Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260084/2/Wei/Bk

Linz, 09.06.1994

VwSen-260084/2/Wei/Bk Linz, am 9. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des T B, geb. ..., KFZ-Verwerter und Gebrauchtwagenhändler, H, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. August 1993, Zl. Wa 96-164-1993, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr.

215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

T B ist schuldig, er hat zumindest in der Zeit von 15. März 1993 bis 19. August 1993 als Inhaber eines Autoverwertungsunternehmens im Standort H, W ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Einwirkungen auf das Grundwasser vorgenommen, indem er eine größere Anzahl von Autowracks, in denen sich noch Betriebsflüssigkeiten befanden, und mit Öl behaftetes Kleinmaterial auf dem unbefestigten Grundstück ... der KG W ohne Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze des Grundwassers lagerte und dadurch Maßnahmen im Sinne des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 setzte, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen, und zwar gegenständlich Kohlenwasserstoffen, in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

T B hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begangen und wird hiefür über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- verhängt.

II. Im Strafausspruch wird aus Anlaß der Berufung die gemäß § 16 Abs 2 VStG 1991 festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

III. Im Berufungsverfahren entfällt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 19.

August 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lagern zumindest seit 15. 3. 1993, insbesondere traf dies am 22. 6. 1993 zu, auf Ihrem Grundstück ..., KG W, auf unbefestigtem Grund eine größere Anzahl gebrauchter Kraftfahrzeuge und Autowracks und führen somit Maßnahmen durch, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein." Die belangte Behörde erachtete den § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 eine Geldstrafe von S 5.000,--. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw über Auftrag der belangten Behörde am 30. September 1993 durch die Gendarmerie Ottnang am Hausruck zu eigenen Handen zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung vom 11. Oktober 1993, die am 14. Oktober 1993 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt im wesentlichen folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom 15. März 1993 hat der Gendarmerieposten Ottnang a. H. der belangten Behörde Anzeige erstattet, wonach der Bw seit ca 2 Jahren im Gemeindegebiet von W, Ortsgebiet K, Ortsteil H, auf dem Grundstück ... der Katastralgemeinde W eine KFZ-Verwertung und einen Gebrauchtwagenhandel auf Schotterboden bzw unbefestigtem Grund betreibe und ca 100 bis 200 Fahrzeuge lagere, von denen laufend Teile ausgebaut und verkauft werden. Die Arbeiten wurden im Freien durchgeführt, weil keine Montagehalle vorhanden ist. Aus einer weiteren Anzeige vom 11. April 1993 ergibt sich, daß die Betriebsflüssigkeiten in 2 auf unbefestigtem Grund abgestellten Autowracks belassen wurden, wodurch die Gefahr der Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers bestand.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juni 1993 hat die belangte Behörde dem Bw den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Sachverhalt vorgeworfen.

Dieses Schreiben der belangten Behörde hat der Bw am 15.

Juni 1993 eigenhändig übernommen. Er ist aber weder zum vorgesehenen Einvernahmetermin am 23. Juni 1993 erschienen, noch hat er eine schriftliche Rechtfertigung erstattet.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Marktgemeindeamt Wolfsegg a.H. beschwerte sich Herr J M als Grundanrainer der "Autoausschlächterei B" in H, daß sich der Betrieb der Autoverwertung des Bw nachteilig auf seine Trinkwasserquelle auswirken könnte, weil noch immer kein Ölabscheider vorhanden sei und aus diversen Fahrzeugen immer wieder Öl ausfließe.

Zur Klärung der Sachlage hat die belangte Behörde als Gewerbebehörde am 22. Juni 1993 einen Lokalaugenschein in Anwesenheit des Bw durchgeführt und dabei festgestellt, daß auf dem gewerbebehördlich nicht genehmigten, und bloß geschotterten Lagerplatz ca 300 Schrottautos, Reifen und diverses Kleinmaterial gelagert werden. Laut Angabe des Bw wird das Motoröl vor der Lagerung entfernt. Dies geschieht aber im Freien auf unbefestigtem Boden ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen. Es besteht weder eine überdachte Manipulationsfläche noch ein Mineralölabscheider bzw eine gesicherte Ableitung von ölverunreinigten Abwässern zum Schutze des Grundwassers. Getriebeöle und Bremsflüssigkeiten werden nicht entfernt. Da es sich auch um Unfallautos handelt, kann ein Austreten von Ölen über beschädigte Leitungssysteme nicht ausgeschlossen werden. Der technische Amtssachverständige vertrat die Ansicht, daß die Lagerung von Schrottautos gegenständlich nicht zu vertreten und eine Gefährdung des Bodens und Grundwassers durch Altöl zu befürchten ist. In unmittelbarer Nähe des Lagerplatzes befindet sich überdies auch eine Trinkwasserversorgungsanlage für mehrere Wohnhäuser. Aufgrund dieser Mißstände hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Juli 1993, Zl. Ge-50-19-01-1993, gemäß § 360 Abs 1 b GewO 1973 gewerbebehördlich die Schließung des Betriebes samt den erforderlichen Aufträgen angeordnet.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1993 hat die belangte Behörde den Bw aufgefordert seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Daraufhin teilte er telefonisch mit, daß er derzeit kein Einkommen und für 3 minderjährige Kinder Unterhalt zu leisten habe. In einer Mitteilung, die am 24. August 1993 bei der belangten Behörde einlangte, bezifferte er die Sorgepflichten mit S 7.000,-und gab an, daß er auch kein Vermögen besitze.

2.2. In seiner Berufung teilt der Bw zunächst mit, daß er auch gegen den gewerberechtlichen Bescheid der belangten Behörde, Zl. Ge-50-19-01-1993, am 19. September 1993 eine schriftliche Berufung eingeschrieben zur Post gegeben hätte.

Deswegen sei die Behauptung, er hätte sich in keiner Weise gerechtfertigt, unzutreffend. Zudem habe er sich mit Frau M P, die die Firma gegründet habe, in Verbindung gesetzt. Diese behauptete, daß sie das Grundstück ...

hätte genehmigen lassen. Mit Sicherheit sei der genehmigte Platz der Maria Pointner auf dem (angrenzenden) Grundstück ... schon einige Male behördlich überprüft worden, wobei auf dem Grundstück ... immer schon Autos abgestellt gewesen wären. Dies könnten selbstverständlich Anrainer und andere Personen bezeugen. Eines sei sicher. Die Autoverwertung auf dem Grundstück ... sei entweder genehmigt oder die Behörde habe es jahrelang geduldet und ihn somit in größte Schwierigkeiten gebracht. Bei einer verantwortungsvollen Behörde wären ihm diese erspart geblieben.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit der Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten worden ist und der Bw keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht hat. Der erkennende Verwaltungssenat geht daher von dem im Punkt 2.1. festgestellten Sachverhalt aus. Da nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959.

Aufgrund der unbedenklichen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ist davon auszugehen, daß der Bw seine Autoverwertung im Freien auf dem unbefestigten Schotterboden des Grundstückes ... der KG W ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen betrieben hat. Dabei hat der Bw zumindest in der Zeit von 15. März 1993 bis zur Entscheidung der belangten Behörde zahlreiche Autowracks, in denen sich teilweise noch Betriebsflüssigkeiten befanden, auf unbefestigtem Grund gelagert. Durch das ungeschützte Ausschlachten und Lagern der Autowracks bis zur Verschrottung entstehen zwangsläufig Verunreinigungen des Bodens durch Altöle. Die Gefahr für das Grundwasser wird durch das unkontrollierte Versickern von auf diese Weise verunreinigten Niederschlagswässern noch verschärft.

Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligungspflicht nach dem § 32 WRG 1959 wurden vom Bw als Betriebsinhaber plangemäß Maßnahmen vorgenommen, die nach dem natürlichen Verlauf der Dinge vorhersehbar und typisch zu Verunreinigungen des Bodens und nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers führen (vgl dazu mwN Rossmann, Wasserrecht 2. A [1993], 114 und Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 174 ff, Rz 13 zu § 32). Schon kleine Verluste an Benzin oder Öl sind geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH 15.9.1987, 87/07/0089). Es kann daher grundsätzlich nicht zweifelhaft sein, daß der umfangreiche Betrieb des Bw im Zusammenhang mit der Verwertung und Lagerung von Autos wasserrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre.

4.2. Gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie der Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; der § 32 Abs 2 lit c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.

Aufgrund dieser durch die Wasserrechtsnovelle 1990 neueingeführten Bestimmung, mit der eine präventive Bewilligungspflicht für jede wassergefährdende Ablagerung von Abfällen eingeführt wurde, könnte gegenständlich zweifelhaft sein, ob überhaupt die Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 zutrifft. Die gelagerten Autowracks erfüllen den objektiven Abfallbegriff im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG (BGBl Nr. 325/1990), weil ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist und dies auch dann der Fall ist, wenn dafür - wie bei der Autoverwertung - ein Entgelt erzielt werden kann. Nach dem § 31b Abs 1 Satz 1 WRG 1959 sind von der besonderen Bewilligungspflicht nur solche Abfälle ausgenommen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

Nach dem § 31b Abs 1 Satz 2 WRG 1959 idF BGBl Nr. 760/1992 bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten (= Zwischenlagern) von Abfällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung keiner Bewilligung. Dies bedeutet jedenfalls, daß die Zwischenlagerung mit keiner Einwirkung auf Gewässer verbunden sein darf. Um ein sinnvolles Verhältnis zwischen § 31b Abs 1 WRG 1959, der die Anwendbarkeit des § 32 WRG als lex specialis an sich ausschließt, und § 32 WRG 1959 herzustellen, wird in der Kommentarliteratur in korrigierender Auslegung des mißverständlichen Gesetzeswortlautes vertreten, daß Zwischenlager, die nicht ordnungsgemäß betrieben werden zwar nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 31b WRG 1959, aber jener nach dem § 32 WRG unterliegen (vgl näher Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 146, Rz 7 zu § 31b; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 97). Demnach ist in solchen Fällen auch der Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 anzuwenden.

Gegenständlich liegt nach den Feststellungen alles andere als eine ordnungsgemäße Zwischenlagerung der Autowracks und sonstigen Kleinteile vor. Einwirkungen auf das Grundwasser durch Kohlenwasserstoffe, die auch als gefährliche Abwasserinhaltsstoffe iSd § 33a Z 2 WRG 1959 anzusehen sind, müssen bei der konkreten Betriebsweise als besonders naheliegend und typisch angesehen werden. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die einzelnen Autowracks länger als 1 Jahr gelagert wurden, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht den Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 herangezogen. Im Falle der Bewilligungspflicht gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 wäre ausschließlich die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit f) in Frage gekommen.

4.3. Der erkennende Verwaltungssenat hat den Schuldspruch in präziser Anlehnung an das Tatbild des § 137 Abs 1 lit g) WRG 1959 mit bloßen Modifikationen bei Wahrung der Identität der strafbehördlich angelasteten und als erwiesen angenommenen Tat neuformuliert. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates liegt im gegenständlichen Falle des konsenslosen Betriebes eines grundwassergefährdenden Unternehmens durch Lagerung und Verwertung von Autowracks bzw Unfallautos ein Dauerdelikt vor, weil während der gesamten Dauer der betrieblichen Vorgänge mit Verunreinigungen des Grundwassers zu rechnen ist. Die für den Begriff der Einwirkung auf Gewässer notwendige und typische Gefahrensituation dauert während der konsenslosen Lagerung an. Deshalb war auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatzeitraum einzugrenzen, wobei der erkennende Verwaltungssenat im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG an die Sache und damit den Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gebunden ist. Den Beginn des Deliktszeitraumes hat die belangte Strafbehörde mit 15. März 1993 angenommen. Das Ende war mit dem Datum des Straferkenntnisses festzulegen, weil die Erstbehörde nur bis zum Entscheidungsdatum Tatsachen berücksichtigen konnte.

Die belangte Behörde nahm als verletzte Verwaltungsvorschrift zu Unrecht § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 an, weil auch der Inhalt der Übertretung aus § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 abzuleiten ist. Die Bewilligungspflicht nach dem § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 wird durch das Verweisungsmerkmal im § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 zum Gegenstand des Straftatbestandes.

4.4. Die Berufungseinwände, mit denen der Bw sinngemäß sein Verschulden bestreitet, sind nicht geeignet, ihn zu entlasten. Ob eine gewerberechtliche Bewilligung vorlag oder nicht, ist für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ohne Belang. Daß der Bw erst das angefochtene Straferkenntnis zum Anlaß nahm, sich bei der "Firmengründerin" wegen behördlicher Genehmigungen zu erkundigen, spricht vielmehr eindeutig gegen ihn. Ein gewissenhafter Betreiber eines Autowracklagerplatzes hätte sich bereits vor Übernahme des Unternehmens bzw Aufnahme des Betriebes wegen erforderlicher Betriebsanlagengenehmigungen erkundigt und sich bei den zuständigen Behörden oder bei sonst kompetenter Stelle vergewissert, ob und welche Vorkehrungen zu treffen sind, um eine konsensfähige Autoverwertung betreiben zu können. Der Hinweis auf ein allfälliges behördliches Vollzugsdefizit, das sich nach der Aktenlage nicht verifizieren läßt, kann an dieser gebotenen und dem Bw auch zumutbaren Sorgfalt nichts ändern. Es ist entgegen der Ansicht des Bw nicht so, daß die Gewerbe- oder Wasserbehörde einen Unternehmer von sich aus auf Bewilligungspflichten aufmerksam machen muß. Vielmehr ist es Sache des Gewerbetreibenden hinsichtlich des geplanten Betriebes die nach der Sachlage erforderlichen Bewilligungen zu beantragen und den behördlichen Konsens einzuholen.

Selbst die behördliche Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann an der Bewilligungspflicht nichts ändern. Sie könnte unter Umständen einen entschuldbaren Rechtsirrtum begründen. Im gegenständlichen Fall kann zum einen eine solche Duldung nicht festgestellt werden und zum anderen schon nach dem Berufungsvorbringen eine unverschuldete Unkenntnis des Bw ausgeschlossen werden. Überdies kann der Bw nicht ernsthaft geglaubt haben, daß die ungeschützte Lagerung von unfallbeschädigten Fahrzeugen und die Manipulation mit Altölen im Freien ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen ein unbedenkliches Unternehmen darstellt. Seine Einwendungen stellen sich aus diesem Blickwinkel dieser schwerwiegenden und offenkundigen Mißstände als bloße Schutzbehauptungen dar.

Für die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) WRG iVm § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 genügt Fahrlässigkeit. Es handelt sich auch um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Bw nicht gelungen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte er initiativ alles darlegen und Beweise beibringen müssen, die für seine Entlastung sprechen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht (vgl zum Ganzen mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 708 ff).

4.5. Bei ihrer unzureichend begründeten Strafbemessung ist die belangte Behörde offenbar im wesentlichen von den Angaben des Bw zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Dieser hat Sorgepflichten in Höhe von S 7.000,-- bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit behauptet. Die Geldstrafe wurde daher trotz des gegebenen Strafrahmens bis S 100.000,-- lediglich mit S 5.000,--, ds 5 % der Höchststrafe, zugemessen.

Angesichts des nicht unbeträchtlichen Unrechts- und Schuldgehaltes des angelasteten strafbaren Verhaltens, der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere der erheblichen Sanierungskosten, die vom einkommens- und vermögenslosen Bw voraussichtlich nicht bezahlt bzw eingetrieben werden können, erscheint die verhängte Geldstrafe noch milde. Die belangte Strafbehörde hat weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe angenommen. Da im vorgelegten Verwaltungsstrafakt keine Vorstrafen ausgewiesen sind, ist allerdings der Milderungsgrund der Unbescholtenheit anzunehmen. Dennoch sieht der unabhängige Verwaltungssenat bei zutreffender Gewichtung und Abwägung der Strafzumessungsfaktoren keinen Anlaß, die geringe Geldstrafe, deren Höhe der Bw nicht einmal ausdrücklich bekämpft hat, zu reduzieren.

Was die erstbehördlich festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und damit 50 % des anzuwendenden Strafrahmens nach § 16 Abs 2 VStG betrifft, ist festzustellen, daß damit relativ betrachtet das Zehnfache der primären Geldstrafe verhängt worden ist. Eine Begründung für dieses deutliche Mißverhältnis hat die belangte Strafbehörde nicht gegeben.

Nach der ständigen Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 (BGBl Nr. 684/1988) grundsätzlich in Relation zu der verhängten Geldstrafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist. Nur mit besonderer Begründung darf davon abweichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls aus Rücksicht auf die schlechten persönlichen Verhältnisse des Täters eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe bemessen werden, die aber noch im Rahmen der Schuld des Täters vertretbar erscheinen muß.

Eine vertretbare Ersatzfreiheitsstrafe liegt beim gegebenen krassen Mißverhältnis nicht vor. Auch unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten, die innerhalb des angemessenen Schuldstrafrahmens eine Rolle spielen können (zur Prävention bei der Strafbemessung ieS bzw zur Schuldrahmentheorie vgl mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], 288 f, Rz 9 ff zu § 32), durfte nicht annähernd die Hälfte des anzuwendenden Ersatzfreiheitsstrafrahmens ausgeschöpft werden. Angesichts der vorliegenden Strafzumessungsgründe hält der erkennende Verwaltungssenat eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden und damit von etwa 15 % des Strafrahmens für tat- und schuldangemessen.

5. Da die Ersatzfreiheitsstrafe abgeändert wurde, war gemäß § 65 VStG im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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