Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260047/9/Gf/Hm

Linz, 08.03.1993

VwSen-260047/9/Gf/Hm Linz, am 8. März 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 7. September 1992, Zl. 1/00/82872/91/4, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben; das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 7. September 1992, Zl. 1/00/82872/91/4, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, daß diese GmbH den Forderungen des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. Juli 1991, Zl. Wa-0510/Me, nach Einstellung der Ableitung der bei ihrem Gaststättenbetrieb anfallenden Abwässer in den Fillmannsbach bis zum 16. September 1991 nicht entsprochen hätte; dadurch habe er eine Übertretung des § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 32 Abs. 2 lit. a und § 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er gemäß § 137 Abs. 4 lit. i WRG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. September 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die verfahrensgegenständliche Abwasserbeseitigung eine bewilligungspflichtige Maßnahme bilde, die GmbH aber nicht über die erforderliche Bewilligung verfüge. Der behördliche Auftrag des Bezirkshauptmannes von Braunau hinsichtlich der Einstellung der konsenswidrigen Abwasserableitung habe sich daher aus öffentlichen Rücksichten als notwendig erwiesen. Da es der Berufungswerber unterlassen habe, diesem nachzukommen, habe er sohin tatbestandsmäßig gehandelt, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die GmbH gegen den wasserpolizeilichen Auftrag Berufung erhoben habe; aufgrund dieser sei die Frist zur Einstellung der Abwasserableitung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich bis zum 15. März 1992 erstreckt worden. Für den dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegten Tatzeitraum liege daher überhaupt kein rechtsverbindlicher Einstellungsauftrag vor.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Salzburg zu Zl. 1/00/82872/91 und der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. Wa-0510/We; da aus diesen bereits hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. Juli 1991, Zl. Wa-0510/Me, wurde der GmbH des Berufungswerbers aufgetragen, "die Ableitung der beim Gaststättenbetrieb in Fillmannsbach, Gde. St. Georgen, anfallenden häuslichen Abwässer in den Fillmannsbach umgehend, längstens jedoch bis 31.7.1991 einzustellen"; einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 1992, Zl. Wa-101503/2-1991/Spi/Wab, wurde diese Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt; die Frist zur Einstellung der Abwasserableitung wurde jedoch bis zum 15. März 1992 erstreckt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Kommt jemand einem derartigen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nach, so begeht er gemäß § 137 Abs. 4 lit. i WRG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 250.000 S zu bestrafen.

4.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, lag gegen den Berufungswerber zunächst ein bis zum 31. Juli 1991 befristeter wasserrechtsbehördlicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG vor. Dieser wurde jedoch infolge einer gegen den Bescheid erhobenen Berufung nicht vollstreckbar, insbesondere deshalb nicht, weil die Behörde von der gemäß § 64 Abs. 2 AVG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weder im Spruch des angefochtenen Bescheides noch durch einen gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid Gebrauch machte.

Wenn daher erst der (im übrigen letztinstanzliche) Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 14. Februar 1992, Zl. Wa-101503/2-1991/Spi/Wab, aufgrund der in diesem enthaltenen Fristsetzung mit dem dem 15. März 1992 folgenden Tag vollstreckbar wurde, so liegt offenkundig erst ab diesem Zeitpunkt ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Berufungswerbers vor.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis - und auch der dieser zugrundeliegenden Verfolgungshandlung (vgl. den im Akt erliegenden Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. März 1992, Zl. 1/00/82872/91/2 - wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dem wasserrechtsbehördlichen Auftrag "bis mindestens 16.9.1991 nicht entsprochen" zu haben. Der Tatvorwurf ist damit (für den Oö. Verwaltungssenat aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung <vgl. § 137 Abs. 9 WRG> von vornherein unverrückbar) auf einen Zeitraum eingegrenzt, für den wie gezeigt - ein entsprechend vollstreckbarer wasserrechtsbehördlicher Auftrag gar nicht bestanden hat. Damit liegt aber auch kein tatbestandsmäßiges Handeln iSd § 137 Abs. 4 lit. i WRG vor.

4.3. Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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