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VwSen-260065/2/Gf/La

Linz, 24.11.1993

VwSen-260065/2/Gf/La Linz, am 24. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F W, vom 21. April 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 14. April 1993, Zl.

Wa96-361991/Sch/Ot, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und demgemäß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch nach dem Wort "Geschäftsführer" die Wendung "und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener" einzufügen ist.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 14. April 1993, Zl. Wa96-36-1991/Sch/Ot, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er als Geschäftsführer einer GmbH der bescheidmäßigen Verpflichtung, entweder unter Vorlage eines Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb seiner Tankstelle anfallenden Abwässer in die Ortskanalisation anzusuchen oder diese Einleitung einzustellen, nicht fristgerecht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. x iVm § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 20. April 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. April 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund von Erhebungen der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung als erwiesen anzusehen sei, daß der Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer einer GmbH einem bescheidmäßigen Auftrag zur Einreichung eines bewilligungsfähigen Projektes bzw. zur Einstellung der Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation bis zur gesetzten Frist am 30. April 1991 nicht nachgekommen ist.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er am 15.

Dezember 1992 ein Projekt einer von ihm beauftragten Liefer firma beim Amt der Oö. Landesregierung vorgelegt habe. Da diese Projektierung von der Behörde als unzureichend empfunden worden sei, habe er der Lieferfirma den Auftrag entzogen und ein anderes Unternehmen damit betraut. Im übrigen habe die Oö. Landesregierung seit dem Jahre 1984 ständig an den von ihm eingereichten Unterlagen etwas auszusetzen gehabt, sodaß er der Meinung sei, daß diese Behörde die Verantwortung für die mißliche Situation zu tragen habe.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl.

Wa96-36-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung überdies lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 2 lit. x WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der einem ihm nach § 138 Abs. 2 WRG erteilten Auftrag nicht nachkommt.

4.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 14.

Jänner 1991, Zl. Wa-100727/4-1991/Spi/Lin, wurde die GmbH des Rechtsmittelwerbers verpflichtet, bis zum 30. April 1991 entweder unter Vorlage eines von einem Fachkundigen ausgearbeiteten und dem § 103 WRG entsprechenden Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der Tankstelle und KFZ-Werkstätte anfallenden Abwässer in die Ortskanalisation Gmunden anzusuchen oder die Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation einzustellen.

Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, daß die Formulierung des Spruches dieses Bescheides im Endeffekt dazu führt, daß er der Wasserrechtsbehörde gleichsam insofern "ausgeliefert" ist, als diese stets aus eigenem, nämlich im Wege einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung darüber befinden kann, ob und inwieweit die eingereichte Projektierung den Anforderungen des § 103 WRG entspricht. Wie diesbezüglich aber schon die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses zutreffend ausführt, hätte der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit gehabt, gegen diesen Bescheid Berufung zu erheben und somit den Eintritt dieser Rechtswirkungen zu verhindern. Indem er dies jedoch unterlassen hat, hat er somit auch die Konsequenzen in vollem Umfang zu tragen.

Daß er dem Auftrag bis zum 30. April 1991 tatsächlich und im Wissen um dessen Verbindlichkeit, also vorsätzlich nicht nachgekommen ist, wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

Der Rechtsmittelwerber hat somit tatbestandsmäßig und schuldhaft iSd § 137 Abs. 2 lit. x WRG gehandelt.

4.3. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde jedoch offensichtlich den Umstand, daß der Rechtsmittelwerber insofern Einsicht gezeigt hat, als er einige - wenn auch ungeeignete - Projektierungen vorgelegt hat, zu Unrecht nicht als strafmildernd berücksichtigt.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und demgemäß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch nach dem Wort "Geschäftsführer" die Wendung "und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener" einzufügen ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 100 S; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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