Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260073/2/Wei/Atz

Linz, 01.03.1994

VwSen-260073/2/Wei/Atz Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des B F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Mai 1993, Zl. Wa 96-268-1992, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl Nr.

215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch zu lauten hat:

B F ist schuldig, er hat als Transportunternehmer im Standort A, T, durch den ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durchgeführten Betrieb eines LKW-Waschplatzes auf dem großteils unbefestigten Schottergrund des Grundstückes Nr. der Katastralgemeinde L Einwirkungen auf das Grundwasser vorgenommen, wobei das Waschen von LKWs, insbesondere von Tankzügen, unter Verwendung von einem Hochdruckreiniger zumindest am 15., 16., 21., 22., und 23. Jänner 1993 und am 5. und 6. Februar 1993 ein unkontrolliertes Versickern von grundwassergefährdenden Waschwässern bewirkt hat.

B F hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begangen.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben und die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 bemessene Geldstrafe auf S 3.000,-- herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird gemäß dem § 16 VStG 1991 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt.

III. Im Berufungsverfahren entfällt die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens beträgt nunmehr S 300,--.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG 1991 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991; §§ 64, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, er habe insbesondere am 15.1.1993, 16.1.1993, 21.1.1993, 23.1.1993, 5.2.1993 und 6.2.1993 tagsüber auf dem großteils unbefestigt angelegten Waschplatz auf dem Grundstück der KG Lenzing, LKWs gewaschen und dadurch Maßnahmen durchgeführt, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein.

Der Bw habe dadurch die Vorschrift des § 32 Abs 2 lit c) des WRG 1959, BGBl Nr. 215 idFd WRG-Novelle 1990, BGBl Nr. 252, verletzt. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 hat die belangte Behörde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.

1.2. Gegen dieses vom Berufungswerber am 11. Mai 1993 eigenhändig übernommene Straferkenntnis richtet sich die am 24. Mai 1993 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufungsschrift vom 24. Mai 1993.

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß gegen den Bw Anzeige von Anrainern erstattet worden wäre, weil auf dem Betriebsgelände seines Transportunternehmens regelmäßig auf einem teilweise unbefestigt angelegten Waschplatz Kraftfahrzeuge, insbesondere Tankzüge, mittels Hochdruckreiniger gewaschen werden. Da für diesen LKW-Waschplatz keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, sei dringend um Abstellung dieses Mißstandes ersucht worden.

Über Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. März 1993 habe die Schwester des Bw in dessen Vertretung anläßlich ihrer Einvernahme vom 16. April 1993 erklärt, daß ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die Errichtung des LKW-Waschplatzes auf dem Grundstück ..., KG L, bereits anhängig sei. Voraussetzung für die wasserrechtliche Bewilligung sei noch die Umwidmung des Grundstückes von derzeit Wohngebiet in gemischtes Baugebiet. Die angelastete Verwaltungsübertretung habe die Schwester nicht bestritten.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie die Rechtfertigungsangaben seien Beweis genug für die angelasteten Waschvorgänge. Tatsache sei auch, daß bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung keine wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb dieses LKW-Waschplatzes im angeführten Standort vorliege. Gegen die Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 2 sowie 137 Abs 3 lit g) des WRG 1959 habe der Bw zumindest im Jänner und im Februar 1993 mehrmals verstoßen.

Die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe erachtete die belangte Behörde im Hinblick auf den Strafrahmen und die Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Gewässerreinhaltung für angemessen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien, soweit im Strafverfahren bekanntgegeben, berücksichtigt worden.

Milderungs- und Erschwerungsgründe hätten nicht vorgelegen.

2.2. In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis, die irrtümlich als Einspruch bezeichnet wurde, verweist der Bw auf die Angaben vom 16. April 1993. Ergänzend wird ausgeführt, daß der Gemeinderat die Entscheidung über die Umwidmung im Laufe des ersten Halbjahres 1993 versprochen habe. Es liege nicht am Bw, daß das Verfahren so ins Stocken geraten sei. Er habe bereits am 17. September 1992 das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung in dreifacher Projektausfertigung eingereicht und seien ihm bereits spürbare Kosten entstanden. Sein Interesse an einem ordnungsgemäßen Zustand sei deshalb groß. Der Waschplatz sei auch von der Gemeinde für die Abtretung der Zufahrtsstraße zu den heutigen Wohnhäusern kostenlos an das Kanalnetz angeschlossen worden.

Abschließend ersucht der Bw, von einer Bestrafung abzusehen und das Verfahren einzustellen, jedenfalls aber bis zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens auszusetzen.

2.3. Die belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. Wa 96/268-1992, festgestellt, daß schon durch die Aktenlage in Verbindung mit der Berufung, die auf die Rechtfertigungsangaben vom 16.

April 1993 verweist, der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Da der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt unbestritten ist und die Berufung im Ergebnis nur auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung bzw auf eine Bekämpfung der Strafe hinausläuft, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der erkennende Verwaltungssenat hat daher seiner Entscheidung den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 idFd WR-Novelle 1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Unbestritten und nach der Aktenlage bewiesen ist, daß der Bw im angeführten Standort einen Schotterparkplatz und LKW-Waschplatz auf dem großteils unbefestigten Grundstück Nr. der Katastralgemeinde Lenzing, betreibt. Die im Spruch angeführten Tage betreffen LKW-Waschvorgänge nach den Angaben von anzeigenden Anrainern (vgl niederschriftliche Anzeige vom 8.2.1993). In den niederschriftlichen Rechtfertigungsangaben (vgl dazu die aktenkundigen Niederschriften vom 16.4.1993 zur Zl. Ge 96-2744-1993 und Zl. Wa 96/268/1992) wurde nicht bestritten, daß am Schotterparkplatz LKWs abgestellt und Wascharbeiten vorgenommen werden.

Bereits mit Schreiben vom 17. Juli 1992 hat die belangte Behörde den Bw aus Anlaß der Gendarmerieanzeige vom 27. April 1992 sinngemäß auf die Vorschrift des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 und darauf hingewiesen, daß die durch das Waschen von LKWs auf unbefestigtem Grund anfallenden Abwässer eine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Er wurde aufgefordert, in Hinkunft dafür zu sorgen, daß LKWs nur auf befestigten Flächen gewaschen werden. In weiterer Folge hat der Bw ein Projekt eingereicht und um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der am geplanten LKW-Waschplatz anfallenden mineralölverunreinigten Wasch- und Niederschlagswässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde Lenzing angesucht.

Eine Verhandlung an Ort und Stelle hat die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 26. Jänner 1993 durchgeführt (vgl näher Verhandlungsschrift zu Wa-102052-1993). Bei dieser Verhandlung verweigerte die Marktgemeinde Lenzing die Zustimmung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation, weil der Gemeinderat, der voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 1993 eine Entscheidung treffen werde, noch die Umwidmung der Betriebsfläche von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet zu beschließen hätte. Bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde jedenfalls keine wasserrechtliche Bewilligung für den LKW-Waschplatz erteilt.

Aufgrund der dargestellten Umstände ist davon auszugehen, daß dem Bw durchaus bewußt sein mußte, daß er ohne Befestigung des Bodens und wasserrechtlichen Konsens der Wasserrechtsbehörde für die Ableitung der Abwässer keinen LKW-Waschplatz betreiben durfte. Bei der unkontrollierten Versickerung von Abwässern, die mit wassergefährdenden Stoffen wie Waschmittel und Mineralöl kontaminiert sind, im Rahmen von betrieblichen Fahrzeugwäschen handelt es sich auch nicht um geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser.

Die Maßnahmen des Bw führen nach dem natürlichen Verlauf der Dinge erfahrungsgemäß zu Einwirkungen auf das Grundwasser.

Schon sehr kleine Verluste an Benzin oder Öl sind geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH 15.9.1987, 87/07/0089). Der Bw hat daher den Tatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Sein Vorbringen in der Berufung kann ihn nicht entschuldigen, sondern läßt nur sein Verschulden in einem etwas günstigeren Licht erscheinen.

Die Neuformulierung des Schuldspruchs diente nur der Verdeutlichung des für das Tatbild des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 maßgeblichen Sachverhaltes.

4.3. Zur Strafbemessung der belangten Behörde ist zu bemängeln, daß eine nähere Darstellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw fehlt. Der Hinweis, daß diese berücksichtigt worden wären, soweit sie im Verwaltungsstrafverfahren bekanntgegeben wurden, ist völlig unzureichend. Die belangte Strafbehörde hätte vielmehr für den Fall, daß der Mitwirkungspflicht zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse nicht nachgekommen wird, eine realistische Einschätzung des Einkommens des Bw sowie seiner Sorgepflichten vornehmen und dem Bw mitteilen müssen, damit sich dieser dazu gegebenenfalls hätte äußern können.

Der im Akt befindlichen Kopie der Niederschrift vom 16.

April 1993, Zl. Ge 96-2744-1992, ist zu entnehmen, daß der Bw über kein Vermögen verfüge, für die Gattin und 2 Kinder sorgepflichtig ist und Einkommen laut Steuerbescheid (Bilanzen 1990 und 1991 negativ) habe, der allerdings nicht angeschlossen ist. Im Widerspruch dazu enthält die Niederschrift vom 16. April 1993 zu Wa 96/268/1992 den Hinweis "keine Sorgepflichten". Mangels näherer Anhaltspunkte geht der erkennende Verwaltungssenat im Zweifel zugunsten des Bw davon aus, daß dessen Einkommen abzüglich der Sorgepflichten nur im Bereich des Existenzminimums liegt. Schon aus diesem Grund war die verhängte Geldstrafe deutlich herabzusetzen.

Außerdem ist auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß mit dem angefochtenen Straferkenntnis in bezug auf das gegenständliche Dauerdelikt des Betreibens eines konsenslosen LKW-Waschplatzes auf unbefestigtem Grund nur ein relativ geringer Tatzeitraum in den Monaten Jänner und Februar 1993 vorgeworfen wurde. Insofern war es dem unabhängigen Verwaltungssenat, der von verfassungswegen als gerichtsförmige Kontrollinstanz fungiert und nicht die Aufgabe hat, Versäumnisse der Strafbehörde nachzuholen, schon wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung verwehrt, lebensnahe Korrekturen vorzunehmen. Da das Ausmaß der Gefährdung der wasserrechtlich geschützten Interessen angesichts des kurzen Tatzeitraums relativ gering erscheint (vgl § 19 Abs 1 VStG), war schon aus diesem Grund die ausgesprochene Strafe zu reduzieren. Auch im Hinblick auf das gemäß § 19 Abs 2 VStG Bedacht zu nehmende Ausmaß des Verschuldens kann keine strengere Bewertung stattfinden, weil die Schuld jedenfalls durch das Ausmaß des konkret verwirklichten (= im Schuldspruch vorgeworfenen) Unrechts begrenzt wird.

Schließlich ist dem Bw schuldmindernd anzurechnen, daß er immerhin die entscheidungswesentlichen Tatsachen zugestanden und schon am 17. September 1992 einen Antrag auf Bewilligung des eingereichten Abwasserprojektes eingebracht hat. Auch wenn ihm bewußt sein mußte, daß er ohne die wasserrechtliche Bewilligung den Schotterparkplatz nicht als LKW-Waschplatz hätte nutzen dürfen, kann angesichts der Umstände keine ausgeprägte rechtsfeindliche Gesinnung angenommen werden.

Der erkennende Verwaltungssenat ist daher zusammenfassend der Ansicht, daß eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- den persönlichen Verhältnissen des Bw und seiner Schuld angemessen ist.

4.4. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Strafbehörde entgegen der ständigen Judikatur des O.ö.

Verwaltungssenates im krassen Mißverhältnis zur festgelegten Geldstrafe mit dem gemäß § 16 Abs 2 VStG möglichen Höchstmaß von 14 Tagen festgesetzt, obwohl die verhängte Geldstrafe den Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 lediglich zu 10 % ausgeschöpft hat. Nach der h. Judikatur ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 (BGBl Nr. 684/1988) grundsätzlich in Relation zu der verhängten Geldstrafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist. Nur mit besonderer Begründung kann ausnahmsweise im Einzelfall mit Rücksicht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters von dieser Relation abgewichen werden und eine höhere (unverhältnismäßige) Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden, die der Schuld des Täters entspricht.

Die belangte Behörde hat nicht einmal die verhängte Geldstrafe näher begründet. Zur Ersatzfreiheitsstrafe wurde überhaupt kein Wort verloren. Der erkennende Verwaltungssenat hat die Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses und der auch aus dem Grunde der verminderten Schuld vorgenommenen Reduktion der Geldstrafe neuzubemessen. Der Tatschuld des Bw angemessen erscheint die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von einem Tag, was etwa einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Bereich von 7 % entspricht. Die niedrigere Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- entspricht 3 % des Strafrahmens. Sie ist durch die schlechten Einkommensverhältnisse und die Sorgepflichten des Bw begründet.

5. Da die Strafe abgeändert wurde, hatte gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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