Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260046/8/Gf/Hm

Linz, 08.03.1993

VwSen-260046/8/Gf/Hm Linz, am 8. März 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Ober- österreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dkfm. G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. November 1992, Zl. Wa/1003-8/1992-Ra, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben; das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. April 1992, Zl. Wa/1003-2/1992-Ra, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er es in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 20. Jänner 1992 unterlassen habe, dem im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990, Zl. Wa300054/43-1990, im Abschnitt I Z. 9 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, enthaltenen Auftrag dahingehend Folge zu leisten, sämtliche Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsanlage auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis zum 31. August 1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

2. Mit Erkenntnis vom 23. Juli 1992, VwSen260026/13/Gf/Hm, berichtigt durch den Bescheid vom 29. Juli 1992, VwSen-260026/14/Gf/Hm, hat der Oö. Verwaltungssenat der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Verfahrensmängel aufgehoben; das Strafverfahren als solches wurde jedoch nicht eingestellt, sondern diesbezüglich hat der Oö. Verwaltungssenat vielmehr ausgesprochen, daß die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen hat, ob das Strafverfahren fortzuführen oder etwa im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verfolgungsverjährung einzustellen ist.

3. In der Folge wurde mit dem - nunmehr von den gerügten Formmängeln befreiten - Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. November 1992, Zl. Wa/1003/8/1992-Ra, über den Berufungswerber aus denselben oben unter 1. genannten Gründen eine Geldstrafe von 5.000 S verhängt. Dagegen hat dieser rechtzeitig Berufung erhoben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0353, in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die Behebung eines Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat eine dieses in seinem ganzen Umfang erfassende ersatzlose Aufhebung darstelle, mit der Folge, daß die Strafbehörde erster Instanz über den betreffenden Gegenstand nicht neuerlich entscheiden dürfe, auch wenn dies nicht ausdrücklich verfügt worden sei; in ihrer Wirkung komme daher die Aufhebung auch einer Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens gleich.

5. Diese - wenngleich aus den bereits im oben unter 2. angeführten Erkenntnis angestellten Überlegungen ho. nicht geteilte, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu befolgende - Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet demnach, daß das gegen die Berufungswerberin geführte Verwaltungsstrafverfahren als mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 6. August 1992, Zl. VwSen260034/2/Gf/Hm, eingestellt anzusehen ist und die belangte Behörde somit gemäß § 24 VStG iVm § 68 Abs. 1 AVG nicht berechtigt war, neuerlich ein nämlich das nunmehr angefochtene - Straferkenntnis zu erlassen.

Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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