Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260068/4/Wei/Shn

Linz, 13.07.1993

VwSen - 260068/4/Wei/Shn Linz, am 13. Juli 1993 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des F, geb. 21. August 1940, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz zu GZ 501/Wa-116/91d, vom 9. März 1992 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz, GZ 501/Wa-116/91d, vom 9. März 1993 wurde über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.f Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl Nr 215/1959 idF BGBl Nr 252/1990) eine Geldstrafe von S 5.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) verhängt, weil er es zumindest in der Zeit zwischen 1. Juni 1991 und 13. Juni 1991 in V, nördlich der Zufahrtsstraße zum ehemaligen Sägewerk als gemäß § 31 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 Verpflichteter unterlassen hat, die ihm von Organen des GPK Vorchdorf bekanntgegebenen erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, nämlich Ausheben des ölverunreinigten Erdreichs bzw Gesteines (samt ordnungsgemäßer Entsorgung desselben) durchzuführen, nachdem er zuvor ein ausrangiertes Motorboot umgestürzt und mit der Unterseite nach oben auf unbefestigtem Grund gelagert hatte, wodurch das im Boot befindliche Heizöl ausfloß und durch das Versickern im unbefestigten Untergrund eine ca zwei Quadratmeter große Fläche mit Öl verunreinigt wurde.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine als Einspruch bezeichnete undatierte Berufung eingebracht, die beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 16. April 1993 einlangte. Wann die Berufung zur Post gegeben wurde, konnte nicht festgestellt werden, da das Datum des Poststempels nicht erkennbar ist. Mit Schreiben vom 21. April 1993 hat die Erstbehörde beim Berufungswerber angefragt, wann er die Berufung zur Post gegeben hat und ihn aufgefordert, allfällige Beweismittel bekanntzugeben. Die für die Rückantwort gesetzte Frist von zwei Wochen verstrich ergebnislos.

3. Mit Schreiben vom 3. Juni 1993, das dem Berufungswerber am 8. Juni 1993 laut Postrückschein zugestellt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, daß mit der laut Postrückschein wirksamen Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 23. März 1993 beim Postamt 4020 Linz die Zustellung bewirkt worden ist. Mit Ablauf des 6. April 1993 endete dementsprechend die zweiwöchige Berufungsfrist.

Der Berufungswerber wurde darauf aufmerksam gemacht, daß seine Berufung erst zehn Tage später, nämlich am 16. April 1993, und damit deutlich außerhalb des üblichen Postlaufes beim Magistrat Linz einlangte. Er wurde wegen des unleserlichen Poststempels eingeladen bekanntzugeben, wann er die Berufung zur Post gegeben hat und ob er sich im Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Insofern wurde dem Berufungswerber eine ausführliche Rechtsbelehrung erteilt. Für seine Stellungnahme ist dem Berufungswerber die angemessene Frist von 14 Tagen eingeräumt worden.

Bis zum heutigen Tage hat der Berufungswerber von der ihm eingeräumten Möglichkeit auf Parteiengehör nicht Gebrauch gemacht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie bereits unter Punkt 3 dargestellt, langte die Berufung erst zehn Tage nach Ablauf der Berufungsfrist und damit eindeutig außerhalb des üblichen Postlaufes von zwei bis drei Tagen bei der Erstbehörde ein. Da der Berufungswerber trotz hinreichender Rechtsbelehrung die ihm gebotene Gelegenheit zur Erhebung zweckdienlicher Einwendungen nicht genützt hat, hat der unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßikeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Es war daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis seine Berufung erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebracht hat, weshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG die Berufung als verspätet zurückzuweisen war. Wegen der eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war es dem unabhängigen Verwaltungssenat von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß 6

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