über den betreffenden Gegenstand nicht neuerlich entscheiden dürfe, auch wenn dies nicht ausdrücklich verfügt worden sei; in ihrer Wirkung komme daher die Aufhebung auch einer Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens gleich.

5. Diese - wenngleich aus den bereits im oben unter 2. angeführten Erkenntnis angestellten Überlegungen ho. nicht geteilte, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu befolgende - Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet demnach, daß das gegen die Berufungswerberin geführte Verwaltungsstrafverfahren als mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 6. August 1992, Zl. VwSen-260034/2/Gf/Hm, eingestellt anzusehen ist und die belangte Behörde somit gemäß § 24 VStG i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG nicht berechtigt war, neuerlich ein - nämlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zu erlassen.

Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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