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VwSen-260052/4/Gf/La

Linz, 17.11.1993

VwSen-260052/4/Gf/La Linz, am 17. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F W, vom 26. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Dezember 1992, Zl. 501/Wa-63/92d, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zum Verfahren des Oö.

Verwaltungssenates in Höhe von 600 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt linz vom 23.

Dezember 1992, Zl. 501/Wa-63/92d, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 1. Juli 1992 in den Kanaleinlaufschacht vor dem Haus D in L Lackreste geleert und damit in die öffentliche Kanalisation der Stadt Linz eingebracht habe, ohne über eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. h iVm § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 19. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26.

Jänner 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, in der lediglich die Höhe des Strafausspruches angefochten wird.

2.1. Zur Strafhöhe führt die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses aus, daß die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd und der Umstand, daß er eine Pension in Höhe von lediglich 11.600 S bezieht und für seine Gattin unterhaltspflichtig ist, entsprechend berücksichtigt worden sei. Als straferschwerend sei kein Umstand hervorgekommen. Aus diesen Gründen sei daher unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Aspekte eine ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe zu verhängen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die in die Kanalisation eingebrachte Menge von 1/8l Lackrest bloß geringfügig gewesen sei und - da sich dieser nicht mit dem im Kanal befindlichen Wasser vermischt habe - keine Schaden verursacht habe. Da die verhängte Geldstrafe in Verbindung mit einer gleichzeitig ausgesprochenen Strafe wegen einer übertretung abfallrechtlicher Vorschriften mehr als die Hälfte eines Monatsbezuges ausmachen und ihn daher in ernstliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, beantragt der Rechtsmittelwerber die Herabsetzung auf die Mindeststrafe.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl.

501/Wa-63/92; von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 2 lit. h iVm § 32 Abs. 4 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Nach § 13 VStG ist - von Oganstrafverfügungen abgesehen - mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind darüber hinaus auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Außerdem ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Zuletzt sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Wie aus § 32 Abs. 4 WRG und der in dieser Bestimmung normierten Bewilligungspflicht - und dem dieser vorgelagerten umfangreichen Bewilligungsverfahren - deutlich wird, dient die Strafdrohung des § 137 Abs. 2 lit. h WRG in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung einer Verunreinigung von Kanalisationsanlagen gerade durch gesundheitsschädliche, schwer lösliche und/oder schwer abbaubare Stoffe, wie dies Lackreste ohne Zweifel darstellen. Daß es aufgrund der zum Tatzeitpunkt herrschenden Dürre zu keiner Vermengung dieser Lackreste mit dem im Kanal befindlichen Wasser kam, ist lediglich einem glücklichen Umstand zuzuschreiben, der aber nicht dem Rechtsmittelwerber zugutegehalten werden kann: Nach § 19 Abs. 1 VStG kommt es nämlich - wie zuvor ausgeführt - nicht nur auf das Ausmaß einer tatsächlichen Schädigung, sondern - falls ein Schaden nicht eintritt - auch bereits auf das Ausmaß der Gefährdung öffentlicher Interessen an, welche entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers keineswegs unerheblich war. Bedurfte es nämlich bereits im gegenständlichen Fall des zweistündigen Einsatzes eines Spül- und Saugwagens des städtischen Unternehmens, um den verunreinigten Inhalt des Kanaleinlaufes zu entsorgen, so kann man sich unschwer vorstellen, daß im Falle einer tatsächlichen Vermischung der Lackreste mit dem im Kanalinhalt ein erheblicher Mehraufwand erforderlich gewesen wäre, um die Verunreinigung zu entsorgen.

Hinzu kommt, daß die Lackreste bewußt in den Kanaleinlaufschacht geleert wurden, der Rechtsmittelwerber damit also vorsätzlich gehandelt hat.

Angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat haben daher entsprechend der in § 19 VStG vorgenommenen Wertung die Aspekte der bisherigen Unbescholtenheit und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Rechtmittelwerbers in den Hintergrund zu treten.

Es kann sohin im Ergebnis darin, daß die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu einem Zehntel ausgeschöpft hat, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Auf die in § 54b Abs. 3 VStG vorgesehene Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu stellen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, wird der Rechtsmittelwerber hingewiesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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