Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260071/4/Wei/Rd

Linz, 22.02.1994

VwSen-260071/4/Wei/Rd Linz, am 22. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des L E, geb. ..., vom 7. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. Mai 1993, Zl.

501/Wa-108/92b, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl Nr.

215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990; im folgenden WRG 1959), beschlossen und zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

II. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III. Im Strafausspruch wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die gemäß § 16 Abs 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 16 Stunden und 48 Minuten herabgesetzt.

IV. Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs 1 VStG 1991; § 24 VStG 1991 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991; § 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er als Inhaber und Betreiber des im Standort L, W S, befindlichen Autowracklagerplatzes in der Zeit zwischen 21. Jänner 1992 und 28. September 1992 dem ihm gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. November 1989, Zl. 01-1/2, wonach sämtliche mit wassergefährdenden Stoffen behaftete Schrotteile und Ablagerungen, welche derzeit auf unbefestigten Flächen auf dem angeführten Lagerplatz gelagert werden, von diesen zu entfernen sind, danach das auf den unbefestigten Flächen vorhandene ölverschmutzte Erdreich unter Aufsicht eines Sachverständigen bis in eine Tiefe, in der augenscheinlich keine Ölverunreinigungen feststellbar sind, auszuheben und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen sowie über diese Entsorgung der Behörde der schriftliche Nachweis vorzulegen ist, insofern nicht zur Gänze Folge geleistet habe, als lediglich der westliche Bereich des Firmenareals auf einer Breite von ca. 20 m von den dort befindlichen Autowracks und Bussen geräumt worden ist, jedoch im gesamten Bereich des Firmen areals das ölverunreinigte Erdreich nicht unter Aufsicht eines Sachverständigen entsprechend dem wasserpolizeilichen Auftrag ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt worden ist und auch im restlichen Bereich des Firmenareals auf ca. zwei Drittel der Fläche die Autowracks bzw. die mit wassergefährdenden Stoffen behafteten Schrotteile und Ablagerungen von den unbefestigten Flächen nicht entfernt worden sind.

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit e) iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 begangen.

Die belangte Behörde verhängte über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen fest.

1.2. Gegen dieses vom Berufungswerber (Bw) am 24. Mai 1993 eigenhändig übernommene Straferkenntnis richtet sich die am 7. Juni 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 7. Juni 1993.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der wasserpolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters dem Bw am 11. Dezember 1989 zugestellt worden und mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Zuge diverser Nachschauten konnte man feststellen, daß der Bw dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht bzw. nicht im gesamten Umfang Folge geleistet habe.

Wegen der Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages wurde bereits mit den Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 19. April 1991, Zl. 501/Wa, und vom 2. Jänner 1992, Zl. 501/Wa-133/91a, idFd Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. August 1992, VwSen-260016/12/Gf/Hm, eine Geldstrafe von je S 10.000,- rechtskräftig verhängt.

Anläßlich einer Nachschau vom 28. September 1993 sei festgestellt worden, daß der westliche Bereich des Firmenareals auf einer Breite von ca. 20 m von Autowracks und Bussen zur Unterbringung von Motoren, Getrieben, Behältnissen, Batterien udgl. geräumt worden ist. Der alte Bagger sei auf den östlichen Bereich umgestellt worden. Das ölverunreinigte Erdreich sei nicht unter Aufsicht eines Sachverständigen ausgehoben worden. Auf das Erdreich sei eine ca. 20 cm starke, planierte und verdichtete Pechschotterschicht aufgebracht worden.

Der Ordnung halber hält die belangte Behörde auch fest, daß nach der Überprüfung vom 28. September 1993 der Nachfolgepächter die Autowracks zur Gänze entfernt und Erdmaterial von zwei Dritteln des Grundstückes - jedoch ohne Aufsicht eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen teilweise abgehoben und auf andere Grundstücke verbracht habe.

Die Tatsache, daß dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht zur Gänze entsprochen worden ist, ergäbe sich aus den Überprüfungen bzw. Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde. Der Bw habe dies in seiner Rechtfertigung vom 20. Oktober 1992 auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, sondern nur auf das zwischenzeitlich aufgelöste Pachtverhältnis und auf eine dazu abgeschlossene Vereinbarung hingewiesen, wonach die Räumung bzw. Entsorgung nicht zu seinen Lasten gehe.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Bw im Tatzeitraum dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht ausreichend entsprochen habe. Der Beginn des Tatzeitraumes wurde mit 21. Jänner 1992 angenommen, weil das vorhergehende Straferkenntnis vom 2. Jänner 1992 am 20.

Jänner 1992 zugestellt worden ist. Die Einwände des Bw wurden für rechtlich bedeutungslos gehalten. Dem Bw sei vorsätzliches Verhalten anzulasten, weil ihm zumindest seit Mitte Dezember 1989 die Notwendigkeit der Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen bekannt gewesen wäre und er dennoch keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt hätte.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde straferschwerend davon aus, daß bereits zwei rechtskräftige Vorstrafen wegen der Nichtbefolgung des wasserpolizeilichen Auftrages vorlagen. Strafmildernde Umstände wurden nicht angenommen. Die belangte Behörde habe aber berücksichtigt, daß der wasserpolizeiliche Auftrag seit den letzten Straferkenntnissen zumindest - wenn auch nicht vom Bw selbst teilweise erfüllt worden ist. Im übrigen ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 6.500,-- und keinen Sorgepflichten aus.

2.2. In seiner Berufung bringt der Bw vor, daß das ölverschmutzte Erdreich sowie die wasserdurchlässigen Busse noch von der Vorbesitzerin stammten. Die Fa. E W sei am 15. Mai 1964 gegründet worden und Frau E S sei bis 24. Mai 1973 Inhaberin gewesen. In dieser Zeit wären hunderte Autos der Verschrottung zugeführt worden. Der Bw habe am 25. Mai 1973 die Firma gekauft und die Verschrottung sofort eingestellt. Daher glaube er, daß er zum dritten Mal zu Unrecht als Verschmutzer verurteilt worden sei.

Der Bw habe vor ca. zwei Jahren mit der Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages begonnen und dabei 150 bis 200 Stück Schrottautos nachweislich entsorgt. Da ihm aber die Geldmittel fehlten, sei ihm die termingerechte Entsorgung über den Kopf gewachsen.

Der Bw hat eine Kopie des Schreibens der Verpächter vom 29.

Juni 1992 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, daß der Pachtvertrag aufgelöst worden und als Räumungstermin der 30.

Juni 1992 vorgesehen worden wäre. Außerdem wird auf den Abschluß eines neuen Pachtvertrages per 1. Juli 1992 hingewiesen. Aus der ebenfalls vorgelegten Räumungsvereinbarung vom 17. Juli 1992 zwischen den Verpächtern der Liegenschaft, vertreten durch Dr. S E, Rechtsanwalt in L, L, und dem Bw geht hervor, daß etwa drei gleiche Streifen des Lagerplatzes von Norden nach Süden festgelegt wurden, wobei der westseitige bis zum 31. August 1992, der mittlere bis zum 31. Oktober 1992 und der östliche bis zum 31. Dezember 1992 zu übergeben waren. Die Übergabe dieser Streifen hatte jeweils geräumt oder auch nicht geräumt zu erfolgen. Eine allfällige Räumung wird nach dieser Vereinbarung nicht auf Kosten des Pächters durchgeführt.

Der Bw bringt dazu vor, daß er ab 1. Juli 1992 auf diesem Areal keine Rechte mehr gehabt habe. Am 17. Juli 1992 habe man anläßlich einer Begehung mit Rechtsanwalt Dr. E festgelegt und niedergeschrieben, daß die ordnungsgemäße Räumung bzw. Entsorgung nicht zu Lasten des Bw, sondern des Nachfolgers durchgeführt werde. Am 31. Dezember 1992 habe der Bw das letzte Drittel und damit das gesamte Areal dem Nachfolger Helmut Leitenberger übergeben. Das Gewerbe habe er mit 4. Jänner 1993 zurückgelegt. Seit 1. Februar 1993 beziehe er eine Alterspension von monatlich S 6.524,--. In der Zeit vom 18. August 1992 bis 2. Oktober 1992 war der Bw in stationärer Behandlung im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern, wobei er sich drei schweren Operationen unterziehen mußte.

Abschließend wird in der Berufung begehrt:

"Als Beschuldigter stelle ich den Antrag, wenn notwendig, um kostenlose Beistellung eines Verteidigers, da ich mit einer monatlichen Alterspension von S 6.524,-- mir fast nichts leisten kann und es wäre zu einer einfachen Lebensführung als Wittwer mein Lebensunterhalt sehr beeinträchtigt.

Ich hoffe, dass ich mit meinen Angaben der Rechtsfertigung entsprochen habe und ersuche hiermit höflichst, da es mir auch gesundheitlich nicht gut geht, von der Bestrafung des Straferkenntnis vom 6.5.93 Abstand zu nehmen." 2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29. Juni 1993 vorgelegt und unter Hinweis auf die Vorstrafen des Bw und die verhängte Geldstrafe von nur S 5.000,-- die vollinhaltliche Bestätigung ihres Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Zl. 501/Wa-108/92, der belangten Behörde festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Berufungsschrift hinlänglich geklärt erscheint. Die Berufung bestreitet den erstinstanzlich angenommenen Sachver halt nicht, sondern macht im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der erkennende Verwaltungssenat konnte daher seiner Entscheidung den unbestrittenen Sachverhalt zugrundelegen und von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG absehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zum Verfahrenshilfeantrag:

Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der außerstande ist ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anwaltszwang. Gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG besteht schon von Gesetzes wegen die Verpflichtung Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die kostenlose Beigabe eines Ver teidigers im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen, in denen sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als auch die Komplexität der Rechtssache dies erfordern.

Auch wenn der Verwaltungssenat bei der geringen Alterspension des Bw davon ausgeht, daß sich dieser keinen Verteidiger leisten kann, so war dennoch die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, weil sie nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw einer zweckentsprechenden Verteidigung lag. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Nichtbefolgung des wasserpolizeilichen Auftrages sind weder besondere Probleme bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch besonders schwierige Rechtsfragen zu lösen. Vielmehr ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt sogar unstrittig und die Rechtslage hinreichend durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

4.2. Gemäß § 137 Abs 3 lit e) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ihm gemäß § 31 Abs 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.

November 1989, Zl. 01-1/2, wurde dem Bw der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt zum Schutz des Grundwassers sofort die mit wassergefährdenden Stoffen behafteten Schrotteile und Ablagerungen, welche auf unbefestigten Flächen gelagert werden, zu entfernen, danach das ölverschmutzte Erdreich unter Aufsicht von Sachverständigen bis in eine Tiefe, in der keine augenscheinlichen Ölverun reinigungen mehr feststellbar sind, auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie darüber der Behörde einen schriftlichen Nachweis vorzulegen.

Dieser Bescheid ist dem Bw am 11. Dezember 1989 zugestellt worden und durch ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und unanfechtbar geworden. Der Bw ist bereits zweimal wegen Nichtbefolgung dieses wasserpolizeilichen Auftrages der gleichen Verwaltungsübertretung für schuldig befunden worden. Er hat zwar einige Maßnahmen zur Erfüllung des behördlichen Auftrages vorgenommen, gesteht aber letztlich zu, daß er mangels finanzieller Mittel dem Auftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Situation am Lagerplatz anläßlich der behördlichen Nachschau vom 28. September 1993 hat der Bw nicht bestritten. Demnach ist davon auszugehen, daß bis zu diesem Zeitpunkt dem wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne der Beschreibung im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde nicht zur Gänze Folge geleistet worden ist. Damit steht aber auch fest, daß der Bw seine öffentlichrechtlichen Verpflichtungen aus dem ergangenen Auftrag noch immer nicht erfüllt hatte. Durch das andauernde Unterlassen des gebotenen Tuns hat er den ihm gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 erteilten Aufträgen zuwidergehandelt und das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.3. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie die Einwendungen des Bw für rechtlich unerheblich gehalten hat. Der Einwand, das ölverschmutzte Erdreich und die wasserdurchlässigen Busse stammten noch von der Vorbesitzerin, ist schon deshalb nicht zielführend, weil der an den Bw ergangene wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig und unanfechtbar geworden ist. Außerdem ist der Bw darauf zu verweisen, daß als Adressat für Aufträge gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 grundsätzlich jedermann im Naheverhältnis zur Gefahrenquelle und nicht bloß der eigentliche Verursacher in Betracht kommt (vgl dazu näher mit Nw Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], § 31 WRG Rz 15). Schon in der Tatsache, daß der Bw die Firma seiner Vorgängerin fortgeführt und den Autowracklagerplatz mit den Wracks, Schrotteilen und Ablagerungen übernommen und weiterbetrieben hat, liegt ein hinreichender Grund für seine öffentlichrechtliche Inpflichtnahme iSd § 31 Abs 3 WRG 1959 vor.

Ebensowenig war das übrige Vorbringen der Berufung geeignet, den Bw zu entlasten. Insbesondere konnte er sich als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG 1959 nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen seinen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen entziehen (vgl VwGH 4.4.1989, 88/07/0134 = ZfVB 1990/1/307 und VwGH 25.6.1991, 91/07/0033; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 127 f, § 31 WRG Rz 15 u 16). Der Einwand des Bw, daß er seit 1. Juli 1992 wegen des Abschlusses eines neuen Pachtvertrages mit seinem Nachfolger keine Rechte mehr auf dem Areal gehabt hätte, ist schon nach den vorgelegten Urkunden unzutreffend. Denn aus dem Räumungsvergleich geht eine etappenweise Verpflichtung zur Übergabe von Teilflächen im Ausmaß von ca. je einem Drittel per 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember 1992 hervor, wobei lediglich vereinbart wurde, daß die Übergabe jedenfalls ohne Rücksicht auf die tatsächliche Räumung dieser Flächen durch den Bw zu den angeführten Terminen stattzufinden hat und daß die von den Verpächtern veranlaßte Räumung nicht auf Kosten des Pächters durchgeführt wird.

Diese Vereinbarung bedeutet natürlich nicht, daß der Bw nicht hätte auf seine Kosten räumen dürfen.

Außerdem besteht gemäß § 31 Abs 5 iVm § 72 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 u.a. eine Duldungspflicht der Eigentümer von Grundstücken und der Wasserberechtigten betreffend die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung. Schließlich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ganz allgemein Dritte, in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, eine behördlich durchsetzbare Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen trifft (vgl VwGH 4.4.1989, 88/07/0134 = ZfVB 1990/1/307; VwGH 27.9.1988, 84/07/0047, 0048 = ZfVB 1989/3/1030).

4.4. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie dem Bw vorsätzliches Nichterfüllen des wasserpolizeilichen Auftrages anlastet. Die behördlich angeordneten Maßnahmen waren dem Bw bereits seit Dezember 1989 bekannt. Er wurde bereits zweimal wegen des Zuwiderhandelns bzw der Nichterfüllung rechtskräftig bestraft. Daß er im Jahr 1992 die behördlichen Anordnungen noch immer nicht ordnungsgemäß befolgt hat, kann nur als vorsätzliches Fehlverhalten aufgefaßt werden. Der Bw hat sich zumindest damit abgefunden, daß er dem ihm erteilten Auftrag iSd § 31 Abs 3 WRG 1959 durch weitgehendes Unterlassen der gebotenen Maßnahmen zuwiderhandelt. Der Hinweis auf fehlende Geldmittel ist angesichts des langen Zeitraums und der Tatsache, daß es der Bw offenbar jahrelang pflichtwidrig unterlassen hat, den Autowracklagerplatz auf befestigten Flächen so zu betreiben, daß eine Gefährdung des Grundwassers nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vermieden wird, nicht stichhältig und zur Entschuldigung geeignet. Das - wenn auch - selbstverschuldete finanzielle Unvermögen läßt nur die Schuld des Bw im Rahmen der Strafzumessung weniger gravierend erscheinen.

Der relevierte Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 18.

August 1992 bis 2. Oktober 1992 fällt zwar in den bis 29.

September 1992 angelasteten Tatzeitraum, vermag aber ebenfalls den Bw nicht zu entschuldigen. Der Bw wurde durch den wasserpolizeilichen Auftrag nicht zur eigenhändigen Vornahme der zum Schutz des Grundwassers angeordneten Maßnahmen verpflichtet. Er hätte aber unter Verwendung von Erfüllungsgehilfen dafür sorgen müssen, daß den behördlichen Vorschreibungen entsprochen und der im Bescheid vom 28. November 1989 beschriebene Zustand hergestellt wird. Durch seinen stationären Aufenthalt war er nicht gehindert, rechtzeitig organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der wasserpolizeilichen Anordnungen zu setzen. Auch seine schwere Erkrankung kann daher nur die Strafzumessungsschuld in einem günstigeren Licht erscheinen lassen.

4.5. Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß die zwei Vorstrafen sowie das vorsätzliche Nichterfüllen des wasserpolizeilichen Auftrages erschwerend ins Gewicht fallen. Besondere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. In gewisser Hinsicht als schuldmindernd ist dem Bw allerdings sein Tatsachengeständnis sowie seine schwierige finanzielle und gesundheitliche Situation zuzubilligen. Im Hinblick darauf und wegen der - wenn auch vermeidbaren - Rechtsirrtümer kann jedenfalls eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung des Bw nicht festgestellt werden.

Ferner hat die belangte Behörde auch berücksichtigt, daß mittlerweile wenigstens teilweise den behördlichen Anordnungen Folge geleistet wurde, wodurch nachträglich zumindest in objektiver Hinsicht das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung geschützter wasserwirtschaftlicher Interessen etwas geringer erscheint. Außerdem ist dem Bw in spezialpräventiver Hinsicht zugutezuhalten, daß er wegen des Bezugs der Alterspension und der Aufgabe seines Gewerbebetriebes in Hinkunft keine Gelegenheit mehr haben wird, ähnliche wassergefährdende Maßnahmen oder Unterlassungen vorzunehmen, die zu den wasserpolizeilichen Anordnungen geführt haben.

Aus den dargelegten Gründen hält der erkennende Verwaltungssenat die von der belangten Behörde verhängte geringe Geldstrafe von S 5.000,-- durchaus für tat- und schuldangemessen. Sie berücksichtigt ausreichend die besondere Situation sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw und schöpft den möglichen primären Geldstrafrahmen von bis zu S 100.000,-- lediglich zu 5 % aus.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach dem § 16 Abs 2 VStG in der Höhe von höchstens zwei Wochen festzusetzen. Insofern hat die belangte Behörde ohne jede Begründung für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt. Nach der ständigen Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 (BGBl Nr. 684/1988) grundsätzlich in Relation zu der verhängten Geldstrafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist. Nur mit besonderer Begründung können ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls aus Rücksicht auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Täters Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe abweichend von dieser Relation bemessen werden. Da eine solche Begründung unterlassen wurde, sieht sich der erkennende Verwaltungssenat veranlaßt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf das verhältnismäßige Maß von 0,7 Tagen oder 16,8 Stunden bzw. 16 Stunden und 48 Minuten herabzusetzen.

5. Bei diesem Ergebnis hatte gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Verwaltungssenat zu entfallen, weil der Strafausspruch teilweise abgeändert wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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