Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260089/5/Wei/Bk

Linz, 31.08.1994

VwSen-260089/5/Wei/Bk Linz, am 31. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des J K, G, vertreten durch Dr. A R und Dr.

T R, Rechtsanwälte in L, M, vom 10. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Oktober 1993, Zl.

Wa 96-247-1993 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit h) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr.

215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Oktober 1993 hat die belangte Behörde den Bw wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben insbesondere am 06.07.1992, am 10.09.1992 und am 11.02.1993 das Maß der zulässigen Ableitung betrieblicher Abwässer in die Ortskanalisation N. entsprechend dem wr. Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von o.ö.

vom 10.11.1987, Wa-1587/10-1987, nicht eingehalten, da die im Spruchabschnitt I, Abs. 1 unter Pkt. 1,2 und 3. festgelegten Grenzwerte wie folgt überschritten wurden:

Überschreitungen: Entnahmedatum:

wr. Bew.: 6.7.92: 10.9.92: 11.2.93:

SO4 2- (mg/l) 1500 5400 6000 4200 SO3 2- (mg/l) 10 - - 140 AOX (mg/l) 0,5 - - 1,9 Cr-GES (mg/l) 4 - - 7,9" Die belangte Behörde erachtete § 32 Abs 4 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von S 1.000,-- festgesetzt.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber mit RSa-Brief zu eigenen Handen am 27. Oktober 1993 zugestellt.

Die Übernahme der Sendung hat er mit seiner Unterschrift bestätigt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter am 12. November 1993 die mit 10.

November 1993 datierte Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebracht, mit der er die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Die Berufung wurde laut Poststempel am 11. November 1993 beim Postamt 4013 in Linz aufgegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das Straferkenntnis am Mittwoch, dem 27. Oktober 1993, persönlich übernommen. Die Berufungsfrist endete daher am Mittwoch, dem 10. November 1993. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 10. November 1993 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel verfristet.

Die Aufgabe am 11. November 1993 war daher verspätet, weshalb die gegenständliche Berufung vom 10. November 1993 ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen war.

Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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