Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260097/2/Wei/Bk

Linz, 09.01.1995

VwSen-260097/2/Wei/Bk Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J L, vom 23.

Dezember 1993 gegen den Strafausspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Dezember 1993, Zl. Wa 96-1614/3-1993/St, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit a) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das im Strafausspruch angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 800,-- zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 9.

Dezember 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben die mit h. Bescheid vom 15.09.1989, Wa-223-1988, anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligung Ihrer Fischteichanlage auf den Gst.Nr. und KG.

S, vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt, da die im Vorflutgerinne verlegten Zuleitungsrohre am 12.07.1993 nach wie vor vorhanden waren." Die Strafbehörde erachtete dadurch § 137 Abs 3 lit a) WRG 1959 iVm §§ 9, 12 und 15 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen der Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde der Betrag von S 400,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 11.

Dezember 1993 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die am 24. Dezember 1993 - und damit rechtzeitig - aufgegebene Berufung vom 23. Dezember 1993. Sie langte am 27. Dezember 1993 bei der belangten Strafbehörde ein und lautet wie folgt:

"Betr.: Berufung wegen Straferkenntnis Wa96-1614/3-1993/St Berufung gegen das Straferkenntnis wegen Vermögensverhältnisse § 19 VStG (nicht richtige Einschätzung des Einkommens) Ich werde in der 52 Woche bei der BH Schärding persönlich erscheinen um die Sachlage noch zu schildern.

Hochachtungsvoll J L" 2.1. Dem erstbehördlichen Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die belangte Behörde erteilte dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. September 1989, Zl. Wa-223-1989, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr.

und je der KG S nach Maßgabe des eingereichten Projektes und unter Vorschreibungen. Aus den Auflagepunkten im Spruch I Nr. 9 bis 11 und 17 ergibt sich, daß der Bw die oberirdischen Wasserzuleitungen zu entfernen und eine unterirdische Verlegung der Speisleitungen vorzunehmen hatte, wobei eine Frist bis 30. September 1989 festgesetzt wurde. Weil noch am 26. November 1991 die Teichanlage unverändert vorgefunden wurde, ermahnte die belangte Behörde den Bw und gewährte eine Nachfrist bis 30.

Juni 1992. Auch anläßlich des Lokalaugenscheines vom 12.

Juli 1993 hatte der Bw die wasserrechtlichen Bescheidauflagen noch nicht erfüllt.

Gegen die Strafverfügung der Strafbehörde vom 20. August 1993, mit der eine Strafe von S 3.000,-- verhängt worden war, erhob der Bw am 26. August 1993 niederschriftlich Einspruch wegen zu hoher Strafe und auch in der Sache selbst, weil seiner Ansicht nach eine Entfernung der Rohre gar nicht erforderlich und technisch nicht möglich sei. Eine nähere Begründung wird dazu nicht gegeben. Im übrigen verweigerte der Bw Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommensund Familienverhältnissen.

2.2. Die belangte Strafbehörde hat die Berufung mit den bezughabenden Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war auch im Hinblick auf § 51e Abs 2 VStG entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Das Straferkenntnis der belangten Behörde ist im Umfang des Schuldspruches der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit a) WRG 1959 rechtskräftig und verbindlich geworden.

Deshalb ist davon auszugehen, daß der Bw in der Zeit vom 4.

Oktober 1989 (Rechtskraft des Bewilligungsbescheids) bis 12.

Juli 1993 entgegen der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 15. September 1989 (genauer: entgegen den Auflagepunkten 9 bis 11 und 17) der Benutzung dienende Anlagen (Fischteichanlage) betrieben hat. Er hat es unterlassen, die Rohrleitungen unterirdisch zu verlegen und alle oberirdischen Teile zu entfernen. Wie die Strafbehörde ausgeführt hat, wird durch die Rohrleitungen der Hochwasserabfluß eingeschränkt, weshalb es zur Beeinträchtigung fremder Interessen kommen kann.

4.2. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bw keine Angaben gemacht.

Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme verweigerte er eine Auskunft. Auch in seiner Berufung machte er keinerlei Angaben, obwohl er als einzigen Berufungsgrund die angeblich nicht richtige Einschätzung seines Einkommens anführt. Seine Ankündigung, die Sachlage in der 52. Woche anläßlich einer persönlichen Vorsprache zu schildern, hat er ebenfalls nicht wahrgemacht.

Die belangte Strafbehörde ging grundsätzlich zu Recht davon aus, daß der Bw als Versicherungsangestellter und Eigentümer einer Fischteichanlage jedenfalls über ein durchschnittliches Einkommen verfügen dürfte. Eine ziffernmäßige Klärung war im gegenständlichen Fall angesichts der Tatsache, daß die belangte Behörde ohnehin nur eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (lediglich 4 %) festgesetzt hat, entbehrlich. Im übrigen hat der Bw wiederholt gegen seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse verstoßen. Die Strafbehörde hätte daher besser eine ziffernmäßige Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens sowie der sonstigen persönlichen Verhältnisse vornehmen und dem Bw zur Äußerung und Vorlage von Beweisen binnen angemessener Frist mitteilen sollen.

Bleibt die Frist ungenützt, ist die Strafbehörde stets berechtigt, ihre realistische Schätzung dem Strafausspruch zugrundezulegen.

4.3. Mildernd war die Unbescholtenheit des Bw zu werten, zumal jedenfalls in den vorgelegten Akten keine Vorstrafen ausgewiesen sind. Auch wenn dem Vorflutgerinne nur geringere Bedeutung zukommt und daher das Ausmaß der Gefährdung der geschützten Interessen nicht groß erscheint, kann der erhebliche Tatzeitraum und das Verschulden des Bw nicht als geringfügig eingeschätzt werden. Aufgrund der gegebenen Umstände ist anzunehmen, daß der Bw seinen Handlungspflichten aus den Bescheidauflagen ganz bewußt, das heißt vorsätzlich, nicht nachgekommen ist. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe iSd § 19 Abs 2 VStG erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat die strafbehördliche Strafbemessung unbedenklich. Zum einen ist die primäre Geldstrafe ohnehin sehr gering bemessen worden. Zum anderen läßt sich die nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, die nach der ständigen Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates im Verhältnis zur primären Geldstrafe anzusetzen ist, damit rechtfertigen, daß gegenständlich die verhängten 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (1/7 von 14 Tagen) durchaus tat- und schuldangemessen erscheinen. Die in Relation dazu geringere Geldstrafe in Höhe von nur 4 % des Primärstrafrahmens kann damit begründet werden, daß die Strafbehörde offenbar vorsichtshalber eher ungünstige persönliche Verhältnisse des Bw angenommen hat.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 64 Abs 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum