Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260082/2/Wei/Bk

Linz, 09.05.1994

VwSen-260082/2/Wei/Bk Linz, am 9. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J R P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. August 1993, Zl. Wa 96-137-1992, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG 1991 eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 9. August 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig befunden:

"Sie haben zumindest am 28. 6. 1993 häusliche Abwässer der Liegenschaft K über einen Überlauf und in weiterer Folge über eine Verrohrung in ein Wiesengrundstück geleitet, sodaß Abwässer zur Versickerung gelangen und haben somit den Auflagen des Bescheides vom 23. 11. 1992, Wa - 137/4 - 1992, nicht entsprochen." Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Bw dadurch § 138 Abs 1 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. August 1993 zugestellt worden ist, richtet sich die am 1. September 1993 zur Post gegebene - und damit rechtzeitige - Berufung vom 31. August 1993.

2.1. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führt die belangte Behörde zunächst an, daß anläßlich eines Lokalaugenscheines am 16. November 1992 vom Amtssachverständigen für Abwasserbeseitigung im Bereich der Liegenschaft K festgestellt worden wäre, daß häusliche Abwässer in einen Niederschlagsabwasserkanal und in weiterer Folge über eine "Trenageleitung" (gemeint:

Drainageleitung) zur Ableitung gelangen. Für diese Abwasserableitung sei keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen. Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 23. November 1992 sei dem Bw aufgetragen worden, die Ableitung und Versickerung der im Bereich der Liegenschaft K anfallenden Abwässer durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, sowie vorhandene Überläufe bei der Abwasserbeseitigungsanlage in dauerhafter und flüssigkeitsdichter Form zu verschließen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist eine Frist bis 31. März 1993 festgelegt worden.

Nach Fristablauf führte ein Amtssachverständiger am 28. Juni 1993 einen Lokalaugenschein durch, der ergeben habe, daß die häuslichen Abwässer und ein Teil der Dachwässer in eine ca 8 m3 große Senkgrube und in weiterer Folge über einen Überlauf und eine Verrohrung in einen neu errichteten Schacht auf dem angrenzenden Wiesengrundstück geleitet werden und dort ebenfalls über einen Überlauf in konzentrierter Form zur Versickerung gebracht würden. Die Fäkalien würden ebenfalls (?) in eine etwa 2,5 m3 Senkgrube eingeleitet, welche laut Aussage des Beschuldigten schon einige Male übergelaufen wäre, wobei das Überwasser konzentriert versickerte. Aufgrund der gutachtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 16. November 1992 und vom 28. Juni 1993 sei als erwiesen anzunehmen, daß häusliche Abwässer aus den Senkgruben der Liegenschaft K zur Ableitung gelangten. Da diese Ableitungen konsenslos erfolgten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Juli 1993 hat die belangte Behörde die im Spruch des Straferkenntnisses umschriebene Tat vorgeworfen. Der Bw erschien zum Parteiengehör am 2. August 1993 und bestritt die Ableitung von Abwässern. Zum Teil würden noch Regenwässer gemeinsam mit den häuslichen Abwässern in eine Senkgrube mit Überlauf abgeleitet, über den die Abwässer über den bestehenden Schacht in den Stall und von dort in eine bestehende Jauchegrube eingeleitet würden. Es sei ihm bislang noch nicht möglich gewesen, den Überlauf flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen. Von Dichtheitsattesten hätte er nichts gewußt.

Mit dieser Verantwortung des Bw hat sich die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis nicht näher auseinandergesetzt. Sie wiederholte sich lediglich, indem sie auf die Ausführungen der Amtssachverständigen verweisend die angelastete Verwaltungsübertretung für erwiesen erachtete. In rechtlicher Hinsicht bezog sich die belangte Behörde auf § 138 Abs 1 und § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959.

2.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. März 1992 wurde gegen den Bw bereits ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil er zumindest am 3. Februar 1992 häusliche Abwässer über einen Schacht auf dem Grundstück der KG P und über eine Rohrleitung zu einem Schacht auf dem Grundstück ... der KG P in ein offenes Gerinne, das in den Mühlbach mündete, abgeleitet und dadurch eine über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Einwirkung auf ein Gewässer vorgenommen hätte, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein. Nachdem der Bw die Ableitung von Schmutzwasser anläßlich seiner Einvernahme vom 25. März 1992 bestritten hatte, stellte die belangte Behörde mit Schreiben vom 7. April 1992 das wegen Übertretung nach § 32 Abs 1 WRG 1959 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ohne nähere Begründung ein. Dem Aktenvermerk vom 30. März 1992 ist zu entnehmen, daß die Einstellung auf § 45 Abs 1 Z 1 VStG gestützt wurde, weil die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.

2.4. In der Berufung teilt der Bw mit, daß er sich nicht straffällig fühle, weil die häuslichen Abwässer noch nie über die Drainageleitung zur Ableitung gelangt wären. Zum Vorwurf, wonach am 28. Juni 1993 häusliche Abwässer zusammen mit Dachwässern auf dem angrenzenden Wiesengrundstück zur Versickerung gelangten, behauptet der Bw, daß dies nur für die Dachwässer richtig sei. Die häuslichen Abwässer seien wie er am 2. August 1993 berichtet habe - schon zu diesem Zeitpunkt durch den Stall in die Jauchegrube geflossen.

Warum gerade er Dichtheitsatteste vorlegen muß, sehe er nicht ein. Dies sei auch nicht möglich, weil laufend Flüssigkeit dazufließe, wenn das Vieh im Stall ist. Er begreife nicht, warum im Schreiben vom 7. April 1992 das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, wenn jetzt das ganze wieder von vorne beginne. Es hätten früher schon einmal 2 Herren vom Gewässerbezirk Gmunden alles kontrolliert. Der Jüngere behauptete damals, es gelangten Abwässer in die Drainage, der ältere habe es sich angesehen und gesagt, daß dies nicht stimme. Es wäre ganz schwierig gewesen dem Jüngeren das klar zu machen. Jedenfalls machte der Bw eine neue Jauchegrube. Der Nachbar H hätte auch eine neue Jauchegrube gemacht und dazu habe man dem Bw seitens der belangten Behörde gesagt: "Bei dem ist alles in Ordnung", was aber nicht stimme. Die Siloabwässer und andere dazu flössen nach wie vor verrohrt ins Freie auf fremden Grund. Aber bei dem werde nichts kontrolliert und dem glaube man, was er sagt. Dem Bw glaube man nicht einmal die Wahrheit und Strafe solle er auch noch zahlen. Jedenfalls werde diese Sache ein Rechtsanwalt bearbeiten.

2.5. Die belangte Strafbehörde hat den Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher im Hinblick auf § 51e Abs 1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach § 138 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben, d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

Mit Bescheid vom 23. November 1992, Zl. Wa - 137/1 -1992/Hem, wurde aufgrund der Feststellungen über die Abwasserbeseitigung im Bereich der Liegenschaft K, Gemeinde Z, anläßlich des Lokalaugenscheines am 16.

November 1992 folgender Auftrag erteilt:

"S p r u c h:

I. Wasserpolizeilicher Auftrag:

1. Herrn und Frau J und J R, K, Gemeinde Z, wird aufgetragen, die Versickerung und Ableitung der im Bereich der Liegenschaft K anfallenden Abwässer durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden sowie vorhandene Überläufe bei der Abwasserbeseitigungsanlage in dauerhafter und flüssigkeitsdichter Form zu verschließen.

2. Der Wasserrechtsbehörde ist bis zum 31. 3. 1993 die Durchführung dieser Maßnahmen anzuzeigen.

3. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von der Baubehörde Bestätigungen vorzulegen, daß die bestehenden Jauchegruben flüssigkeitsdicht ausgeführt und ausreichend bemessen sind.

Rechtsgrundlage: §§ 30-33, 98, 138, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, i.d.F. der Wasserrechtsnovelle 1990,BGBl.Nr. 252." 4.2. Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. August 1993 entspricht ebensowenig wie der wasserpolizeiliche Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Bestimmtheitsanforderungen im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 23.4.1991, 91/07/0014; VwSlg 11601 A/1984).

Danach muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Um dem Verpflichteten die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und den Umfang einer Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen, ist es erforderlich, die aufgetragenen Maßnahmen im Bescheidspruch unmißverständlich und nachvollziehbar zu umschreiben. Die geforderte Bestimmtheit iSd § 59 AVG bedeutet, daß aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann! Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Der wasserpolizeiliche Auftrag trägt weitgehend unbestimmt auf, "die Ableitung der im Bereich der Liegenschaft K anfallenden Abwässer durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden". Zum einen fehlt eine nachvollziehbare örtliche Beschreibung der eigenmächtigen Neuerungen und zum anderen werden keine konkreten Maßnahmen zur Beseitigung der nicht näher dargestellten eigenmächtigen Neuerungen vorgeschrieben. Auch der pauschale Hinweis auf vorhandene Überläufe (welche? und wo?) bei der Abwasserbeseitigungsanlage (welche Anlage?), die in dauerhafter und flüssigkeitsdichter Form zu verschließen seien, ist inhaltlich so unklar geblieben, daß berechtigte Zweifel über den genauen Inhalt der Verpflichtung verbleiben. Insbesondere vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes "nullum crimen sine lege" ist die klare und unmißverständliche Umschreibung der mit Bescheid auferlegten Verpflichtung unverzichtbar, weil der Verstoß gegen den wasserpolizeilichen Auftrag Gegenstand des Straftatbestandes ist und ein Zuwiderhandeln nur dann strafbar sein kann, wenn dem Bescheid ein eindeutiges Gebot oder Verbot zu entnehmen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen oder Aufträge in Bescheiden, die als Gebot oder Verbot Teil eines Straftatbestandes werden, so klar gefaßt sein, daß sie zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen (vgl ua VwSlg 9979 A/1979; VwGH 27.3.1990, 89/04/0119; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164).

4.3. Das angefochtene Straferkenntnis bezieht sich überdies auf den zuvor ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 1992 in unzutreffender Art und Weise, wenn es pauschal darauf abstellt, daß der Bw an einem bestimmten Tag Auflagen nicht entsprochen hätte. Vielmehr hätte unter genauer Anführung der jeweiligen Verpflichtungen aus dem wasserpolizeilichen Auftrag das Zuwiderhandeln konkret durch Angabe des darunter subsumierten Sachverhalts dargestellt werden müssen. Dabei kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der aus einem wasserpolizeilichen Auftrag Verpflichtete nach Ablauf der Leistungsfrist den Auftrag nicht erfüllt hat. Auf der unter Punkt 4.2. erörterten Ebene liegt das Problem, daß der belangten Behörde die geforderte Konkretisierung wegen der weitgehenden Unbestimmtheit des erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages nicht möglich gewesen wäre.

4.4. Schließlich ist festzuhalten, daß auch im Hinblick auf das Tatbild des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959, wonach u.a.

strafbar ist, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt, wegen der unbestimmten Umschreibung der angelasteten Ableitung in örtlicher und inhaltlicher Hinsicht eine Umdeutung des Straferkenntnisses nicht möglich war. Insofern ist die belangte Behörde auf das von ihr eingestellte Strafverfahren hinzuweisen, in dem sie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. März 1992 eine ungleich präzisere Anlastung einer Tat gemäß § 32 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 formuliert hat (vgl Punkt 2.3.).

Im gegenständlichen Fall fehlt es an der ausreichenden Feststellung der für dieses Tatbild wesentlichen Tatsachen.

Die Individualisierung und Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG erfordert eine wesentlich sorgfältigere Umschreibung im Spruch des Straferkenntnisses (vgl dazu eingehend mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 937 ff). Eine Korrektur durch den erkennenden Verwaltungssenat kam schon wegen der mangels tauglicher Verfolgungshandlung eingetretenen Verfolgungsverjährung nach § 137 Abs 9 Satz 1 nicht in Betracht. Überdies ist es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates, der gemäß Art 129 B-VG als Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet worden ist, strafbehördliche Versäumnisse nachzuholen und auf diese Weise den Tatvorwurf selbst substantiell zu ergänzen. Dies widerspräche wohl dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK.

4.5. Aus den angeführten Gründen war mangels strafbehördlicher Anlastung einer hinreichend bestimmten Verwaltungsübertretung und wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG das Strafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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