Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260051/2/Gf/La

Linz, 12.05.1993

VwSen-260051/2/Gf/La Linz, am 12. Mai 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 17. Dezember 1992, Zl. Wa96/18/1992-Hö/Ru, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 65 und § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 17. Dezember 1992, Zl. Wa-96/18/1992-Hö/Ru, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er "es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma M, strafrechtlich zu verantworten" habe, daß in der Zeit vom 18. November 1991 bis 28. Jänner 1992 im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. November 1986, Zl. Wa-1333/5-1986/Spe, zum Teil gravierende Konsensüberschreitungen hinsichtlich der Abwassereinleitung in die Ortskanalisation der Gemeinde Spital am Phyrn und damit unzulässige Einwirkungen auf Gewässer vorgenommen worden wären. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 760/1992 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 4. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Jänner 1993 - und damit rechtzeitig - mittels Telekopiegerät unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu Zl. Wa-96/18/1992; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Nach § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 Abs. 1 und 2 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß einerseits die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und daß andererseits die Identität der Tat (insbesondere nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg 11466 A/1984). Diesem Gebot ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses zum einen die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und der Spruch zum anderen geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11894 A/1985). Nach § 44a Z. 1 VStG muß in der Tatumschreibung gemäß § 44a Z. 1 VStG bereits im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. zB VwGH v. 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073), wobei die Notwendigkeit besteht, jene Merkmale, denen zufolge dem Beschuldigten seine Eigenschaft als "Verantwortlicher" zukommt, anzuführen (vgl. zB VwGH v. 16. März 1987, Zl. 87/10/0024); die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten bloß mit den Worten "als Verantwortlicher einer GmbH&CoKG" ohne gleichzeitige Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als "Verantwortlicher" habe, genügt dem § 44a Z. 1 VStG nicht.

3.2. Letzteren iSd dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG abzuleitenden Anforderungen wird das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Straferkenntnis offensichtlich nicht gerecht, wenn in dessen Spruch dem Berufungswerber bloß zur Last gelegt wird, daß er die Tat "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma M, strafrechtlich zu verantworten" habe, ohne gleichzeitig auch anzuführen, ob dessen Verantwortlichkeit etwa aus dessen Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser KG (wofür sich allerdings auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte ergeben) oä. herrührt.

Indem das angefochtene Straferkenntnis die dargelegte Konkretisierung vermissen läßt, verstößt es sohin gegen den aus § 44a Z. 1 VStG resultierenden Schutzzweck im Hinblick auf das das Verwaltungsstrafverfahren dominierende Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG.

Da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist (vgl. § 137 Abs. 9 WRG), kam eine Spruchkorrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ungeachtet der Frage, ob er hiezu als nach Art. 6 Abs. 1 MRK iVm Art. 129 B-VG bloß rechtsprechende und nicht zugleich auch strafverfolgende Institution von Verfassungs wegen überhaupt befugt wäre - von vornherein nicht in Betracht.

3.3. Es war daher schon aus diesen Gründen der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Berufungsvorbringen überhaupt eingegangen zu werden brauchte.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 und § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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