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VwSen-260057/2/Gf/La

Linz, 18.11.1993

VwSen-260057/2/Gf/La Linz, am 18. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A D, vom 1.

Februar 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Jänner 1993, Zl. Wa/1057-2/1992-Ra, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Wendungen "- die Ablaufwerte in die Ortskanalisation wurden nicht registriert" sowie "- Verwendung von Salzsäure zur Neutralisation (bewilligt ist die Verwendung von Äscher)" zu entfallen haben.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 400 S; für das Verfahren vor dem oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2, § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Jänner 1993, Zl. Wa/1057-2/1992-Ra, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil er in der Zeit zwischen dem 21. Juli 1992 und dem 12. November 1992 vorsätzlich an der zu seiner Wasserkraftanlage gehörenden Staumauer durch Anbringen eines Aufsatzes mit einbetoniertem Fachbaum eine bewilligungspflichtige Änderung ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs.

3 lit. a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr.

252/1990 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 18. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1.

Februar - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß im Zuge einer wasserrechtlichen Überprüfung am 17. November 1992 durch einen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, daß der Rechtsmittelwerber - neuerlich und weiterhin entgegen seiner bisherigen wasserrechtlichen Bewilligung - auf der Wehrkrone der Staumauer einen Aufsatz hergestellt und in diesen einen Fachbaum von 12 cm Höhe einbetoniert habe, sodaß insgesamt eine Erhöhung von 14 cm entstanden sei, wodurch die Wassereinzugsverhältnisse in den Werksbach sowie die Abflußverhältnisse abwärts der Stauanlage erheblich geändert worden seien.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß infolge der Entfernung des ursprünglich beanstandeten Aufsatzes starke Schäden an der Wehrkrone entstanden seien, die er mit Zementmörtel geebnet und sodann einen bloß mit Schrauben befestigten und daher beweglichen, 12 cm hohen Fachbaum aufgelegt habe. Dies entspreche den in der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung enthaltenen Anforderungen; eine Vergrößerung der Stauhöhe sei dadurch nicht eingetreten.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa/1057/1992; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, dieser von den Verfahrensparteien im Grunde auch nicht bestritten wird und die Parteien schließlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben, konnte von deren Abhaltung gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen, Zl.

I/7-2063, vom 4. Juni 1937 wurde dem damaligen Berechtigten die wasserrechtliche Bewilligung zum "Aufsetzen eines Staupfostens auf die feste Wehrkrone im Bedarfsfall mit einer Höhe von 12 cm" erteilt; dies war, wie sich schon aus dem Genehmigungsbescheid vom 28. Oktober 1895, Zl. 15617, ergibt, "zur Zeit niedriger Wasserstände" gedacht.

Nachdem dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Februar 1989, Zl. Wa/140/1983, aufgetragen worden war, die anstelle eines beweglichen hölzernen Aufsatzes zusätzlich aufbetonierte Schwelle in Höhe von 15 cm wieder zu entfernen und er dieser Aufforderung auch entsprochen hatte, wurde bei einem am 17. November 1992 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber auf der Wehrkrone der Staumauer nunmehr einen betonierten Aufsatz mit einem eingelegten, d.h. mit dem Betonaufsatz fest verbundenen und überdies mittels vier Schrauben befestigten, 18 cm breiten und 12 cm hohen Fachbaum angebracht hatte, sodaß insgesamt eine Erhöhung der Staumauer um 14 cm bewirkt wurde.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. a iVm § 9 Abs. 1 und 2 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der eine der Benutzung von Tagwässern dienende Anlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ändert.

4.2. Aus dem oben unter 3. festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber über die wasserrechtliche Bewilligung verfügt, im Bedarfsfall, d.h. nur zur Zeit niedriger Wasserstände, auf die feste Wehrkrone einen Staupfosten mit einer Höhe von 12 cm aufzusetzen. Dies impliziert notwendig, daß eine entsprechende Vorrichtung, die die bedarfsgerechte Ausnützung dieser Berechtigung ermöglichen soll, derart ausgestaltet werden muß, daß der Staupfosten jeweils dann wieder abgesetzt werden kann, wenn kein niedriger Wasserstand herrscht. Rechtlich unerheblich ist hingegen, ob dieser Staupfosten grundsätzlich leicht oder nur unter erheblichem Aufwand zu entfernen ist. Dem Rechtsmittelwerber ist daher insoweit zu folgen, daß unter diesem Aspekt auch ein bloß mittels vier Schrauben befestigter Staupfosten in diesem Sinne noch als "beweglich" anzusehen ist. Indem und weil dieser Staupfosten aber tatsächlich in den Betonaufsatz eingettet und solcherart mit der Wehrkrone fest verbunden wurde, kann er nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr als beweglich angesehen werden, selbst wenn die Loslösung von der Wehrkrone dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nach mit gering(st)em Aufwand (Schraubenschlüssel und Spitzhacke) bewerkstelligt werden könnte.

Der Rechtsmittelwerber hat demnach eine bewilligungspflichtige Änderung seiner Wasserkraftanlage iSd § 9 WRG vorgenommen, ohne zum Tatzeitpunkt über eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen; er hat sohin tatbestandsmäßig iSd § 137 Abs. 3 lit. a WRG gehandelt.

4.3. Der belangten Behörde kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß dem Berufungswerber ein besonderes gravierendes Verschulden schon deshalb zur Last gelegt werden könnte, weil er unmittelbar nach Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes neuerlich einen solchen hergestellt hat. Im ersteren Fall wurde nämlich die Wehrkrone um 15 cm aufgemauert, während nunmehr ein 12 cm hoher Fachbaum in eine 2 cm hohe Betonschicht eingelassen wurde. Es liegt auf der Hand, daß die nunmehrige Installierung dem Erfordernis nach einem beweglichen Staupfosten - wie die obigen Ausführungen unter 4.2. zeigen - schon sehr nahe kommt bzw. daß es keines nennenswerten Aufwandes mehr bedarf, um endgültig einen konsensgemäßen Zustand herzustellen.

Ein vorsätzliches Handeln kann daher in der Vorgangsweise des Rechtsmittelwerbers insgesamt besehen nicht erblickt werden; ihm ist vielmehr lediglich Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen: 30.000 S) berücksichtigt, jedoch zu Unrecht dessen bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als strafmildernd berücksichtigt.

Weiters ist aber in Rechnung zu stellen, daß in der erst kurz nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretenen und daher für den vorliegenden Fall noch nicht unmittelbar maßgeblichen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. April 1991, BGBl.Nr. 184/1991, für absetzbare Stoffe eine generelle Emissionsbegrenzung von 10 ml/l festgelegt wurde und der Rechtsmittelwerber bei der ihm angelasteten Tat diesen Wert doch deutlich unterschritten hat. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates eine entsprechende Herabsetzung der Strafe.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) herabgesetzt wird; im übrigen wird diese jedoch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Wendungen "- die Ablaufwerte in die Ortskanalisation wurden nicht registriert" und "- Verwendung von Salzsäure zur Neutralisation (bewilligt ist die Verwendung von Äscher)" zu entfallen haben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, vorzu schreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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