Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260100/6/Wei/Bk

Linz, 06.02.1995

VwSen-260100/6/Wei/Bk Linz, am 6. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch Dr. W R, Rechtsanwalt in L vom 10. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Dezember 1993, Zl. Wa/1038-2/1993-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben, die Geldstrafe auf S 15.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche oder 168 Stunden herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich auf S 1.500,--. Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG. 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13. Dezember 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig befunden und bestraft:

"Die G W Ges.m.b.H., N hat es unterlassen, in der Zeit vom 19.1.1993 bis 28.10.1993 die Stapelsilos B und F bei der Betriebskläranlage, die Belebungsbecken I und II sowie die Äschergrube Bahnhof und 3 Absetzsilos an der Nordseite des Betriebsgebäudes der Lederfabrik in N auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis 31.8.1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, obwohl ihr dies in Ziffer 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ. vom 6.11.1990, Wa-300054/43-1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 Zl. 512.311/07-I5/91 aufgetragen wurde.

Die G W Ges.m.b.H. hat somit ihr gemäß § 29 Abs.1 WRG 1959 aufgetragene Vorkehrungen unterlassen.

Sie haben dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ der G W Ges.m.b.H. in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.e Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 6.11.1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 sowie § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 223 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 2.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 29.

Dezember 1993 mit RSb zugestellt worden ist, richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig am 12. Jänner 1994 eingebrachte Berufung vom 10. Jänner 1994, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, seine Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt folgender S a c h v e r h a l t zugrunde:

In der Begründung des Straferkenntnisses verweist die belangte Behörde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990, Zl. Wa-300054/43-1990, mit dem der G W Ges.m.b.H. in N gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 u.a. als letztmalige Vorkehrung aufgetragen wurde, sämtliche Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsanlage von einer befugten Person überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Überprüfungen in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen (Spruchabschnitt I Z 9). Für die Auftragserfüllung wurde eine Frist bis 31. März 1991 eingeräumt. Mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl.

512.311/07-I5/91, wurde der Auflagepunkt Z 8 im Spruchabschnitt I aufgehoben und im übrigen die Berufung abgewiesen. Zur Erfüllung der Auflage im relevanten Spruchabschnitt I Z 9 wurde die Frist bis 31. August 1991 verlängert bzw neu bestimmt.

Die Strafbehörde stellte weiters fest, daß bisher Dichtheitsatteste der Firma R aus A vom 18. Oktober 1990 betreffend die beiden Nachklärbecken bei der Betriebskläranlage sowie Dichtheitsatteste dieser Firma betreffend die Stapelsilos A, C, D und E bei der Betriebskläranlage mit Schreiben vom 22. Mai 1992 vorgelegt worden sind. Nachweise betreffend die Dichtheitsprüfung der übrigen Becken und Behälter (Belebungsbecken I und II, Stapelsilos B und F, 2 Äschergruben, Absetzsilos) der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage seien nicht beigebracht worden, obwohl wegen dieser Säumnis bereits mehrere Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wären.

Daß die Dichtheitsprüfungen an diesen Anlagenteilen vorgenommen worden wären, wurde auch nicht behauptet. Am Abwassersammelbecken "Äschergrube M" habe die belangte Behörde in der Zwischenzeit die Dichtheitsprobe im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen.

Die Strafbehörde ging davon aus, daß die Vornahme der aufgetragenen Prüfungen im verstrichenen langen Zeitraum ohne weiteres möglich gewesen wäre, da die im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführte Räumung der Behälter und Becken am 7. September 1991 und die Reinigungsarbeiten an diesen Anlagenteilen Ende Oktober 1991 abgeschlossen gewesen wären.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. November 1993, zugestellt am 9. November 1993, hat die belangte Behörde dem Bw die Tat im Sinne des Spruches des Straferkenntnisses vorgeworfen und ihn zur Angabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert, widrigenfalls von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 40.000,-- und fehlenden Sorgepflichten ausgegangen werden werde. Eine Stellungnahme hat der Bw im erstbehördlichen Strafverfahren nicht erstattet.

2.2. In rechtlicher Hinsicht lastete die belangte Strafbehörde dem Bw das Unterlassen der gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 aufgetragenen Vorkehrungen nach dem Straftatbestand des § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 iVm § 9 Abs 1 VStG an und wies darauf hin, daß der Bw von der eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G W Ges.m.b.H. blieb ebenfalls unbestritten.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem im gewerberechtlichen Strafverfahren zur Zahl Ge-96-1174/93 geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 100.000,-- aus, das der Bw als Geschäftsführer bzw. Beteiligter bei der G W Ges.m.b.H., der F Finanzierungsgesellschaft m.b.H., der G W Lagerhaus Ges.m.b.H. sowie der G W Leder- und Extrakte KG verdiente. Außerdem sei die im Verfahren Wa/1007/1991 angegebene Sorgepflicht für zwei volljährige Kinder berücksichtigt worden.

Als erschwerend berücksichtigte die Strafbehörde die permanente, äußerst säumige Haltung des Bw sowohl bei der Erfüllung des wasserrechtlichen Auftrags vom 6.11.1990 als auch ähnlicher Aufträge der Gewerbebehörde zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen vom 31.7.1991 Ge/785/1990 und vom 9.7.1992 Ge/742/1992. Bezeichnend für die Haltung, beharrliche Weigerung und Säumnis bei der Erfüllung behördlicher Aufträge sei - und das sei der wesentlichste erschwerende Umstand - vor allem, daß auch der Auftrag zur Entleerung der Abwassersammelbecken wegen Gefahr im Verzug (gefährliche Betriebsabwässer versickerten infolge undichter Abwassersammelbecken) im Rahmen einer Ersatzvornahme durchgeführt werden hätte müssen und daß die dabei aufgelaufenen Kosten von ca. 23 Millionen Schilling nicht ersetzt worden wären.

Als einschlägig und erschwerend wertete die Strafbehörde weiter eine Vorstrafe zu Wa/1007/1991 (S 10.000,--) wegen nicht bewilligter Ableitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation (vgl dazu die schuldigsprechenden h. Erk.

vom 4.12.1992 und vom 6.6.1994 = Ersatzbescheid nach Erk.

des VwGH vom 18.3.1994, Zl. 93/07/0011-8, - im Akt VwSen-260032/1992) und die Vorstrafe im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zu Wa/1038/1992 (S 4.000,--) ebenfalls wegen Nichtbeibringung von Attesten (vgl h. Erk vom 25.11.1993 zu VwSen-260053/1993). Diese Umstände seien signifikant für die Einstellung des Bw und bestätigten seine geradezu vorsätzliche Weigerung, die behördlichen Aufträge zu erfüllen. Als mildernd erachtete die Strafbehörde keinen Umstand.

2.3. In der Berufung wird auf das in einem früheren Verwaltungsstrafverfahren ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. April 1992, Zl. Wa/1003-2/1992-Ra, hingewiesen, das mit h. Erkenntnis vom 23. Juli 1992, VwSen-260026/13/Gf/Hm, aufgehoben worden ist. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis werde dem Bw derselbe Vorwurf gemacht. Ein Unterschied liege nur darin, daß nicht mehr sämtliche, sondern konkret genannte Behälter und Becken der Abwasserbeseitigungsanlage auf ihre Dichtheit zu überprüfen gewesen wären und daß der Tatzeitraum verschieden ist. Da in der Sache eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zähle, sei es der Behörde verwehrt gewesen, in derselben Sache eine weitere Entscheidung zu fällen. Der Grundsatz ne bis in idem schließe eine weitere Strafverfolgung des Bw aus, da sich am Sachverhalt nichts geändert habe. Schon aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dazu verweist die Berufung auf das h. Erkenntnis vom 8. März 1993, VwSen-260046/8/Gf/Hm. Im übrigen sei der Bw der Ansicht, daß die ihm vorgeworfene Tat bereits verjährt sei.

Weiters sei festzuhalten, daß es der Firma G W Ges.m.b.H. zum behaupteten Tatzeitraum nicht möglich gewesen wäre, die geforderte Überprüfung durchzuführen, da die fraglichen Becken überwiegend auf einer der Firma G W Leder und Extrakte gehörigen Liegenschaft errichtet sind und diese nach Schließung der Kläranlage von der Firma G W zurückgestellt hätte werden müssen. Die Firma G W Ges.m.b.H. habe keine Berechtigung mehr, die Kläranlage zu benützen oder dort andere Handlungen vorzunehmen. Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma G W Ges.m.b.H. könne daher das behauptete Verwaltungsdelikt nicht vorgeworfen werden. Zum Beweis dafür wird die Zeugeneinvernahme des Mag. C W, beantragt.

2.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 1. Februar 1994 zur Berufungsentscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Berufungsvorbringen entgegentritt und ihr Straferkenntnis verteidigt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des im vorangegangenen h. Verfahren VwSen-260090/1993 ergangenen Erkenntnisses vom 24. Oktober 1994 festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Die Berufung hat nicht schlüssig dargelegt, welchen Sinn die Einvernahme des Zeugen Mag.

C W, der in erster Instanz nicht als Zeuge geführt worden ist, gehabt hätte. Da im übrigen Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

3.2. Zu dem schon im vorangegangenen Verfahren aufgestellten Berufungseinwand der Unmöglichkeit der Pflichterfüllung wegen Veräußerung der betroffenen Liegenschaften, wurden vom O.ö. Verwaltungssenat schon in diesem Strafverfahren die Eigentumsverhältnisse durch Einsicht in bezughabende Grundbuchsauszüge und einen Lageplan betreffend die Katastralgemeinde N mit ergänzenden Hinweisen der belangten Behörde überprüft. Die getroffenen Feststellungen können der Vollständigkeit halber für das gegenständliche Strafverfahren übernommen werden. Danach ergibt sich folgendes:

In der Katastralgemeinde N befinden sich die Belebungsbecken auf den Grundstücken (EZ ) und (EZ ), die Stapelsilos (u.a. der Mischreaktor) je teilweise auf den Grundstücken (EZ ), (EZ ) und (EZ ), der KG N, die Äschergrube Ost (= Äschergrube M) auf Grundstück (EZ ), die Äschergrube Bahnhof auf Grundstück (EZ ) und die drei Absetzsilos auf Grundstück (EZ ) oder wegen ihrer Nähe zum Betriebsgebäude der Lederfabrik auf den Baugrundstücken, die Teile der gleichen Liegenschaft EZ sind.

Die Einsicht in die vorgelegten Grundbuchsauszüge ergibt folgendes Bild:

Die EZ KG N gehört schon seit Jahrzehnten der prot. Firma W G, Leder und Extrakte (vgl Abfrage vom 20. Juni 1991).

Die EZ KG N gehörte bis mindestens 31. Juli 1992 (Abfragedatum) der G W Gesellschaft mbH. Zur TZ 1924/1992 wurde das Eigentumsrecht für die Firma G W Leder und Extrakte, in BLNr. 1c im Rang der TZ 2061/1991 (Rangordnung für die Veräußerung bis 19. Juli 1992, Kaufvertrag vom 10. Juli 1992) vorgemerkt und zur TZ 2910/1992 die Rechtfertigung dieses bedingten Eigentumserwerbes in BLNr. 1e angemerkt. Der Eigentumserwerb erfolgte höchstwahrscheinlich erst im letzten Viertel des Jahres 1992.

Eigentümerin der EZ KG N bis mindestens 11.

November 1993 (Abfragedatum) war die G W Gesellschaft mbH. Zur TZ 2061/1991 ist in BLNr. 1b eine Rangordnung für die Veräußerung bis 19. Juli 1992 und zur TZ 1927/1992 in BLNr. 1d eine Rangordnung für die Veräußerung bis 17. Juli 1993 angemerkt gewesen. Die Abweisung eines Einverleibungsgesuches der Firma G W, Leder und Extrakte, ist in BLNr. 1c zur TZ 1924/1992 angemerkt worden.

Zur TZ 2472/1993 ist in BLNr. 1e eine Rangordnung für die Veräußerung bis 29. Juli 1994 angemerkt.

Die EZ KG N gehörte mindestens bis 31. Juli 1992 (Abfragedatum) der G W Gesellschaft mbH. Zur TZ 1925/1992 wurde das Eigentumsrecht für die Gustav Wurm, Lagerhaus-Gesellschaft mbH, im Rang 2061/1991 (Rangordnung für die Veräußerung bis 19. Juli 1992, Kaufvertrag 10. Juli 1992) in BLNr. 1c vorgemerkt und zur TZ 2607/1992 die Rechtfertigung dieses bedingten Eigentumserwerbes in BLNr.

1e angemerkt. Zur TZ 1927/1992 wurde in BLNr. 1d eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17. Juli 1993 angemerkt. Der Eigentumserwerb erfolgte höchstwahrscheinlich erst im letzten Viertel des Jahres 1992.

Im Ergebnis ist den vorliegenden Grundbuchsauszügen zu entnehmen, daß der Titel für die Veräußerungen offenbar durch Kaufverträge vom 10. Juli 1992 geschaffen worden ist, wobei eine jeweils bis 19. Juli 1992 wirksame Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aus dem Jahre 1991 für die EZ und die EZ durch Vormerkung des Eigentumsrechtes und darauffolgende Rechtfertigung genutzt werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz des Abs 2 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer die ihm gemäß § 29 Abs 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt.

Nach § 29 Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Solche letztmaligen Vorkehrungen sind der G W Ges.m.b.H. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. September 1990 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 15. April 1991 im Zusammenhang mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zur Ableitung von Betriebsabwässern in die Dürre Aschach rechtskräftig aufgetragen worden. Hinsichtlich der Nachklärbecken und der Stapelsilos A, C, D und E wurden Dichtheitsatteste vorgelegt. Die weiteren im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend dem Auflagepunkt I Z 9 des Bescheides gemäß § 29 Abs 1 WRG konkretisierten Vorkehrungen hat die G W Ges.m.b.H.

im Tatzeitraum nicht getroffen. Unbestritten ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw iSd § 9 Abs 1 VStG in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

4.2. Zum Berufungseinwand der rechtlichen Unmöglichkeit der Pflichterfüllung infolge Veräußerung bzw "Zurückstellung" der Liegenschaften an die G W Leder und Extrakte KG:

Aus den Feststellungen zu Punkt 3.2. ergibt sich, daß die EZ KG N nie der G W Gesellschaft m.b.H.

gehörte, die EZ und die EZ je KG N mit Kaufverträgen je vom 10. Juli 1992 an die G W Leder und Extrakte und an die G W Lagerhaus Gesellschaft m.b.H. veräußert wurden und daß das grundbücherliche Eigentum letztlich im Range der bis 19. Juli 1992 wirksamen Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung TZ 2061/1991 erworben worden ist. Hinsichtlich der vierten Liegenschaft EZ KG N war die G W Gesellschaft m.b.H.

noch am 11. November 1993 als grundbücherliche Eigentümerin ausgewiesen. Ein Einverleibungsgesuch der Firma G W, Leder und Extrakte, ist abgewiesen und dieser Umstand zur TZ 1924/1992 angemerkt worden.

Demnach ist anzunehmen, daß die G W Gesellschaft m.b.H. jedenfalls vom Zeitpunkt der Rechtskraft der gegenständlichen Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen bis zum August des Jahres 1992 - mit Ausnahme des Grundstückes (EZ ) - Eigentümerin sämtlicher Grundstücke war, auf denen sich die verfahrensgegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlagen befinden. Auf dem Grundstück in der EZ KG N sind teilweise die Belebungsbecken situiert. Dieses Grundstück, das zwar der Firma G W, Leder und Extrakte gehört, wurde aber von der G W Gesellschaft m.b.H. stets für ihre Abwasseranlage verwendet.

Es muß angenommen werden, daß dies aufgrund gültiger zivilrechtlicher Vereinbarungen erfolgte. Soweit die Berufung eine Änderung dieser Vereinbarung trotz rechtskräftiger wasserpolizeilicher Aufträge behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Zweck einer solchen Vorgangsweise offenbar allein in der Vereitelung der Durchsetzung wasserpolizeilicher Aufträge liegt, was sie inhaltlich sittenwidrig und damit im Sinne des § 879 ABGB nichtig erscheinen läßt.

Abgesehen davon sieht § 72 Abs 1 WRG 1959 u.a. auch eine umfassende öffentlichrechtliche Duldungsverpflichtung von anderen Grundstückseigentümern zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen vor. Diese müssen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke u.a. zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen dulden, können aber Ersatzansprüche wegen der hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile bei der Wasserrechtsbehörde geltend machen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung bestand.

Im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 19. Jänner 1993 bis 28.

Oktober 1993 war die G W Ges.m.b.H. jedenfalls noch grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ KG N auf der sich die Lederfabrik und einige Anlagenteile befinden (vgl dazu die Feststellungen in Punkt 3.2.). Bezüglich der EZ und der EZ je KG N fand gegen Ende des Jahres 1992 ein Eigentumswechsel statt.

Die EZ 45 KG Neumarkt gehörte immer schon der Firma G W, Leder und Extrakte.

Schon aus diesen Gründen trifft die pauschale Berufungsbehauptung, wonach die Benützungsberechtigung der Kläranlage für die G W Gesellschaft m.b.H.

schlechthin ausgelaufen sei und eine Pflichterfüllung hinsichtlich sämtlicher Anlagenteile an der Zivilrechtsordnung scheitere, nicht zu.

4.3. Im übrigen spielen Veräußerungen oder Zurückstellungen von Liegenschaften durch den wasserrechtlich Verpflichteten keine entscheidungswesentliche Rolle. Der Bw ist darauf zu verweisen, daß sich der wasserrechtlich Verpflichtete durch rechtsgeschäftliche Verfügungen wie etwa die nachträgliche Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft nicht seinen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen entziehen kann (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 110 Rz 6 zu § 29, 127 f Rz 15 und 16). Wasserpolizeiliche Aufträge (wie etwa die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen) können dem verpflichteten Adressaten vielmehr unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt vorgeschrieben werden (vgl dazu VwGH 25.6.1991, 91/07/0033; VwGH 4.4.1989, 88/07/0134 = ZfVB 1990/1/307; VwGH 8.10.1987, 87/07/0091; VwSlg 5385 A/1960;). Adressat von aufgetragenen Erlöschensvorkehrungen ist stets der bisher Berechtigte gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 (vgl VwSlg 9616 A/1978; VwGH 12.3.1991, 87/07/0015). Denn gemäß § 72 Abs 1 lit c) WRG 1959 trifft die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten ohnehin eine umfassende Verpflichtung zur Duldung der Durchführung letztmaliger Vorkehrungen.

Schließlich ist dem Berufungsvorbringen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, ganz allgemein eine Verpflichtung zur Duldung von wasserpolizeilichen Aufträgen trifft (vgl VwGH 4.4.1989, 88/07/0134 = ZfVB 1990/1/307; VwGH 27.9.1988, 84/07/0047, 0048 = ZfVB 1989/3/1030).

4.4. Auch das Berufungsvorbringen zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist nicht zielführend. Zum einen ist festzustellen, daß mit dem h. Erkenntnis vom 23.

Juli 1992, VwSen-260026/13/Gf/Hm, eine bloße verfahrensrechtliche Aufhebung wegen mangelnder Spruchkonkretisierung intendiert war und daß im zweiten Rechtsgang mit dem Erkenntnis vom 8. März 1993, VwSen-260046/8/Gf/Hm, die Aufhebung des mittlerweile strafbehördlich konkretisierten Spruches verbunden mit der Einstellung des Strafverfahrens nur im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist, wonach eine Aufhebung für sich allein nicht möglich sei, diese vielmehr in ihrer Wirkung auch einer Einstellung des Strafverfahrens gleichkomme (vgl VwGH 4.9.1992, 92/18/0353). Diese Problematik hat mit der Unwiederholbarkeit gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache nur am Rande zu tun. Außerdem liegt im Verhältnis zum gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis schon deshalb nicht dieselbe Sache vor, weil ein anderer Tatzeitraum angelastet worden ist.

Von der eingewendeten Verjährung kann ebenfalls keine Rede sein, weil gegenständlich ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts vorliegt, bei dem das strafbare Verhalten erst aufhört, sobald die Unterlassung beendet ist und der Verpflichtete seinen Handlungspflichten nachkommt.

Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unterlassung zu laufen (vgl dazu etwa VwGH 19.10.1988, 88/02/0103; VwGH 22.6.1988, 87/02/0103; VwGH 22.10.1987, 86/09/0184; VwGH 30.6.1987, 87/04/0008).

4.5. Obwohl in der Berufung Ausführungen zur Strafbemessung fehlen, hatte der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987 auch die Strafzumessung zu überprüfen und gegebenenfalls die Strafe neu festzusetzen (vgl näher VwSlg 12489 A/1987).

Im Rahmen der Strafbemessung war von der unwidersprochen gebliebenen erstbehördlichen Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von S 40.000,-- und von Sorgepflichten für zwei unversorgte großjährige Kinder auszugehen, wie sich aus dem Vorakt der belangten Behörde Wa/1007/1991 (= VwSen-260032/1992) ergibt. Diese Einschätzung des monatlichen Einkommens hat die belangte Strafbehörde dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung mitgeteilt, nicht aber die dem Straferkenntnis tatsächlich zugrundegelegten S 100.000,--. Daß dieser Betrag angeblich in einem gewerberechtlichen Strafverfahren genannt worden ist, ändert nichts daran, daß dem Bw im gegenständlichen wasserrechtlichen Strafverfahren Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre. Außerdem sind nach der Aktenlage keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Neueinschätzung des Einkommens des Bw noch dazu im Ausmaß des Zweieinhalbfachen rechtfertigen. Die Strafbehörde darf nicht willkürlich das Einkommen oder die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bw annehmen, sondern hat eine realistische Schätzung auf der Grundlage der ihr bekannten Umstände vorzunehmen, wenn der Beschuldigte an der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mitwirkt. Die gegenständliche Vorgangsweise war zwar unvertretbar, wirkt sich aber im Ergebnis nicht besonders aus, da im Verhältnis zum angenommenen Monatseinkommen die verhängte Geldstrafe eher gering erscheint.

4.6. Die Strafbehörde hat die permanente (wiederholte), äußerst säumige Haltung bei der Erfüllung behördlicher Aufträge schlechthin (auch gewerbebehördliche und abfallwirtschaftsrechtliche Aufträge), die rechtskräftige Vorstrafe zu Wa/1007/1991 wegen konsensloser Ableitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation und den Umstand, daß dem Auftrag vom 6. November 1990 zur Entleerung des Abwassersammelbeckens nicht Folge geleistet und daher die Ersatzvornahme mit einem nicht ersetzten Kostenaufwand von 23 Millionen Schilling erforderlich wurde, als erschwerend gewertet. Diese Gesichtspunkte können jedenfalls in dieser Form nicht als Erschwerungsgründe gelten. Die belangte Strafbehörde stellt teilweise auf Umstände ab, die das gegenständliche Strafverfahren entweder gar nicht betreffen oder nicht einschlägig sind.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat (!) verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat (!) sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Eine von der Tat des jeweiligen Strafverfahrens losgelöste Berücksichtigung von Umständen ist nicht zulässig.

Im ordentlichen Verfahren sind außerdem gemäß § 19 Abs 2 VStG die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Hinweis auf die wiederholte Säumnis des Bw bezüglich der Erfüllung behördlicher Aufträge wird der Sache nach wenn auch sehr unbestimmt und pauschal - auf den Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art) reflektiert.

Dieser Erschwerungsgrund ist aber wegen der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Kumulationsprinzip des § 22 VStG unanwendbar. Auch die an sich anwendbare Variante des § 33 Z 1 StGB der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit kann bei einem Tatzeitraum von 9 Monaten noch nicht angenommen werden.

Die konsenslose Ableitung von Betriebsabwässern in die Ortskanalisation bildet keine einschlägige Vorstrafe, weil sich dieser Tatbestand von der gegenständlichen Nichtvornahme letztmaliger Vorkehrungen wesensmäßig unterscheidet. Die Nichtentleerung des Abwassersammelbeckens entgegen Punkt I 1. des Bescheides vom 6. November 1990 und die geschilderten Weiterungen sind nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Da diesbezüglich nach der Aktenlage keine rechtskräftige Verurteilung bekannt ist, durfte auch kein Erschwerungsgrund angenommen werden.

Allerdings fallen iSd § 33 Z 2 StGB zwei einschlägige Vorstrafen wegen § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 erschwerend ins Gewicht. Es handelt sich dabei um das rechtskräftige Straferkenntnis vom 7. Jänner 1993, Wa/1038-5/1992-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 25. November 1993, VwSen-260053/4/Gf/La (Strafe S 4.000,--), und um das rechtskräftige Straferkenntnis vom 2. November 1993, Wa/1000-2/1993-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 24. Oktober 1994, VwSen-260090/7/Wei/Bk (Strafe S 10.000,--).

Der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens ist nach Ansicht der erkennenden Kammer beträchtlich.

Einerseits ist der Tatzeitraum erheblich und andererseits muß angesichts der völlig gleichgelagerten Vorstrafen von einer ablehnenden oder zumindest gleichgültigen Einstellung des Bw gegenüber den rechtlich geschützten Werten ausgegangen werden. Insofern ist der Strafbehörde zuzustimmen, daß offenbar ein beharrliches, vorsätzliches Unterlassen vorliegt, das die Schuld des Bw im Lichte der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung iSd § 32 StGB relativ groß erscheinen läßt.

Mildernde Umstände sind weder hervorgekommen noch behauptet worden. Für den Tatzeitraum vom 21. Jänner 1992 bis 4. März 1992 wurde eine Geldstrafe von S 4.000,-- und für den Tatzeitraum vom 7.5.1992 bis 18.1.1993 eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die erkennende Kammer des O.ö. Verwaltungssenates beim gegebenen Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 bis S 30.000,-- nunmehr eine Geldstrafe von S 15.000,-- für erforderlich, um den Bw in Hinkunft zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen. Die Ausschöpfung des Strafrahmens zur Hälfte ist auch tat- und schuldangemessen. Bei den günstigen Einkommensverhältnissen des Bw bestehen hinsichtlich dieser Strafhöhe keinerlei Bedenken. Die gemäß § 16 Abs 2 VStG in Relation zum Primärstrafrahmen zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe war auf 1 Woche (= 168 Stunden) zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG auf S 1.500,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe. Im Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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