Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260081/2/Wei/Shn

Linz, 06.04.1994

VwSen-260081/2/Wei/Shn Linz, am 6. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Herrn N F, Sägewerksinhaber und Holzhändler, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. August 1993, Zl. Wa 96/4/1993-11/93/Men, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

N F ist schuldig, er hat als Wasserberechtigter der im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Urfahr-Umgebung unter Postzahl .. eingetragenen Wasserkraftanlage in R, A (sog W), zumindest am 14. September 1992 entgegen der ihm mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung, Zl. Wa/178/1978, gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, und zwar entgegen der Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung im Spruchpunkt I. 2., diese der Benutzung dienende Anlage betrieben, indem er es verabsäumt hat, an der Wehranlage die erforderlichen Einstellungen vorzunehmen, um die vorgeschriebene Mindestwassermenge (Restwassermenge) von 150 l/s in das alte Bett der Großen Gusen zwischen der Entnahme- und der Rückleitungsstelle der Wasserkraftanlage abzugeben.

Er hat dadurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 begangen und wird hiefür gegen ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die gemäß § 16 Abs 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 3 Stunden und 30 Minuten herabgesetzt.

III. Im Berufungsverfahren entfällt die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Strafverfahren vor der belangten Behörde beträgt der Kostenbeitrag S 100,--.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. August 1993 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen:

"Der Beschuldigte, Herr F N, A, R, hat es als Wasserberechtigter seiner Wasserkraftanlage in R, eingetragen unter Postzahl .. im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Urfahr Umgebung, am 14.9.1992 verabsäumt, an der Wehranlage die im Spruch Z. II des Bescheides der ha. Wasserrechtsbehörde, Wa/178/1978 vom 28.10.1981, vorgeschriebene Restwassermenge von 150 l/sec.

in das Altgewässer abzugeben.

Es wurde lediglich eine tatsächliche Abgabe von maximal 10 bis 15 l/sec. festgestellt." Der Beschuldigte habe somit eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 9 Abs 1 und 13 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF begangen. Gemäß § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden fest.

1.2. Dagegen richtet sich die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 4. September 1993 gegen das am 25. August 1993 zugestellte Straferkenntnis, die am 6. September 1993 und damit rechtzeitig zur Post gegeben worden ist.

2.1. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1981, Zl.

Wa/178/1978, wurde dem Bw für die Änderungen und den Betrieb der im Wasserbuch unter Postzahl .. eingetragenen Wasserkraftanlage für die sog W in R die wasserrechtliche Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere mit der Einschränkung im Punkt I. 2. erteilt, daß als Maß der Wasserbenutzung 1m3/s, ds 84.600 m3/d, festgesetzt wird und daß mindestens 150 l/s im Gusenbett zwischen Entnahme- und Rückleitungsstelle zu verbleiben haben.

Der Zeuge Ing. G L, Förster und Vertreter des Fischereiberechtigten, habe mitgeteilt, daß er schon Juli/August 1992 darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß die Restwasserstrecke in der Großen Gusen laufend trockengelegt werde. Der von diesem Zeugen durchgeführte Lokalaugenschein am 14. September 1992 habe ergeben, daß statt der Restwassermenge von 150 l/s maximal 10 bis 15 l/s abgegeben wurden, obwohl es aufgrund der Wasserführung der Großen Gusen möglich gewesen wäre, die vorgeschriebene Restwassermenge von 150 l/s an das Altgerinne abzugeben. In technischer Hinsicht sei die Möglichkeit gegeben, den Spülschacht ganz zu schließen und die Dotieröffnung für den Mühlbach so zu justieren, daß die Abgabe der erforderlichen Restwassermenge von 150 l/s über den entsprechend einzustellenden Schuber am Wehrkörper gewährleistet ist.

In seiner Rechtfertigung vom 15. April 1993 hat der Bw erklärt, daß die Turbine eine Woche vor der Kontrolle am 14.

September 1992 abgestellt war, weil aufgrund der Trockenheit die Große Gusen zu wenig Wasser für einen regulären Betrieb der Anlage führte und sich der Bw außerdem auf Urlaub befand. Am 14. September 1992 sei dann eine Reinigung des Leitwerkes der beiden Turbinen vorgenommen worden, wobei Wasser zum Durchschwemmen benötigt wurde, weshalb der Wasserstand so niedrig gewesen sein könnte. Anschließend sei die Turbine wieder abgestellt worden, weil der Wasserstand so gering war und noch Reparaturarbeiten vorzunehmen waren.

Abschließend erklärte der Bw, daß er in Hinkunft bemüht sein und alles tun werde, die vorgeschriebene Wassermenge von mindestens 150 l/s in das Altgewässer abzugeben. Da er sich noch nichts zu schulden kommen habe lassen, ersuchte er für den Fall der Bestrafung, daß diese möglichst gering ausfällt.

Anläßlich der Vernehmung vom 5. August 1993 wurde dem Bw die Zeugenaussage des Ing. G L zur Kenntnis gebracht.

Er blieb bei seiner Aussage vom 15. April 1993 und präzisierte, daß die Reinigungsarbeiten erfahrungsgemäß eine halbe bis maximal dreiviertel Stunde dauern. In dieser Zeit wäre es sicher möglich gewesen, daß nur ein Teil des ankommenden Wassers in die Große Gusen abfloß. Im übrigen erklärte er sich über Vorhalt der Vorschläge des Zeugen zur Abgabe der erforderlichen Restwassermenge gerne bereit, im Einvernehmen mit diesem geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Bereitschaft und den Umstand, daß die Bescheidauflagen nach der Beanstandung vollständig erfüllt wurden, wertete die belangte Behörde als strafmildernd. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging die Strafbehörde unwidersprochen von einem Nettoeinkommen von ca S 20.000,-- und der Sorgepflicht für die Gattin aus.

2.2. In der Berufung führt der Bw aus, daß ihm die Aussagen des Försters Ing. G L unglaubwürdig erscheinen und ihm weder ein Foto oder Beweise vorgelegt worden wären. Es wäre vernünftiger gewesen, wenn der Zeuge im Betrieb vorbeigekommen wäre. Dann hätte man sich die Lage gemeinsam anschauen können. Die Schätzungen von 150 bis 200 l/s und 10 bis 15 l/sec glaubt der Bw nicht. Der Zeuge sei in dieser Angelegenheit kein Experte und der Bw könne so grobe Schätzungen nicht anerkennen. Daher erhebe er gegen dieses Straferkenntnis Einspruch.

Weiters bemerkt der Bw, daß er in Erfahrung gebracht habe, daß nur er bestraft und nur bei ihm das Gesetz angewendet werde. Bei ihm sei in den ganzen Jahren kein Fisch gestorben, was schon beweise, daß immer genug Wasser im Altbach vorhanden gewesen sei. Am meisten stört den Bw, daß andere Wasserbenutzer, bei denen das gesamte Flußbett trocken gewesen und es tatsächlich zu einem Fischsterben gekommen sei, keine Strafe bekämen und die Gesetze nicht angewendet würden. In den letzten Jahren sei es schon öfters vorgekommen, daß die Gesetze und Auflagen nur für Herrn N und nicht für die anderen Nachbarn gelten würden. Die belangte Behörde werde nicht einmal tätig, wenn sie in Kenntnis gesetzt wird. Daher finde der Bw die Vorgangsweise gegen ihn empörend. Jeder Mensch sollte gleichbehandelt werden, da das Gesetz für jeden Menschen und nicht nur für den gemacht wurde, der der Behörde sympathisch ist. Sollte man anderer Meinung sein, möge der Bw verständigt werden, damit er Beweise erbringen könne.

2.3. Die belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, daß eine Berufungsvorentscheidung nicht für notwendig erachtet worden sei. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der maßgebliche Sachverhalt im wesentlichen unstrittig feststeht. Lediglich die Schätzungen des Zeugen Ing. L im Zusammenhang mit der am 14. September 1992 abgegebenen Restwassermenge wurden in der Berufung erstmalig in Zweifel gezogen. Die diesbezügliche Einlassung des Bw, daß der Zeuge kein Experte sei und er so grobe Schätzungen nicht anerkennen könne, ist nicht geeignet, die erstbehördliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Zunächst ist festzuhalten, daß der Zeuge als Förster und Vertreter des Fischereiberechtigten durchaus ein Fachmann ist. Deshalb wird er auch von der H. R. S A, L, als Fischereikontrollorgan eingesetzt. Über seine Wahrnehmungen anläßlich des Kontrollganges hat der Zeuge auch Bilder gemacht, von denen sich eine Kopie im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindet. Der Bw hätte jederzeit Akteneinsicht nehmen und die Bilder betrachten können.

Außerdem ist festzustellen, daß er sich im erstinstanzlichen Strafverfahren ohnehin geständig und einsichtig verantwortet und versichert hat, in Hinkunft alles zu tun, um die vorgeschriebene Restwassermenge in das Altgerinne abzugeben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die keine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte erwarten lassen, konnte abgesehen werden.

3.2. Das erstinstanzliche Strafverfahren hat eindeutig ergeben, daß am 14. September 1992 der Wasserstand der Großen Gusen zu niedrig war, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserkraftanlage des Bw zu ermöglichen. In seinen niederschriftlichen Aussagen hat der Bw versucht, die Abgabe einer zu geringen Restwassermenge mit Reinigungsarbeiten an den Turbinen zu erklären, wobei er am 5. August 1993 einräumte, daß diese Arbeiten erfahrungsgemäß eine halbe bis maximal eine dreiviertel Stunde dauern.

Danach sei die Wasserkraftanlage wegen der zu geringen Vorflut wieder abgestellt worden. Aus einer eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung Wasserbau des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 19. Mai 1993 ergibt sich, daß der Schwemmvorgang nach einer Reinigung nur kurz dauert (einige Minuten bis zu einer Viertelstunde) und bei entsprechender Beobachtung festzustellen gewesen wäre. Der Aussage des Zeugen Ing.

L ist zu entnehmen, daß er den Lokalaugenschein in der Zeit von 08.00 bis 09.30 Uhr durchgeführt hatte. In dieser Beobachtungszeit hätte dieser Zeuge zweifellos Reinigungsarbeiten bzw ein Durchschwemmen der Turbinen bemerken müssen. Da dies aber nicht der Fall war, fanden die Reinigungsarbeiten entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht in dieser Zeit statt.

Den technischen Ausführungen des Zeugen hatte der Bw nichts entgegenzusetzen. Im Gegenteil bekundete er seine Bereitschaft im Einvernehmen mit dem Zeugen geeignete Maßnahmen zu treffen (vgl Niederschrift vom 5. August 1993).

Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich, daß der Spülschacht der Wasserkraftanlage nicht geschlossen war, obwohl die Turbinen nicht in Betrieb waren. Dieser Spülschacht wäre zu schließen und eine Dotieröffnung für den Mühlbach so einzustellen gewesen, daß die Abgabe der erforderlichen Restwassermenge über den Schuber am Wehrkörper ermöglicht worden wäre. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 1991 wurde die Wasserbenutzung bzw Wasserzuführung wegen der nach den bekannten hydrographischen Daten stark schwankenden Wasserführung der Großen Gusen (vgl näher die Verhandlungsschrift zu Wa/178/1978 vom 1. Oktober 1981, Seiten 4 und 5) nur mit der Einschränkung bewilligt, daß mindestens 150 l/s im alten Gusenbett zwischen Entnahme- und Rückleitungsstelle verbleiben. Die Dotierung des Mühlbaches ist danach überhaupt nicht vorgesehen. Der Zeuge schätzte die Wasserführung auf 150 bis 200 l/s und meinte, daß daher auch noch 50 l/s in den Mühlbach hätte eingeleitet werden können.

Nach den Ergebnissen des Strafverfahrens erster Instanz steht jedenfalls fest, daß der Bw trotz der für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Turbine zu geringen Wasserführung der Großen Gusen am 14. September 1992 seiner Wasserkraftanlage über den geöffneten Spülschacht Wasser zugeführt hat anstatt durch geeignete Einstellungen am Wehrkörper zu gewährleisten, daß das vorhandene Wasser zur Gänze in das Altgerinne der Großen Gusen geleitet wird. Die diesbezüglichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen Ing. Lediger hat der Bw nicht einmal bestritten. Bei dieser Sachlage hat der erkennende Verwaltungssenat auch keine Bedenken, wenn die belangte Strafbehörde der Schätzung dieses Zeugen betreffend die Wasserführung der Großen Gusen gefolgt ist. Zum einen kann dem Zeugen als Fischereikontrollorgan eine realistische Schätzung durchaus zugemutet bzw zugetraut werden und zum anderen hat der Bw sachlich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Annahmen zum Wasserstand in Zweifel zu ziehen. Er beschränkte sich vielmehr auf die pauschale Bestreitung des angenommenen Wasserstandes und wendete erst im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit weitgehend unsachlichen und für den gegenständlichen Sachverhalt irrelevanten Ausführungen zum angeblichen Verfolgungsverhalten der belangten Strafbehörde ein, daß er "so grobe Schätzungen nicht anerkennen" könne.

Diese Vorgangsweise spricht gegen den Bw und läßt erkennen, daß es sich nur um eine Schutzbehauptung handeln kann.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

Nach § 9 Abs 1 WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Diese Bewilligung wurde dem Bw mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1981, Zl. Wa/ 178/ 1978, unter Vorschreibungen und mit der gegenständlich relevanten Einschränkung im Spruch Punkt I. 2. erteilt, wonach als (höchstes) Maß der Wasserbenutzung 1m3/sec, ds 84.600 m3/d, festgesetzt und zusätzlich vorgeschrieben wurde, daß mindestens 150 l/s (= 0,15 m3/s) im (alten) Gusenbett zwischen Entnahme- und Rückleitungsstelle zu verbleiben haben.

Entgegen dem erstbehördlichen Straferkenntnis ist der Straftatbestand seit der Wasserrechtsnovelle 1990 unmittelbar dem § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 zu entnehmen, weil das alte gesetzliche Konzept der Blankettstrafnormen mit dieser Novelle weitgehend aufgegeben worden ist. Die Bestimmung verweist nur bezüglich der strafrechtlich vorausgesetzten Bewilligungspflicht auf die Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 WRG 1959. Diese werden durch das Verweisungsmerkmal bzw Teilblankettmerkmal des § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 Inhalt des Straftatbestandes und ergeben insofern im Zusammenhang mit dem § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 den ganzen Straftatbestand. Das strafbewehrte Verbot enthält der § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 aber selbst. Dieser ist daher im Spruch zu konkretisieren und primär zu zitieren. Wegen des ausdrücklichen tatbestandlichen Verweises auf § 9 Abs 1 oder 2 WRG 1959 kann nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates dessen zusätzliche Zitierung unterbleiben.

Wegen der irrtümlichen Anführung von § 9 Abs 1 und von § 13 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungsnormen hat sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hinlänglich am Tatbild des § 137 Abs 3 lit a WRG 1959 orientiert. Der erkennende Verwaltungssenat hat daher bei Wahrung der Identität des strafbehördlich als erwiesen angenommenen Sachverhalts iSd § 44a Z 1 VStG eine präzisere Umformulierung der maßgeblichen Deliktsvariante vorgenommen und die bescheidmäßige Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung besser zum Ausdruck gebracht.

4.2. Die Einwendungen der Berufung sind nicht geeignet, den Bw zu entschuldigen. Die angelastete Verwaltungsübertretung des Betreibens einer der Benutzung dienenden Anlage entgegen der gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, bei dem fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Dabei hat der Beschuldigte nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht für die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens (vgl dazu näher mit Nachw Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A. [1990], 708 f und 711 ff, insb E 19, E 22 und E 69).

Was den pauschalen Vorwurf betrifft, daß die Gesetze nur auf ihn und nicht auf andere Wasserberechtigte angewendet würden, ist dem Bw zu entgegnen, daß er keinen Anspruch auf Strafverfolgung anderer hat und daß er die tatbestandlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht fachkundig beurteilen kann. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, wäre für den Bw nichts gewonnen, weil sich dadurch nichts an der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung änderte. Außerdem weist der vorgelegte Verwaltungsstrafakt keine Vorstrafen aus und hat der Bw in seiner Aussage vom 15. April 1993 als Begründung für eine möglichst geringe Bestrafung angeführt, daß er sich noch nichts zuschulden habe kommen lassen. Mit dieser Aussage ist aber die Behauptung unvereinbar, daß immer nur der Bw von der Strafbehörde verfolgt und bestraft werde. Obwohl nach der Rechtfertigung des Bw die Annahme nahegelegen wäre, daß die Einstellungen am Wehrkörper schon während der Woche vor dem Kontrolltermin unrichtig waren und die Abgabe der vorgeschriebenen Wassermenge in das Gusenbett verhinderten, hat die belangte Behörde diesen Tatzeitraum nicht angelastet. Von einer übertriebenen Verfolgung des Bw kann daher keine Rede sein.

Die Reinigung der Turbinen ist grundsätzlich kein Grund, weniger als die vorgeschriebene Restwassermenge an das alte Gusenbett abzugeben. Das Durchschwemmen darf eben nur bei entsprechendem Wasserstand erfolgen. Mit einer zu geringen Wassermenge erscheint es auch nicht sinnvoll.

4.3. Zur Strafbemessung der belangten Behörde ist zu ergänzen, daß zugunsten des Bw nach der Aktenlage auch der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 iVm § 34 Z 2 StGB anzunehmen ist, weil keine Vorstrafen bekannt geworden sind. Im übrigen ist den erstbehördlich angenommenen Strafzumessungsgründen zu folgen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt aber nicht in Betracht, zumal die belangte Behörde den Strafrahmen lediglich im Ausmaß von 1 % ausgeschöpft hat und der Bw überdies durch sein Vorbringen mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht bewiesen hat. Aus spezialpräventiven Gründen bedarf es jedenfalls der verhängten Geldstrafe, um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der belangten Strafbehörde ein Ermessensfehler unterlaufen. Sie war nach dem § 16 Abs 2 VStG in der Höhe von höchstens zwei Wochen festzusetzen. Insofern hat die belangte Behörde ohne jede Begründung für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgelegt. Nach der ständigen Judikatur des O.ö.

Verwaltungssenates ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 (BGBl Nr. 684/1988) grundsätzlich in Relation zu der verhängten Geldstrafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist. Nur mit besonderer Begründung können ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls aus Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Täters Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe abweichend von dieser Relation bemessen werden. Da eine solche Begründung unterlassen wurde und auch keine Anhaltspunkte nach der Aktenlage vorliegen, die eine abweichende Bemessung rechtfertigen würden, sieht sich der erkennende Verwaltungssenat veranlaßt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf das vertretbare Maß von gerundet 3 Stunden und 30 Minuten herabzusetzen.

5. Bei diesem Ergebnis hatte gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu entfallen, weil der Strafausspruch teilweise abgeändert worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum